Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Betriebsratsbüro. Ausstattung. Büroarbeiten. Schriftverkehr. Sachmittel. Schreibmaschine. PC. Personalcomputer mit Zubehör. Internet. Erforderlichkeit. Kosten. Beurteilungsspielraum
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Betriebsrat kann im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nach § 40 BetrVG die Nutzung eines PC nebst Zubehör sowie eines Internetzugangs für seine Arbeit für erforderlich halten. Der Erforderlichkeit dieser Kommunikationsmittel steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass selbst die Bezirksleiter des Arbeitgebers über keinen Computer verfügen.
2. Die Rechtskraft einer früheren gerichtlichen Entscheidung steht einem neuen Antrag des Betriebsrats nicht entgegen, wenn und soweit ein den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ändernder rechtserheblicher tatsächlicher Umstand eingetreten ist.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 17.09.2009; Aktenzeichen 1 BV 22 d/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.09.2009 teilweise geändert:
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Betriebsrat einen kostenlosen Internetzugang bei einem Internetprovider zu eröffnen.
Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde des Arbeitgebers werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über den Anspruch des Beteiligten zu 1) (Betriebsrat) auf Zurverfügungstellung von Sachmitteln für die Betriebsratsarbeit, konkret die Überlassung eines PC nebst Software und Peripheriegeräten sowie eines Internetzugangs.
Die Antragsgegnerin (Arbeitgeber) führt einen Filialbetrieb mit ca. 8.000 Betriebsstätten, in denen D…artikel verkauft werden. Er unterhält in Deutschland drei Vertriebsbüros. Unterhalb dieser Vertriebsbüros sind Verkaufsleiter zuständig für die Betreuung von ca. 400 bis 500 Verkaufsstellen. Unterhalb der Verkaufsleiter stehen die Bezirksleiter. In den Vertriebsbüros und der Zentrale des Arbeitgebers gibt es einen PC nebst Internetanschluss. Die Verkaufsleiter haben jeweils einen Laptop oder ein Notebook oder ähnliches und ebenfalls Internetzugang. Die Bezirksleiter verfügen nicht über einen PC.
Der Betriebsrat ist zuständig für 137 Arbeitnehmer in 34 Betriebsstätten. Ca. 30 % der Arbeitnehmer befinden sich in befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Daneben gibt es eine Reihe von Teilzeitbeschäftigten. Der Betriebsrat besteht aus fünf Mitgliedern, ein Ersatzmitglied ist nicht vorhanden. Ansprechpartner des Betriebsrats im Bereich der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG sowie bei Arbeitszeitfragen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ist der Bezirksleiter. Sämtliche Informationen werden durch schriftliche Unterlagen, auf denen handschriftliche Eintragungen vorgenommen werden, erteilt. Dem Betriebsrat ist für seine Arbeit eine Schreibmaschine mit Korrekturband, ein Telefon sowie ein Telefax und Fachliteratur zur Verfügung gestellt. Mit dem Telefax können auch Kopien gefertigt werden. Der Betriebsrat hält für jede Verkaufsstelle einen Ordner vor sowie ca. 30 weitere Ordner mit Schriftverkehr. Von dem zuständigen Vertriebsbüro erhält der Betriebsrat die Zeiteinsatznachweise und die Personalbestandslisten sowie Urlaubspläne und Urlaubslisten. Die Post an den Verkaufsleiter wird ebenfalls über das Vertriebsbüro abgewickelt. Kraft tarifvertraglicher Regelungen sind die 34 Verkaufsstellen, für die der Betriebsrat zuständig ist, zu einem Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zusammengefasst. In diesem Betrieb benutzt niemand einen PC.
Zu den vom Betriebsrat wahrgenommenen Aufgaben gehört u.a. die Überprüfung von Befristungen, das Führen von Personalbestandslisten, die Überwachung von Vertragsänderungen und Eingruppierungen, die Kontrolle der Arbeitszeiten und der Pausenpläne, der Abgleich der monatlich erteilten Zeiterfassungsnachweise mit den Arbeitszeit- und Pausenplänen und die Erstellung von Informationsschreiben an die Arbeitnehmer. Darüberhinaus fallen der übliche Geschäftsverkehr eines Betriebsrats, also die Einladungen zu Betriebsratssitzungen, die Erstellung der Sitzungsprotokolle und sonstige schriftliche Arbeiten an. Nach Vortrag des Betriebsrats beträgt der Schreibaufwand derzeit ca. 15 bis 20 Stunden im Monat. Die Mitglieder setzten teilweise ihren eigenen Laptop für diese Tätigkeiten ein.
Durch rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20.06.2003 – 6 TaBV 21/02 –, der in einem Beschlussverfahren zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits erging, wurde ein den Antrag des Betriebsrats auf zur Verfügungstellung eines PC nebst im einzelnen bezeichneter Hard- und Software und Peripheriegeräten zurückweisender Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn bestätigt und die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.
Unter dem 26.02.2009 lud die Betriebsratsvorsitzende zu einer Betriebsratssitzung am 05.03.2009 ein. Als Tagesordnungspunkt war u.a. mitgeteilt: „Beschlussfa...