Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt noch keine Klageerhebung dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei gleichzeitiger Berücksichtigung des als Anhang mit der Überschrift „Klage/Entwurf” übermittelten Schriftstücks.
2. Die bedingte Erhebung einer Kündigungsschutzklage unter dem Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig.
3. Ein Antragsteller ist nicht bei Anwendung aller ihm zumutbaren Sorgfalt verhindert, die Kündigungsschutzklage zweifelsfrei und eindeutig, sowie bedingungslos innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, wenn seinem Prozessbevollmächtigten bei ihm obliegender zumutbarer Sorgfalt die „Rechtsproblematik: Wahrung der Drei-Wochen-Frist gem. § 4 KSchG durch bedingte Klagerhebung” hätte bekannt sein müssen und können.
Normenkette
ZPO § 114; KSchG § 5
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 28.03.2011; Aktenzeichen 2 Ca 396 a/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.03.2011 – 2 Ca 396 a/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und in diesem Zusammenhang um das Vorliegen der Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.
Die Klägerin nahm zum 19.10.2009 ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten auf. Die Beklagte kündigte dieses Arbeitsverhältnis erstmalig mit Datum vom 26.08.2010. Hiergegen erhob die Klägerin mit Unterstützung der Rechtsantragsstelle innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Elmshorn. Sie beantragte in diesem Zusammenhang die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Az. 1 Ca 1438 d/10). Die Kündigung wurde im Kammertermin vom 16.12.2010 „zurückgenommen” und das Verfahren für erledigt erklärt.
Mit Datum vom 16.02.2011 erhob die Klägerin, vertreten durch einen Herrn D., eine Zahlungsklage. Mit Schriftsatz vom 24.02.2011 wurde für sie für dieses Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. beantragt (Az. 2 Ca 270 a/11). In diesem Verfahren fand am 09.03.2011 der Gütetermin statt.
Die Beklagte hatte in der Zwischenzeit mit Schreiben vom 11.02.2011, der Klägerin zugegangen am 16.02.2011, das Arbeitsverhältnis erneut zum 30.03.2011 gekündigt. Über die Existenz dieser Kündigung ist am 09.03.2011 im Gütetermin zum Verfahren 2 Ca 270 a/11 gesprochen worden.
Die Antragstellerin beantragte sodann mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2011, per Fax eingegangen beim Arbeitsgericht am 09.03.2011 um 23.35 Uhr, ihr für den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. In diesem Antrag heißt es wörtlich:
„Beigefügt ist ferner ein Entwurf der Klageschrift zur Darlegung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg wie Verneinung etwaiger Mutwilligkeit.
Für den Fall, dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden sollte, soll das Verfahren nicht durchgeführt werden.”
(Bl. 2 d. A.).
Dem Fax-Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war eine Anlage mit der Überschrift „Klage/Entwurf” beigefügt, die separat unterschrieben war. Gegenstand dieser Anlage war ausweislich der angekündigten Anträge die Kündigung der Beklagten vom 11.02.2011.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 17.03.2011 (Bl. 8 d. A.) wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages nicht fristwahrend im Sinne von §§ 4, 7 KSchG ist, die Klagefrist mithin abgelaufen sei und deshalb dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlten (Bl. 8 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 21.03.2011 trug der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor, das mit „Klage/Entwurf” überschriebene Schriftstück sei als unbedingte Klage einzuordnen. Lediglich die Durchführung des Verfahrens, nicht die Klagerhebung sei vom Ausgang des Prozesskostenhilfeantrags abhängig gemacht worden. Hilfsweise beantragte er, die Klage gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen (Bl. 25 f. d. A.).
Das Arbeitsgericht hat mit ausführlich begründetem Beschluss vom 28.03.2011 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die genannten Anträge einschließlich des Antrages auf nachträgliche Klagzulassung verweigert. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 30.03.2011 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit am 14.04.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er ist nach wie vor der Ansicht, es sei zweifelsfrei eine unbedingte Kündigungsschutzklage erhoben worden. Das ergebe sich bereits u. a. aus dem Kontext der Schriftstücke und der Begründung, aber auch aus der Tatsache, dass das Schriftstück mit „Klage/Entwurf” überschrieben worden sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass bereits im Gütetermin vom 09.03.2011 im Verf...