Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Rechtsanwaltsbeiordnung. Erforderlichkeit. abgerechnete Vergütungsansprüche. Prozesskostenhilfe: Keine Rechtsanwaltsbeiordnung bei einfach gelagerter Lohnklage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht i. S. v. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn der Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Es ist einem Kläger in diesen Fällen grundsätzlich zuzumuten, die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht bereits außergerichtlich bestritten wurde.

Hieran ändert auch die juristische Unerfahrenheit des Klägers nichts. Dem mittellosen Kläger kann vor Klagerhebung gemäß §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 2; 3 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gewährt werden. Dies ergibt sich daraus, dass das Beratungshilfegesetz für die Beratung gemäß § 2 Abs. 1 Alt. 1 BerHG nicht die einschränkende Voraussetzung „Erforderlichkeit” vorsieht, die für die außergerichtliche Vertretung gemäß § 2 Abs. 1 Alt. 2 BerHG und die Rechtsanwaltsbeiordnung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 121 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt wird.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen 4 Ca 1789 b/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.01.2009, Az. 4 Ca 1789 b/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Rechtsanwaltsbeiordnung gemäß § 121 Abs.2 ZPO.

Der Kläger war seit dem 01.10.2007 bei dem Beklagten zu einem Brutto-Monatslohn in Höhe von EUR 2.500,00 beschäftigt. Der Beklagte zahlte an den Kläger für die Monate August, September und Oktober 2008 keine Vergütung mehr. Am 14.11.2008 bestellte das Amtsgericht I. Herrn Rechtsanwalt Dr. K. P. zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten (Bl. 16 d. A.).

Durch seinen Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Zahlungsklage erhoben und die folgenden Anträge angekündigt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.720,74 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 01.10.2008 sowie 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz über EZB auf einen Betrag von 1.860,37 EUR seit dem 01.09.2008 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.860,37 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2008 zu zahlen.

Der Kläger hat darüber hinaus beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. G. zu gewähren.

Den Gütetermin am 17.11.2008 hat der Beklagte alleine wahrgenommen und im Termin erklärt, dass die Forderungen des Klägers berechtigt seien, er aber nicht zahlen könne. Daraufhin ordnete das Arbeitsgericht im Einvernehmen mit den Parteien

das Ruhen des Verfahrens an. Seit dem 01.12.2008 ist das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO (Bl. 18 d. A.) unterbrochen.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat mit Beschluss vom 20.01.2009 zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Elmshorn ausgeführt, dass die Rechtsanwaltsbeiordnung in einfach gelagerten Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO sei. Dies sei insbesondere bei einfachen Lohnklagen der Fall, bei denen die Höhe der Forderung einfach zu errechnen sei. Die Voraussetzungen des § 11 a ArbGG lägen nicht vor.

Gegen diesen ihm am 22.01.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26.01.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit ihm eine Rechtsanwaltsbeiordnung verweigert worden ist. Zur Begründung führt der Kläger an, die Rechtsanwaltsbeiordnung sei erforderlich, weil ihm das Leistungszentrum für Arbeitssuchende S. mit Schreiben vom 02.10.2008 zur Auflage gemacht habe, das Schreiben seines Anwaltes, aus dem hervorgeht, dass bereits rechtliche Schritte eingeleitet sind, einzureichen (Bl. 27 PKH-Heft). Außerdem habe er ohne rechtsanwaltliche Beratung aufgrund der drohenden Insolvenz des Beklagten nicht gewusst, wie er sich zu verhalten habe. Zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Elmshorn habe er aus finanziellen Gründen nicht fahren können. Er selbst habe nicht gewusst, wie er seine Ansprüche zu formulieren habe.

Mit Beschluss vom 29.01.2009 hat das Arbeitsgericht Elmshorn der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Rechtsanwaltsbeiordnung war gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Der Kläger hat unbestrittene ausstehende Monatsvergütungen eingeklagt. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist die Beiordnung eines Anwalts nicht im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn ein Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Es ist einem Kläger in diesen Fällen grundsätzlich zu...

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