REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mutwilligkeit. Antrag auf Weiterbeschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung vor dem Scheitern des Gütetermins ist – soweit nicht besondere Umstände vorliegen – nicht erforderlich und damit „mutwillig” i. S. v. § 114 Sa. 1 ZPO
Normenkette
ZPO § 114 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 17.05.1989; Aktenzeichen 3 Ca 515/89) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17. Mai 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt B., am 08. März 1989 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiterzuschäftigen. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluß eines Prozeßvergleiches im Gütetermin am 04. April 1989 beendet.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluß vom 17. Mai 1989 dem Kläger zu einem Streitwert von 7.601,55 DM Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt B. beigeordnet, jedoch unter Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaigen Reisekosten vom Orte seiner Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages) und zugleich Raten in Höhe von 90,– DM angeordnet. Das Arbeitsgericht hat die Prozeßkostenhilfe für den Weiterbeschäftigungsanspruch versagt. Es hat dies damit begründet, daß in der Regel keine Notwendigkeit bestehe, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Scheitern des Gütetermins auch das Weiterbeschäftigungsverlangen bereits gerichtlich geltend zu machen.
Gegen diesen ihm am 23. Mai 1989 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 29. Mai 1989 Beschwerde eingelegt, soweit durch den Beschluß Erstattung für Tage- und Abwesenheitsgelder, Reisekosten und Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für den Weiterbeschäftigungsanspruch versagt worden ist.
Der Kläger beruft sich darauf, daß er in Hamburg wohnt. Er habe einen Anwalt seines Vertrauens beauftragt. Ein Anwalt seines Vertrauens am Gerichtsort sei ihm nicht bekannt. Hinzu komme, daß bei Beauftragung eines Anwalts am Gerichtsorte erhebliche Reise- und Verpflegungskosten angefallen wären.
Der Kläger wendet sich hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, es sei nicht erforderlich vor dem Scheitern des Gütetermins den Antrag auf Weiterbeschäftigung zu stellen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaigen Reisenkosten vom Orte der Kanzlei des Klägervertreters als nicht erstattungsfähig angesehen. Der Ausschluß der Erstattungsfähigkeit ergibt sich aus § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach kann ein nicht bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die Arbeitsgerichtsbarkeit kennt zwar keine Zulassung. § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO ist jedoch dahingehend auf die Arbeitsgerichtsbarkeit anzuwenden, daß ein nicht am Orte des Prozeßgerichtes zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
Der Kläger kann nicht damit gehört werden, daß ihm für den Fall der Beauftragung eines Anwaltes am Orte des Prozeßgerichts Reisekosten entstanden wären. Er hätte gegebenenfalls im Rahmen der Prozeßkostenhilfe einen Antrag auf Erstattung erforderlicher Reisekosten stellen können.
Die Beschwerdekammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach grundsätzlich bis zum Scheitern des Gütetermins ein Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht erforderlich und damit mutwillig ist (§ 114 S. 1 ZPO). Der Klägervertreter irrt im übrigen, wenn er meint, das Arbeitsgericht habe den Weiterbeschäftigungsantrag „im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses” nicht für erforderlich gehalten. Es hat lediglich ausgeführt, daß in der Regel keine Notwendigkeit besteht, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Scheitern des Gütetermins auch das Weiterbeschäftigungsverlangen bereits gerichtlich geltend zu machen.
Die Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen