Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung. Berufungsbegründungsfrist. Fristenkalender. Fristverlängerung. Organisationsverschulden. Wiedereinsetzungsantrag: Führung des Fristenkalenders bei Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BAG Beschl. v. 16.10.2007 – VI ZB 65/06 –).

2. Wird ein Fristenkalender von zwei oder mehreren Mitarbeitern geführt, so ist durch entsprechende Organisationsanweisung sicherzustellen, dass die jeweiligen Änderungen, Bestätigungen und Kontrollen der notierten Fristen durch Abzeichnung derselben kenntlich gemacht werden. Die Fertigung eines Erledigungsvermerks dient nicht nur der Rekonstruktion durch den Anwalt, wer wann welche Arbeiten durchgeführt hat, sondern vornehmlich auch der Eigenkontrolle der jeweiligen Angestellten.

 

Normenkette

ZPO §§ 233, 85 Abs. 2, § 522 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 05.08.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1824 d/07)

 

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.08.2008, Az. 3 Ca 1824 d/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.08.2008, 3 Ca 1824 d/08, wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber aufgrund einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung zustehen.

Mit Urteil vom 05.08.2008 hat das Arbeitsgericht die Schadensersatzklage des Klägers abgewiesen. Gegen dieses ihm am 12.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.09.2008 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt. Auf seinen Antrag vom 01.10.2008 hat das Landesarbeitsgericht die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 12.11.2008 verlängert. Mit der ihm am 18.11.2008 zugegangenen Verfügung vom 13.11.2008 hat das Landesarbeitsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung bei Gericht nicht eingegangen und deshalb beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2008 – beim Landesarbeitsgericht per Telefax am 20.11.2008 eingegangen – hat der Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Berufung zugleich begründet.

Der Kläger trägt vor,

die Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten, Frau P. T., habe es irrtümlich versäumt, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in dem maßgeblichen elektronischen Terminkalender, an dem sich sein Prozessbevollmächtigter orientiere, zu notieren. Im Rahmen des Fristverlängerungsantrages vom 01.10.2008 sei – wie im Büro des Prozessbevollmächtigten üblich – bereits die verlängerte Frist sowohl in der Handakte, als auch in dem noch aus Sicherheitsgründen in Papierform geführten Terminkalender notiert worden. Üblicherweise werde gleichzeitig damit die Frist ebenfalls im elektronischen Terminkalender notiert. Dies sei bereits unterlassen worden. Entgegen der im Büro seines Prozessbevollmächtigten bestehenden konkreten Anweisung, sei bei Zugang der Entscheidung des Gerichts über einen Fristverlängerungsantrag keine erneute Fristenkontrolle vorgenommen worden. Sein Anwalt habe auch noch keinen Anlass gehabt, an der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin T. zu zweifeln. Das Verschulden der Mitarbeiterin T. sei mithin weder dem Anwalt noch ihm zuzurechnen. Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben beruft sich der Kläger auf die eingereichte eidesstattliche Versicherung der Angestellten T. vom 19.11.2008.

Der Kläger beantragt,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 2.151,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

weder die Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag noch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten T. könnten den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten exkulpieren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 66 Abs. 2 Satz 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Berufungsklägers einmal um – in der Regel – einen Monat verlängert werden. Die mit gerichtlicher Verfügung vom 02.10.2008 antragsgemäß bis zum 1...

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