Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Versagung. Rechtsschutz, gewerkschaftlicher. Vermögen (einzusetzendes). Rechtsvertretung. Vertrauensverhältnis, Zerrüttung. Anforderungen an Darlegungslast

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist grundsätzlich ein vermögenswertes Recht i.S.v. § 114 ZPO. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, von dieser Vertretungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

2. Beruft sich der Prozesskostenhilfe beantragende Arbeitnehmer auf die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes, so hat er die Gründe dafür substantiiert darzulegen.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 30.04.2009; Aktenzeichen 4 Ca 582 c/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.03.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.04.2009 (4 Ca 582 c/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

Das Arbeitsgericht Kiel hat mit Beschluss vom 09.03.2009 den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung überstiegen 4 Monatsraten nicht.

Gegen diesen ihm am 11.03.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26.04.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und in der Begründung u. a. ausgeführt, er erbringe gegenüber der Gewerkschaft v. monatliche Beitragsleistungen in Höhe von 20,– EUR.

Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 27.03.2009 den Kläger darauf hingewiesen, dass grundsätzlich Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, wenn Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft bestehe.

Der Kläger hat trotz der Anregung des Arbeitsgerichts seine sofortige Beschwerde nicht zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 09.04.2009 zur weiteren Begründung ausgeführt, er habe sich mehrfach in der Vergangenheit sowohl bei der örtlichen Niederlassung der v. in W. als auch im Bezirk K.-P. arbeitsrechtlich beraten lassen, und zwar auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nebenansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Er sei mit der jeweils durchgeführten arbeitsrechtlichen Beratung nicht zufrieden gewesen, insbesondere, weil er sich letztlich schnell abgefertigt gefühlt habe und zahlreiche seiner gestellten Fragen nicht oder nicht zufriedenstellend von den Gewerkschaftssekretären beantwortet worden seien. Er habe deshalb kein Vertrauen in die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mandats gehabt. Ähnliche Erfahrungen hätten auch Kollegen gemacht, mit denen er gesprochen habe. Zudem sei zu beachten, dass seine jetzigen Prozessbevollmächtigten für ihn schon verschiedene arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen mit dem beklagten Bund geführt hätten. Dies sei geschehen zu einem Zeitpunkt, als er noch keinen gewerkschaftlichen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können. Die Verfahren seien sehr komplex gewesen. Es sei daher nicht sachgerecht, einen in der Sache nicht mit der Angelegenheit bereits vertrauten Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft zu beauftragen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vorgelegt. Wegen des Inhaltes und der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.04.2009 wird Bezug genommen auf Bl. 55, 56 d. PKH-Beiakte.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 115 Abs. 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Nach § 115 Abs. 3 ZPO ist außerdem das Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist grundsätzlich ein solches vermögenswertes Recht. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, von dieser Vertretungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2003 – 2 Ta 215/03 –).

Wer Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Arbeits- oder Sozialgerichtsverfahren hat, benötigt grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe. Voraussetzung ist allerdings die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes. Allerdings sind hinsichtlich der Unzumutbarkeit enge Grenzen anzunehmen (Künzl/Koller Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rn. 292). Solche werden nur dann gegeben sein, wenn nur eine oder einzelne bestimmte Personen als Prozessvertreter in Betracht kommen und die Partei zu diesen aufgr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge