Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Nachträgliche Beiordnung. Antrag. Rechtsanwaltsbeiordnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist nur möglich, wenn dies vor Abschluss der Instanz beantragt wird.
Normenkette
ZPO §§ 114, 121 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 19.03.2003; Aktenzeichen 3 Ca 2711 b/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.3.2003 – 3 Ca 2711 b/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Beklagte erstrebt mit seiner Beschwerde Beiordnung eines Rechtsanwalts für die erste Instanz.
Der anwaltlich vertretene Kläger hatte am 18.12.2003 Klage erhoben, mit der er sich gegen eine ordentliche Kündigung vom 27.11.2002 wandte. Der Beklagte hat sich mit Fax vom 7.1.2003 durch seinen Prozessbevollmächtigten gemeldet und Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Ein Antrag auf Beiordnung seines Rechtsanwalts wurde nicht formuliert. Die Parteien haben sich im Termin vom 28.1.2003 streitbeendend verglichen. Nachdem der Beklagte am 29.1.2003 Unterlagen zu seinem PKH-Antrag eingereicht hatte hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 7.3.2003 dem Beklagten mit Wirkung vom 7.3.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Rechtsanwaltsbeiordnung hat es nicht vorgenommen. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Vergütung des Rechtsanwalts abgelehnt hatte, hat der Beklagte mit dem am 14.3.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beiordnung des Rechtsanwalts C. F. beantragt. Dies hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.3.2003 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 21.3.2003 mit Fax und 24.3.2003 im Original eingelegte Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn dies beantragt worden ist. Da der Antrag erst nach Abschluss der Instanz gestellt worden ist, kann hier eine Beiordnung nicht mehr erfolgen.
Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 121 Abs. 2 ZPO kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch der Antrag auf Beiordnung enthalten ist. (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 7.7.2003 – 2 Ta 141/03 –). Aus der Tatsache der anwaltlichen Vertretung alleine kann dies nicht gefolgert werden. Das Gericht muss nicht von sich aus annehmen, dass eine anwaltlich vertretene Partei, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, auch die Beiordnung dieses Rechtsanwaltes wünscht. Vielmehr unterscheiden die Regelungen zur Prozesskostenhilfe deutlich zwischen den Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Prozessbevollmächtigter in anderen Fällen ohne ausdrücklichen Antrag beigeordnet worden sei. Zutreffend ist, dass sein Prozessbevollmächtigter auch die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 2 Ta 141/03 vertreten hat. Selbst wenn in anderen Fällen eine Beiordnung ohne ausdrücklichen Antrag erfolgt sein sollte, konnte hierdurch beim Beklagten selbst kein Vertrauenstatbestand erweckt werden. Bei seinem Prozessbevollmächtigten ist zu berücksichtigen, dass diesem als Rechtsanwalt der Wortlaut und die Bedeutung des § 121 Abs. 2 ZPO bekannt sein muss.
Soweit der Beklagte die Rechtsanwaltsbeiordnung nachträglich beantragt hat, hat das Arbeitsgericht dies zu Recht abgelehnt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. – verteidigung. Dies ergibt sich aus § 114 ZPO, der eine Prüfung der Erfolgsaussicht verlangt. Das ist rückblickend nicht mehr erforderlich. Nach Abschluss der Instanz gestellte Anträge sind daher grundsätzlich zurückzuweisen. Eine rückwirkende Bewilligung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Antrag zuvor gestellt wurde, eine Entscheidung hierüber aber früher nicht möglich war.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich mit dem der Hauptsache, § 51 Abs. 2 BRAGO, d.h. 5.287,50 EUR.
Fundstellen