Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung der Hauptsache. Entscheidung durch die Kammer
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO bei beiderseitiger Erledigungserklärung ergeht durch die Kammer.
2. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kammer und dem Vorsitzenden (§§ 53 Abs. 1, 55 ArbGG) ist zwingend und unterliegt nicht der Parteidisposition.
3. Auch die Zustimmung der Parteien zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 ZPO) führt nicht zu einer Änderung dieser Zuständigkeitsverteilung.
Normenkette
ZPO § 91a; ArbGG § 53 Abs. 1, § 55
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 16.02.1989; Aktenzeichen 2c Ca 28/88) |
Tenor
Der die Hauptsache für erledigt erklärende Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16. Februar 1989 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Arbeitsgericht mit der Auflage zurückverwiesen, daß erneut über die Frage der Erledigung durch die Kammer zu entscheiden ist.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller hat am 19. Dezember 1988 im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung folgenden Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn erwirkt:
- Den Mitgliedern des Betriebsrates der Firma W. N. B. P. R., J. K., K. H. und F. L. wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens aufgegeben, gegenüber Dritten die Behauptung zu unterlassen, der Antragsteller hätte in der Nacht vom 21. August 1988 auf den 22. August 1988 in völlig betrunkenem, betrunkenem oder angetrunkenem Zustande auf dem Gelände des Kernkraftwerkes B. eine Alarmübung und eine Feueralarmübung durchgeführt.
- Für den Fall jeder Zuwiderhandlung wird den Mitgliedern des Betriebsrates der Firma W. N. B. P. R., J. K., K. H. und F. L. ein Zwangsgeld von je 10.000,– DM angedroht.
- Die Kosten des Verfahrens tragen die Mitglieder zu 1. bis 4. des Antragsgegners zu je 1/4.
- Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf DM 10.000,– festgesetzt.
Auf den beim Arbeitsgericht am 10. Januar 1989 eingegangenen Widerspruch der Antragsgegner hat das Arbeitsgericht Termin zur Verhandlung über den Widerspruch auf den 20. Januar 1989 anberaumt. Am gleichen Tage ist in der Hauptsache in dem Rechtsstreit 2 Ca 2087/88 vor der Kammer des Arbeitsgerichts Elmshorn zur Sache verhandelt worden.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Verfügungskläger beantragt,
die Antragsgegner werden bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 20.000,– DM, mindestens aber 10.000,– DM, verurteilt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, gegenüber Dritten die Behauptung zu unterlassen, der Antragsteller hätte in der Nacht vom 21.08.1988 auf den 22.08.1988 im völlig betrunkenen, betrunkenen oder angetrunkenen Zustand auf dem Gelände des Kernkraftwerkes eine Alarmübung und eine Feueralarmübung durchgeführt,
hilfsweise,
für den Fall des Obsiegens in dem Rechtsstreit 2c Ca 2087/88 festzustellen, daß das Verfahren erledigt ist.
Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 19.12.1988 aufzuheben,
hilfsweise,
für den Fall des Obsiegens des Verfügungsklägers in dem Rechtsstreit 2c Ca 2087/88 festzustellen, daß das Verfahren erledigt ist.
Im Hauptsacheverfahren haben die Parteien folgende Anträge gestellt:
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagten werden bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis zu 20.000,– DM, mindestens aber 10.000,– DM, verurteilt, die Behauptung gegenüber Dritten zu unterlassen, der Kläger hätte in der Nacht vom 21.08.1988 auf den 22.08.1988 im völlig betrunkenen, betrunkenen oder angetrunkenen Zustand auf dem Gelände des Kernkraftwerkes Brokdorf eine Alarmübung und eine Feueralarmübung durchgeführt;
- Die Beklagten werden bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe von mindestens 10.000,– DM verurteilt, die im Antrag zu 1. beschriebene Behauptung schriftlich gegenüber der Firma W. N. GmbH in St., B. straße 9–11 und gegenüber dem Sozial- und Umweltminister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel zu widerrufen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat in beiden Fällen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23. Januar 1989 anberaumt. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat es folgendes Urteil verkündet:
I. Die einstweilige Verfügung vom 19.12.1988 wird bestätigt.
Entscheidungsgründe
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten zu je 1/4.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
In dem Hauptsacheverfahren hat es folgendes Urteil verkündet:
- Die Beklagten werden bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von je 20.000,– DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, die Behauptung gegenüber Dritten zu unterlassen, der Kläger hätte in der Nacht vom 21.08.1988 auf den 22.08.1988 im völlig betrunkenen, betrunkenen oder angetrunkenen Zustand auf dem Gelände des Kernkraftwerkes Brokdorf eine Alarmübung und eine Feueralarmübun...