Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Verfahren auf Einsetzung der Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle (§ 98 ArbGG) ist regelmäßig mit dem halben Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, d.h. in Höhe von 2000 EUR, festzusetzen. Das gilt unabhängig davon ob die Beteiligten über die Person des unparteiischen Vorsitzenden und/oder die Zahl der Beisitzer und/oder die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten
Eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf den Ausgangswert in Höhe von 4000 EUR kommt in Betracht, wenn sich das Verfahren schwieriger gestaltet, weil insbesondere die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle schwierigere Rechtsfragen aufwirft.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ArbGG uU § 98
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 10.02.2005; Aktenzeichen 5 BV 5/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt T… gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.02.2005 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Höhe des Streitwertes.
Die Arbeitgeberin hat am 17.01.2005 beim Arbeitsgericht einen Antrag gem. § 98 ArbGG auf Einsetzung einer Einigungsstelle gestellt. Im Verfahren waren sowohl die Frage, ob die Einigungsstelle (schon) zuständig ist sowohl die Person des unparteiischen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer streitig. Das Verfahren ist am 24.01.2005 durch Abschluss eines Vergleiches beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat auf Antrag durch Beschluss vom 10.02.2005 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt und dies damit begründet, dass nach dem Schwierigkeitsgrad der Sache und der Bedeutung des Verfahrens nach § 98 ArbGG der Gegenstandswert unabhängig vom Streit um Personen und/oder auch Zuständigkeit immer ½ des Hilfswertes betrage.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25.02.2005 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 02.03.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben durch Schriftsatz vom 14.03.2005 die Beschwerde begründet; soweit wird auf Bl. 79/80 d. A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 RVG). In der Sache ist sie nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 98 ArbGG zu Recht auf den halben Ausgangswert, nämlich auf 2000 EUR, festgesetzt.
1. In der Rechtsprechung der Landessarbeitsgerichte wird der Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 98 ArbGG auf Einsetzung einer Einigungsstelle unterschiedlich beurteilt. Abzulehnen ist die Auffassung, dass sich der Wert des Gegenstandes nach dem Wert des Regelungsgegenstandes (so LAG Niedersachen, Beschl. v. 30.04.1999 – 1 Ta 71/99 –) oder nach den voraussichtlichen Kosten der Einigungsstelle (so LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.1994 – 13 Ta BV 13/93 –) bemisst. Diese Auffassung verkennt, dass es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und damit um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Aus diesem Grunde ergibt sich die Festsetzung des Gegenstandswerts nach überwiegender Auffassung aus § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Danach ist bei nichtvermögensrechtlichen Gegenstandständen der Gegenstandswert auf 4000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen. Ob dabei der Ausgangswerte von 4000 EUR oder ein höherer und niedrigerer Wert zugrunde zu legen ist, ist wiederum streitig. Das LAG Schleswig Holstein hat früher entschieden, dass der Gegenstandswert für jeden der möglichen drei Streitpunkte (unparteiischer Vorsitzender, Zahl der Beisitzer sowie Zuständigkeit) mit je 1/6 des Ausgangswertes, d.h. insgesamt mit max. einem halben Ausgangswert festzusetzen ist (z. B. Beschluss vom 31.8.1996 – 3 Ta 57b/98 –). Andere Landesarbeitsgerichte gehen von dem Ausgangswert aus, wollen aber im Einzelfall eine Erhöhung dieses Wertes (so LAG Hamm, Beschl. vom 11.03.2002 – 10 TaBV 12/02 –; LAG Köln, Beschl. vom 05.08.1999 – 11 (8) Ta 55/99 –) oder aber in Fällen ohne besondere Schwierigkeit wegen des summarischen Charakters des Verfahrens eine Herabsetzung des Ausgangswertes zulassen (Sächs. LAG, Beschl. vom 20.12.1999 – 4 Ta 321/99 –; LAG München, Beschl. vom 01.09.1993 b – 3 Ta 67/93).
2. Das Beschwerdegericht schließt sich der letzteren Auffassung an und gibt die Auffassung in dem o.a. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf. Im Hinblick auf das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG, dass nach Umfang und Dauer das bei anderen Beschlussverfahren mit nur durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad sonst übliche Maß bei weitem nicht erreicht, erscheint regelmäßig der halbe Ausgangswert (2000 EUR) angemessen und ausreichend. Das gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten über die Person des unparteiischen Vorsitzenden und/oder die Zahl der B...