Entscheidungsstichwort (Thema)
Säumnis. Verhandlungstermin. Vollmacht. Unterschrift. Anforderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitgeber kann sich vor dem Arbeitsgericht durch einem Syndikus vertreten lassen. Die Bevollmächtigung muss durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die zu den Gerichtsakten zu geben ist.
2. § 80 ZPO verlangt, dass eine Prozessvollmacht eine Unterschrift aufweist, aus der ihr Aussteller erkennbar ist. Eine Unterschrift setzt einen individuellen, nicht unbedingt lesbaren Schriftzug voraus, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollständigen Unterschriftsleistung erkennen lässt.
Normenkette
ZPO §§ 141, 331, 80; ArbGG § 11 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 21.01.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2116 b/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.01.2004 – 3 Ca 2116 b/03 –, mit dem der Erlass eines Versäumnisurteils abgelehnt worden ist, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit der am 18.09.2003 erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2003 gewandt, wobei strittig ist, ob die Kündigung bereits am 30.04.2003 oder erst am 04.09.2003 zugegangen ist. In der Güteverhandlung vom 27.10.2003 erschien für die Beklagte Syndika K. mit Frau F.. Beide Personen erschienen für die Beklagte ebenfalls in der streitigen Verhandlung vom 10.12.2003. Der Klägervertreter verlangte in diesem Termin Vorlage der Vollmacht der Beklagtenvertreterin. Diese konnte eine Vollmacht nicht vorlegen. Nach Unterbrechung der Verhandlung legte die Beklagtenvertreterin ein Vollmachtsfax (Bl. 59 d. A.) vor. Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ab, da derzeit nicht festgestellt werden könne, ob die Beklagte säumig sei. Mit Schriftsatz vom 16.12.2003 reichte Syndika K. eine Vollmacht vom 15.12.2003 (Bl. 66 d. A.) ein, mit der Vollmacht erteilt und die gesamte bisher erfolgte Prozessführung genehmigt werden sollte. An dem Platz für die Unterschrift befindet sich ein Schriftzug, unter dem ein Stempel der Beklagten steht:
gez. Unterschrift |
Firmenstempel |
In der streitigen Verhandlung vom 21.01.2004, in der die Beklagte wiederum durch Syndika K. und Frau F. vertreten war, beantragte der Kläger erneut Erlass eines Versäumnisurteils, das durch Beschluss abgewiesen wurde, da die Beklagte nicht säumig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, durfte gegen die Beklagte am 21.01.2004 ein Versäumnisurteil nicht erlassen werden.
Gemäß § 331 ZPO ist gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen Beklagten auf Antrag der Klägerseite ein Versäumnisurteil zu erlassen, soweit dies nach dem Klagantrag gerechtfertigt ist. Voraussetzung einer Säumnisentscheidung ist, dass die Beklagte nicht erschienen ist. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung durch Syndika K. vertreten lassen. Diese gehört zu dem Kreis der Personen, die nach § 11 Abs. 1 S. 2 ArbGG zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht befugt sind. Sie hatte auch eine Prozessvollmacht vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.12.2003 eingereichten Schriftstück vom 15.12.2003 (Bl. 66 d. A.) um eine Prozessvollmacht. Gemäß § 80 ZPO hat der Prozessbevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Nicht ausreichend ist ein Telefax oder eine Fotokopie (Zöller/Vollkommer, Rnr. 8 zu § 80 ZPO). Es ist die eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers oder die Unterzeichnung mittels eines gerichtlichen oder notariell beglaubigten Handzeichens ausreichend. Bei Firmen genügt die Unterzeichnung mit ihrem Namen. Ungenügend ist Unterstempelung und faksimilierte Unterschrift (Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Erteilung der Vollmacht, die formlos möglich ist (Zöller/Vollkommer, Rn. 5 zu § 80 ZPO, Putzo, Rnr. 3 zu § 80 ZPO) und dem Nachweis.
Die vorgelegte Prozessvollmacht genügt den Anforderungen des § 80 ZPO. Sie weist eine Unterschrift aus, aus der der Aussteller erkennbar ist. Dies ergibt sich aus dem gesamten Zusammenhang des Schriftstücks. Zum einen ist angegeben, für welche Rechtsstreitigkeit Vollmacht erteilt wird, zum anderen befindet sich unter der Unterschrift ein Stempel der Beklagten, zum Dritten handelt es sich bei der Unterschrift nicht lediglich, wie der Kläger meint, um eine Paraphe, sondern um eine vollwertige Unterschrift. Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Der Schriftzug muss nicht lesbar sein....