Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung, Verurteilung zur Weiterbeschäftigung, Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung, vollstreckungsfähiger Titel. Einwand der Unmöglichkeit bei zwangsweiser Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs. Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

Beruft sich ein Arbeitgeber, der zur Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits verurteilt worden ist, im Zwangsvollstreckungsverfahren darauf, ihm sei die Weiterbeschäftigung objektiv unmöglich, so ist er für die die Unmöglichkeit begründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 14.01.2009; Aktenzeichen 1 Ca 1003b/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.01.2009 – 1 Ca 1003 b/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 6.250,– EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem die Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des Rechtsstreits erwirkt werden soll.

Der Kläger trat am 01.03.1986 als Chefarzt der Anästhesie- und Intensivbehandlungsabteilung in die Dienste des Beklagten. Er wurde im Kreiskrankenhaus W. eingesetzt. Mit Wirkung vom 01.10.2004 übertrug der Beklagte u. a. das Kreiskrankenhaus W. auf die neu gegründete „K. gGmbH”. Dieses Unternehmen firmiert seit dem Jahr 2006 als R. K. gGmbH. Der Kläger ist seit dem 01.10.2004 im Rahmen einer Personalgestellung ausschließlich für die Kliniken des Kreises P. gGmbH bzw. die R. K. gGmbH tätig. Seine Vergütung erhält er nach wie vor von dem Beklagten.

Ab März 2004 wurden die Blutdepots und die Labore für das Transfusionswesen der Krankenhäuser W. und P. am Standort P. zusammengelegt. Der Kläger führte seit dem Jahr 2004 keinerlei eigene Blutuntersuchungen mehr durch, derartige Untersuchungen wurden für das Krankenhaus W. in P. erledigt. Auch nach der Zusammenlegung der Labore erhielt der Kläger sogenannte Rückläufer ausgefüllt von dem Blutdepot in P. zum Zweck der Abrechnung durch ihn. Auf diese Weise kam es dazu, dass der Kläger für von ihm lediglich veranlasste, nicht aber selbst durchgeführte Blutuntersuchungen die Liquidation vornahm.

Seit Dezember 2007 werden die Chefarztrechnungen der R. K. gGmbH durch die Firma U. C.-A.-S. GmbH (U.) durchgeführt. Auf einem ihm von U. zugesandten Erhebungsbogen gab der Kläger an, dass er u. a. für die Laborleistungen, Blutgruppenbestimmungen und Kreuzproben liquidationsberechtigt sei. Auf Grundlage dieser Informationen fertigte U.fortan die Patientenabrechnungen. Aufgrund einer Patientenbeschwerde stellte sich heraus, dass es zu doppelten Abrechnungen von Leistungen des Blutlabors in P. gekommen ist. Sowohl auf den Abrechnungen des Dr. H., dem die Blutdepots und Labore für das Transfusionswesen unterstehen, als auch auf den Abrechnungen des Klägers waren die Leistungen aufgeführt.

Die Beklagte nahm dies zum Anlass, dem Kläger Abrechnungsbetrug vorzuwerfen und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.06.2008 fristlos.

Am 12.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 03.06.2008, zugegangen am 05.06.2008, nicht aufgelöst worden ist. Für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn zu den im Arbeitsvertrag vom 17.12.1985 geregelten Arbeitsbedingungen als „Chefarzt der Anästhesie- und Intensivbehandlungsabteilung” bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.11.2008 (Blatt 84 ff d. A.) den Anträgen des Klägers entsprochen. Hiergegen hat die Beklagte am 22.12.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 20.02.2009 begründet.

Auf den Zwangsgeldantrag des Klägers vom 12.12.2008 (Blatt 98 d. A.) hat das Arbeitsgericht am 14.01.2009 gegen den Beklagten ein Zwangsgeld von 6.250,– EUR, im Nichtbeitreibungsfall zwei Tage Zwangshaft für den Landrat, festgesetzt, weil der Beklagte der durch Urteil vom 17.11.2008 auferlegten Verpflichtung, den Kläger weiter zu beschäftigen, nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen ihr am 20.01.2009 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 03.02.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Beklagte behauptet, die Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihm nicht möglich. Er, der Beklagte, verfüge seit Jahren nicht mehr über eine Anästhesie- und Intensivbehandlungsabteilung. Eine Verpflichtung zur Gewährleistung eines Einsatzes des Klägers bei den R. K. gGmbH im Rahmen einer Personalgestellung sei weder beantragt noch vom Arbeitsgericht tenoriert worden. Hinzu komme, dass der Weiterbeschäftigungstitel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise. Es dürfe nicht erst im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens geklärt werden, zu welchen genauen Arbeitsbedingungen die ...

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