REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung. Einigungsstelle. Besetzung. Vorsitzender. Vorfrage. Gebührenwert
Leitsatz (amtlich)
Die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlußverfahren, das die Bestellung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle betrifft, richtet sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Die geringe Bedeutung einer Entscheidung nach § 76 BetrVG und das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG rechtfertigen eine deutliche Herabsetzung des Streitwerts unter den Regelwert dergestalt, daß beim Streit um die Anzahl der Beisitzer 1/6 von 6.000,00 DM, beim Streit um die Person des Vorsitzenden ein weiteres Sechstel und beim Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle abermals 1/6 von 6.000,00 DM, insgesamt höchstens 3/6 des sog. Regelwerts als anwaltlicher Gebührenwert festzusetzen sind.
Normenkette
BRAGO §§ 10, 8; ArbGG § 98; BetrVG § 76
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 27.01.1993; Aktenzeichen 3a BV 21/92) |
Tenor
wird auf die Beschwerde der beschwerdeführenden Arbeitgeberin der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 27. Januar 1993 – 3a BV 21/92 – teilweise dahin abgeändert:
Der Gegenstandswert für das Beschlußverfahren wird auf 3.000,– DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 120,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1., Betriebsrat, hat beantragt, zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle über Prämienentlohnung den Richter am Arbeitsgericht H., Herrn U., zu bestellen und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festzusetzen. Die Beteiligte zu 2., Arbeitgeberin, hat die Zurückweisung des Antrags beantragt, weil die Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig sei, hilfsweise solle der Richter Ch. D. vom Amtsgericht I. zum Vorsitzenden bestellt werden.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluß vom 4. August 1992 zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle über Prämienentlohnung den Richter am Arbeitsgericht Dr. U. J. Arbeitsgericht H., bestellt und die Zahl der Beisitzer je Betriebspartei auf zwei festgesetzt.
Auf die Beschwerde der beschwerdeführenden Antragsgegnerin ist durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1993 – 4 TaBV 38/92 – der Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn teilweise abgeändert und insgesamt dahin neu gefaßt worden: Zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle über Prämienentlohnung wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Dr. U. L., Landesarbeitsgericht S. – H. in K., bestellt. Die Zahl der Beisitzer je Beschwerdepartei ist auf eine festgesetzt worden. Im übrigen ist die Beschwerde zurückgewiesen worden.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats durch Beschluß vom 27.01.1993 den Gegenstandswert auf 9.000,– DM festgesetzt und das damit begründet, daß, ausgehend von § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, auf den Gegenstand der beabsichtigten Einigungsstelle abzustellen sei:
Habe der Gegenstand der beabsichtigten Einigungsstelle nur geringe Auswirkungen auf betriebliche Gegebenheiten, sei er geringer, habe er besondere Auswirkungen, sei er höher als der Regelstreitwert festzusetzen. Die beabsichtigte Einigungsstelle zur Einführung eines Prämienlohnsystems könne erhebliche Auswirkungen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse von ca. 100 Arbeitnehmern haben, nämlich erhebliche Kosten von hier über 700.000,– DM. Angesichts dieser erheblichen betrieblichen Auswirkungen, die wie beabsichtigt, die Einigungsstelle hervorrufen könne, sei es angemessen, den Gegenstandswert mit 9.000,– DM um 50 % höher als den Regel Streitwert von 6.000,– DM zu bestimmen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie begründet die Beschwerde damit, daß im identischen vorangegangenen Verfahren das Landesarbeitsgericht den Streitwert auf 4.000,– DM festgesetzt habe (Beschl. v. 24.07.92 – 3 Ta 68/92 –). Sie meine, daß auch dieser Wert zu hoch sei. Völlig unverständlich sei allerdings die Neigung des Gerichts, den Streitwert explodieren zu lassen, zumal es um eine einfache Rechtsfrage gegangen sei.
Die Beschwerde ist gem. § 10 Abs. 3 BRAGO statthaft, sie ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist teilweise begründet, im übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
Die Bewertung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wert Streitgegenstandes. Streitgegenstände sind im Verfahren nach § 76 Abs. 2 BetrVG die Bestellung des Vorsitzenden und die Bestimmung der Zahl der Beisitzer, wobei oft die kontrovers dargestellte Vorfrage nach der Zuständigkeit der Einigungsstelle abzuklären ist. Die Bemessung des Streitwertes orientiert sich daher daran und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung der von der Einigungsstelle zu regelnden Materie (LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 21.04...