Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 05.01.1982; Aktenzeichen 1 BV 18/81) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Neumünster vom 5. Januar 1982 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Antragstellerin beschäftigt in ihrem Betrieb in Norderstedt etwa 700 Arbeitnehmer. Sie installierte im Jahre 1981 in ihrem Betrieb 13 Bildschirmgeräte (IBM 3278) mit Steuereinheit (IBM 3274). Als Software benutzt die Antragstellerin das Programm EA 03. Hiermit sollen erledigt werden: Erfassung und Bearbeitung von Kundenaufträgen, das Rechnungsschreiben und das dazugehörende Berichtswesen. 10 der Geräte stehen in den einzelnen Fachabteilungen und 3 Geräte in der Datenverarbeitungsabteilung. Die Geräte werden von etwa 25–35 Arbeitnehmern benutzt.
Im März 1981 legte der Antragsgegner der Antragstellerin den Entwurf einer Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung von Bildschirmarbeitsgeräten vor (vgl. Bl. 71 ff d. A.). Um die Betriebsvereinbarung abzuschließen, rief der Antragsgegner die Einigungsstelle an. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 27. August 1981 einen Vorsitzenden bestellt und die Anzahl der Beisitzer bestimmt.
In dem vorliegenden Verfahren möchte die Antragstellerin festgestellt haben, daß die Einigungsstelle nicht zuständig ist und daß dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nicht zusteht.
Die Antragstellerin trägt vor: Die Einigungsstelle sei unzuständig. Ein Mitbestimmungsrecht stehe dem Betriebsrat bei der Einrichtung und Ausgestaltung der Bildschirmarbeitsplätze nicht zu. An den 13 Bildschirmgeräten würden nur 25 Arbeitnehmer tätig sein. Hieran werde sich mit großer Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nichts ändern. Die einzelnen Geräte in den Fachabteilungen würden im Durchschnitt etwa nur eine Stunde pro Tag betrieben, in der Datenverarbeitungsabteilung liefen die Geräte etwa drei bis vier Stunden pro Tag. Die Geräte würden von wechselnden Personen bedient, so daß Pausenregelungen überflüssig seien. Die Zugangsberechtigung zum Gerät werde durch einen gruppenbezogenen Code nachgewiesen. Sie beabsichtige nicht, einen Einzelpersonenbenutzercode einzuführen. Sie sei bereit, hierüber eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Die Antragstellerin hat beantragt,
- festzustellen, daß die von dem Antragsgegner geforderte Einigungsstelle über die Einrichtung und Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bei der Antragstellerin unzuständig ist,
- festzustellen, daß dem Antragsgegner bei der Einrichtung und Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen kein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor: Er habe Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Ziff. 6, § 87 Abs. 1 Ziff. 7, § 91, § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und sei darum berechtigt, die Einigungsstelle anzurufen.
Zu § 87 Abs. 1 Ziff. 6: Durch entsprechende Programmgestaltung sei es durchaus möglich, eine individuelle Leistungsüberwachung durchzuführen; ob die Antragstellerin dies beabsichtige oder nicht und ob sie ein solches Programm habe, sei belanglos.
Zu § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG: Es bestünden keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen, die die Mitbestimmung des Betriebsrats in diesem Punkte ausschließen würden. Rahmenrichtlinien im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG seien in § 120 a GewO und § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung zu sehen.
Zu § 91 BetrVG: Die Arbeit an den Bildschirmarbeitsplätzen widerspräche offensichtlich den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Es beständen Zweifel, ob die von der Antragstellerin verwendeten Bildschirme in ihrer Beschaffenheit den neuesten ergonometrischen Erkenntnissen entsprächen. Zum einen sei die Größe der Bildschirme zu rügen, zum anderen der Abstand der einzelnen Zeilen voneinander (Beweis: Sachverständigengutachten). Darüber hinaus führe die Arbeit an den Bildschirmarbeitsplätzen aus arbeitsorganisatorischen Gründen zu Streßsituationen. Arbeitspsychologische Untersuchungen hätten gezeigt, daß die fehlenden Möglichkeiten der Selbstbestimmung die empfundenen Streßsituationen als stark belastend wirken ließen.
Zu § 111 BetrVG: An den Bildschirmgeräten würden 35 Arbeitnehmer zu arbeiten haben. Damit sei ein erheblicher Teil der Belegschaft von der Maßnahme betroffen. Die Einführung der EDV-Systeme bedeute die Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen (§ 111 S. 2 Nr. 4 und 5 BetrVG).
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1. stattgegeben, den Antrag zu 2. zurückgewiesen.
Es hat dazu ausgeführt, der Antrag zu 1. sei begründet, da die von Antragsgegner geforderte Einigungsstelle über die Einrichtung und Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen unzuständig sei.
Der Antragsgegner habe im vorliegenden Fall kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7, § 91, § 111 BetrVG. Er könne darum auch nicht verlangen, insoweit mit der Antragstellerin eine Betriebsvere...