Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Wertfestsetzung. Beschwerde. Beschlussverfahren. Einigungsstelle. Einsetzung. Einsetzung der Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
Bei Streit um die Einsetzung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle ist i.d.R. der Gegenstandswert auf die Hälfte des Ausgangswertes gem. § 23 Abs. 3 RVG, d.h. 2.000 EUR, festzusetzen.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 09.09.2005; Aktenzeichen 1 BV 41 c/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 9.9.2005 – 11 BV 41 c/05 – teilweise abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer zu tragenden gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Hälfte reduziert.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Höhe des Streitwertes.
Die Arbeitgeberin hat am 14.6.2005 beim Arbeitsgericht einen Antrag gem. § 98 ArbGG auf Einsetzung einer Einigungsstelle gestellt. Im Verfahren waren die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sowie die Person des unparteiischen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer streitig. Das Verfahren ist am 24.6.2005 durch Abschluss eines Vergleiches beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 9.9.2005 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.334,34 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 23.9.2005 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 RVG). In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.
Der Gegenstandswert ist für das Verfahren gemäß § 98 ArbGG auf den halben Ausgangswert, nämlich auf 2000 EUR, festzusetzen.
Die Einsetzung der Einigungsstelle betrifft eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Gem. § 23 Abs. 3 RVG ist der Gegenstandswert bei Streitigkeiten dieser Art mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR, anzunehmen. Dabei hat das Gericht billiges Ermessen zu wahren. Der Wert von 4.000 EUR ist Ausgangswert für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten. Wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.12.2004 – 5 Ta 236/04 – NZA-RR 2005,385), nicht aber der Arbeitsaufwand des Gerichts (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.7.2005 – 1 Ta 53/05) oder des Prozessbevollmächtigten. Handelt es sich um eine Streitigkeit um die Einsetzung einer Einigungsstelle, so ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren einen summarischen Charakter hat. (Sächsisches LAG Beschl. vom 20.12.1999 – 4 Ta 321/99 –; LAG München Beschl. vom 01.09.1993 b – 3 Ta 67/93). Das Verfahren erreicht nach Umfang und Dauer das bei anderen Beschlussverfahren mit nur durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad sonst übliche Maß bei weitem nicht, so dass regelmäßig der halbe Ausgangswert (2.000 EUR) angemessen und ausreichend erscheint, unabhängig davon, ob die Beteiligten über die Person des unparteiischen Vorsitzenden und/oder die Zahl der Beisitzer und/oder die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten (so schon LAG Schleswig Holstein Beschluss vom 28.02.1994 – 6 Ta 120/93 –; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 16.9.2005 – 1 Ta 69/05 –).
Gestaltet sich das Verfahren schwieriger, weil insbesondere die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle schwierigere Rechtsfragen aufwirft, rechtfertigt dies im Einzelfall eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf den Ausgangswert in Höhe von 4.000 EUR. Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist zwar vom Betriebsrat aufgeworfen worden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass sich hieraus besondere rechtliche Probleme ergeben haben, die eine Heraufsetzung auf den Ausgangswert erfordern.
Die Kostenfreiheit für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren hat nicht zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren, in dem ein Rechtsanwalt eines der Beteiligten eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung gem. § 10 Abs. 3 BRAGO (ab 1.7.2004: § 33 Abs. 3 RVG) einlegt, ebenfalls kostenfrei wäre (LAG Köln Beschluss vom 19.5.2004 – 10 Ta 79/04 – LAG-Report 2004,344). Das Verfahren ist gem. § 33 Abs. 9 nur für den Antrag, nicht für die Beschwerde gebührenfrei. Die Anordnung der Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte ergibt sich aus GKG-KV Nr. 1811. Kosten werden nicht erstattet; das gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
Fundstellen
Haufe-Index 1549139 |
EzA-SD 2006, 13 |