Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Weiterbeschäftigungsantrag. unechter Hilfsantrag. anwaltliche Tätigkeit. Schadensersatz. Feststellungsantrag. Kündigungsschutzantrag. mehrere Kündigungen. Streitwertfestsetzung. Weiterbeschäftigungsanspruch als uneigentlicher Hilfsantrag
Leitsatz (amtlich)
Kündigt ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit „für den Fall des Obsiegens” den Hilfsantrag an, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, ist dieser unechte Hilfsantrag auch bei der anwaltlichen Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen soweit nicht über ihn entschieden wird oder hierzu eine vergleichsweise Regelung getroffen wird.
Normenkette
GKG § 45 Abs. 1 S. 2, § 19; RVG §§ 32-33
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 15.09.2009; Aktenzeichen 4 Ca 134 b/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.09.2009 – 4 Ca 134 b/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger stand seit dem 01.09.2006 bei der Beklagten zu 1 in einem Ausbildungsverhältnis. Er erhielt zuletzt 585,– EUR brutto monatlich. Die Beklagte zu 1 hat das Ausbildungsverhältnis sowohl am 16.01.2009 und dann erneut am 04.03.2009 fristlos gekündigt. Der Kläger hat sich jeweils unter Beachtung der Klagefrist gegen die Kündigungen beim Arbeitsgericht Elmshorn gewehrt. Er hat insgesamt folgende Anträge erhoben:
- Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht aufgrund der von der Beklagten zu 1. ausgesprochenen fristlosen Kündigung, datiert mit dem 16. Januar 2009, dem Kläger zugegangen am 17. Januar 2009 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Kündigung der Beklagten zu 1. entstehen wird.
- Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 850,– brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2009 zu zahlen,
- die Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit seinem Klagantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 02.02.2009 als Auszubildenden zum Gärtner/Fachrichtung Baumschule weiter zu beschäftigen,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis auch nicht durch die weitere (fristlose) Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2009, zugegangen am 06.03.2009, mit sofortiger Wirkung beendet worden ist,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände beendet werden wird,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger auch aus der weiteren Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2009 entstehen wird,
- die Beklagte zu 1. für den Fall des Obsiegens des Klägers in erster Instanz als Gärtner/Fachrichtung Baumschule weiter auszubilden.
Der Rechtsstreit endete am 29.04.2009 durch einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
- Das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien endet einvernehmlich mit Ablauf des 30.04.2009.
- Die Beklagten zahlen an den Kläger für den Verlust des Ausbildungsplatzes eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 7.000,– EUR brutto.
- Die Beklagten verpflichten sich, das Ausbildungsverhältnis bis zum 30.04.2009 ordnungsgemäß abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger zu zahlen.
- Dem Kläger im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zustehender Urlaub ist diesem in natura gewährt worden.
- Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis, dessen Beendigung sowie dieser Rechtsstreit erledigt. Wechselseitige Vorwürfe werden nicht aufrechterhalten und etwaige Strafanzeigen zurückgenommen. Von der Generalquittung nicht umfasst sind die gesetzlichen Verpflichtungen zur Erteilung eines Ausbildungszeugnisses und Erteilung etwaiger Arbeitsbescheinigungen oder sonstiger Bescheinigungen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht Elmshorn mit Beschluss vom 15.09.2009 (Blatt 93 d. A.) den Wert des Streitgegenstandes auf 7.067,50 EUR festgesetzt. Es hat dabei den Streitwert der ersten Kündigung vom 16.01.2009 mit 1,5 Gehältern à 585,– EUR bewertet. Für die Klaganträge zu 2. und zu 7., gerichtet auf die Feststellung des Bestehens einer gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten, ist es von insgesamt 3.000,– EUR ausgegangen; den Klagantrag zu 3. hat es mit der Höhe des Zahlungsbegehrens von 850,– EUR bewertet. Der mit Ziffer 4. eingereichte zweite Kündigungsschutzantrag wurde mit drei Gehältern à 585,– EUR, also 1.755,– EUR, bewertet; das Weiterbeschäftigungsbegehren der Klaganträge zu 4. und zu 8. mit insgesamt einem Gehalt à 585,– EUR. Den mit Klagantrag zu 6. gestellten allgemeinen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht mit 0 bewertet.
Gegen diesen dem Klägervertreter am 17.09.2009 zugestellten Wer...