Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der Einführung von Bildschirmgeräten
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beschlußverfahren auf Feststellung der Unzuständigkeit einer geforderten Einigungsstelle für einen bestimmten Bereich ist grundsätzlich zulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorliegt.
2. Dem Betriebsrat steht bei der Einführung von Bildschirmgeräten weder aus § 87 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 noch aus §§ 91, 98 und 111 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Z. 6, Abs. 1 Z. 7, §§ 91, 111
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 25.11.1982; Aktenzeichen 1 BV 33/82) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 25.11.1982 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Antragstellerin ist eine Werft. Sie beschäftigt etwa 790 Arbeitnehmer. Der Antragsgegner ist der Betriebsrat bei der Antragstellerin. Er ist der Meinung, die Einrichtung und Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen unterliege der erzwingbaren Mitbestimmung. Er hat in einem anderen Beschlußverfahren das Gericht ersucht, einen Vorsitzenden für eine Einigungsstelle zu bestellen. Seit Anfang 1982 hat die Antragstellerin im Materialwesen Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet. Es sind jetzt 16 Bildschirme in Betrieb. Zwei Schreibkräfte sind ausschließlich damit befaßt, am Bildschirm Bestellungen zu schreiben. 17 weitere Angestellte bedienen sich für ihre Arbeit der Bildschirme.
Die Antragstellerin hat behauptet, es sei in dem von ihr gemieteten System technisch nicht möglich, den Computer so zu schalten, daß Umfang oder Inhalt der Arbeitsleistung einzelner bestimmter Arbeitnehmer gespeichert oder abgerufen werden können. Die Antragstellerin hat erklärt, sie werde kein System mieten, das die Arbeitsleistung einzelner Arbeitnehmer messen kann, ohne vorher mit dem Antragsgegner eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen zu haben.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, daß die vom Antragsgegner geforderte Einigungsstelle über die Einrichtung und Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bei der Antragstellerin unzuständig ist.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat behauptet, daß in der Buchhaltung und im Personalbüro der Antragstellerin Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet werden sollen. Deswegen bestehe die Gefahr, daß Arbeitsplätze vernichtet würden. Er meint, die Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze sei eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Es sei erforderlich, mit der Antragstellerin über den Gesundheitsschutz an den Bildschirmarbeitsplätzen eine Regelung zu treffen. Durch die Bildschirmgeräte würden die Arbeitsplätze in einer Weise geändert, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widerspricht.
Entscheidungsgründe
II. Das Arbeitsgericht Lübeck hat dem Antrag durch Beschluß vom 25.11.1982 stattgegeben und ausgeführt, der sei zulässig, da der Beteiligte zu 2) ein hinreichendes Feststellungsinteresse besitze. Die Einigungsstelle sei unzuständig, weil ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht bestehe. Die Voraussetzungen des § 87 Z. 6 BetrVG seien nicht gegeben, weil die Bildschirmgeräte nicht dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. § 87 Z. 7 BetrVG greife nicht ein, weil es entsprechende Schutzvorschriften, deren Rahmen ausgefüllt werden könne, bisher noch nicht gebe. Ebensowenig gebe es gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne des § 91 BetrVG, denen die Arbeit an Bildschirmgeräten offensichtlich widerspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und zur weiteren Sachdarstellung wird auf den angefochtenen Beschluß nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.
III. Gegen diesen ihm am 13.1.1982 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 2) am 12.1.1983 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.2.1983 am 23.2.1983 begründet.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich in eingehenden Rechtsausführungen gegen den angefochtenen Beschluß.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr Vorbringen und verteidigt den angefochtenen Beschluß mit eingehenden rechtlichen Darlegungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
IV. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluß ist die erkennende Kammer der Auffassung, daß der Antrag das notwendige Rechtsschutzinteresse besitzt. Dies Verfahren ist geeignet schneller und vor allen Dingen wesentlich billiger, als das ...