Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegzuständigkeit. Verweisung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Dienstnehmer, der zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden soll, wird nicht dadurch zum Arbeitnehmer, dass die Bestellung zum Geschäftsführer unterbleibt. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift bereits dann ein, wenn ein Dienstvertrag geschlossen wird und der Dienstnehmer zum Organ bestellt werden soll.
Normenkette
GVG § 17a; ArbGG §§ 48, 5 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 07.07.2010; Aktenzeichen 1 Ca 507 d/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.07.2010 – Aktenzeichen 1 Ca 507 d/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger war zunächst auf Basis eines bis zum 31.01.2010 befristeten Anstellungsvertrages für die Beklagte als stellvertretender Geschäftsführer tätig. Am 09.11.2009 schlossen die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag, der die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten regelt. Zur Berufung des Klägers als Geschäftsführer ist es letztendlich – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr gekommen. Der Anstellungsvertrag vom 09.11.2009 schreibt in § 2 Ziffer 2 eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende fest. Mit Schreiben der Beklagten vom 12.04.2010 kündigte diese den Geschäftsführeranstellungsvertrag zum 15.05.2010. Der Kläger begehrt mit seiner an das Arbeitsgericht gerichteten Klage die Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende.
Das Arbeitsgericht hat sich mit Beschluss vom 07.07.2010 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht K. verwiesen (Bl. 33 bis 35 d. A.). Gegen diesen ihr am 21.07.2010 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 02.08.2010 (Eingang) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint, das Arbeitsgericht Neumünster sei zuständig. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Gericht hat die Frage der sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 48 ArbGG i. V. m. § 17 a GVG).
Das Arbeitsgericht hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit zutreffend verneint. Ein Dienstnehmer, der zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden soll, wird nicht dadurch zum Arbeitnehmer, dass die Bestellung zum Geschäftsführer unterbleibt. Auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.1997 – 5 AZB 41/96 zitiert nach Juris, Rz. 31 ff – wird verwiesen.
Die Parteien streiten darum, dass die Kündigungsfrist aus dem Anstellungsvertrag vom 09.11.2009 einzuhalten ist. Mit diesem Klageziel führen die Parteien einen Rechtsstreit aus einem Anstellungsvertrag zur juristischen Person. Dann sind jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG stets nicht die Arbeitsgerichte, vielmehr die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift bereits dann ein, wenn ein Dienstvertrag geschlossen wird und der Dienstnehmer zum Organ bestellt werden soll, diese Bestellung aber unterbleibt (BAG vom 25.06.1997, a. a. O.; Germelmann, Matthes, Pütting, Müller-Glöge, Kommentar zum ArbGG, Rz. 45 zu § 5 m. w. N.; Schwab, Weth, Kommentar zum ArbGG, Rz. 270 bis 274). In einem auf Bestellung zum Organ gerichteten Vertrag ist der Dienstnehmer nicht etwa bis zur Bestellung Arbeitnehmer und erst danach Nichtarbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (BAG a. a. O.).
Die Beschwerde der Beklagten war daher mit der Kostenfolge zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen