REVISION / ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Bewilligungsbeschluß ohne Zahlungsbestimmung. Beschwerde des Bezirksrevisors. RA-Kosten der hilfsbedürftigen Partei. Kostenerstattung aus der Staatskasse

 

Leitsatz (amtlich)

Wird die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen einen Beschluß, durch den Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden ist, zurückgewiesen, so hat die hilfsbedürftige Partei keinen Anspruch auf Erstattung der ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten.

 

Normenkette

ZPO §§ 97, 127 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Aktenzeichen 3 c Ca 15/87)

 

Tenor

Der Antrag des – beigeordneten – Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, ihm die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aus der Staatskasse zu erstatten, wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Durch Beschluß vom 21.01.1987 bewilligte das Arbeitsgericht Kiel der Klägerin Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.. Die Beschwerde der Staatskasse gegen diesen Beschluß ist durch Beschluß des erkennenden Gerichts vom 18.03.1987 zurückgewiesen worden. Am 22.07.1987 beantragte der beigeordnete Prozeßbevollmächtigte der Klägerin,

auszusprechen, daß ihm die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Zur Begründung dieses Antrags hat der Prozeßbevollmächtigte vollinhaltlich Bezug auf den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16.03.1987 – MDR 1987, 612 – Bezug genommen.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Der beigeordnete Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß ihm die Rechtsanwaltsgebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind, die ihm anläßlich des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO entstanden sind; das gilt im übrigen auch für sonstige anwaltliche Kosten. Im Beschwerdeverfahren, das im Rahmen des Bewilligungsverfahrens von Prozeßkostenhilfe durchgeführt wird, ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen. Die Regelung des § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Lastfallen, die es eingelegt hat, ist nicht anwendbar; denn die Staatskasse ist im Bewilligungsverfahren nicht … Prozeßgegner des Antragstellers – a.A. OLG München, Jur. Büro 1982, 452 –, Der Gesetzgeber hat nicht jedes kostenmäßige Risiko des Antragstellers im Bewilligungsverfahren der Staatskasse auferlegen wollen.

A. Ein Beschluß des erkennenden Gerichts, der eine Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für das Beschwerde verfahren vorsieht, liegt nicht vor. Eine derartige gesonderte Beiordnung wäre allerdings geboten; denn die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe für den Rechtsstreit erstreckt sich nicht auf das Beschwerde verfahren; dieses ist eine besondere Angelegenheit, in der die Gebühr des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entsteht – Gerold/Schmidt, BRAGO, 9. Auflage 1987, § 61 Rdn. 28; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl. 1985, 61 Rdnr 17 –. Das Gesetz geht nämlich davon aus, daß sich der Antragsteller im PKH-Verfahren auch ohne anwaltliche Hilfe sachgemäß zu äußern vermag, und zwar auch im Beschwerdeverfahren, wie den §§ 78 Abs. 2, 117 Abs. 1 Satz 1, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu entnehmen ist.

Ein Beiordnungsbeschluß ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Hilfsbedürftige die Beschwerde nicht selbst eingelegt hat, sondern die Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die dadurch, wie im vorliegenden Fall, z. B. die Anordnung von Ratenzahlungen erreichen will. Wer mit einem Prozeß oder einem Rechtsmittel überzogen wird, darf grundsätzlich ohne weiteres einen Rechtsanwalt mit der erstattungsfähigen Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen – Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Auflage 1987, § 91 Anm. 5 „Rechtsanwalt. A. Allgemeines” –,

Im vorliegenden Fall hat der Bezirksrevisor für die Landeskasse Beschwerde eingelegt, so daß es für die Klägerin eines Beiordnungsbeschlusses nicht bedurfte, um sich durch ihren Prozeßbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren unter Wahrung etwaiger Rechte aus der – für das erstinstanzliche Verfahren – bewilligten Prozeßkostenhilfe anwaltlich vertreten zu lassen.

B. Gleichwohl besteht ein Erstattungsanspruch des Prozeß bevollmächtigten hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren, die anläßlich seiner Tätigkeit im Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufgrund der Besonderheiten des Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht. Eine gesetzliche Grundlage ist hierfür nicht gegeben – OLG Bamberg, JurBüro 1985, 603; LAG Köln, LAGE Nr. 3 zu § 118 ZPO –,

1. Auszugehen ist davon, daß der Rechtsanwalt der Partei, die um Prozeßkostenhilfe nachsucht, in einem Beschwerdeverfahren über die Prozeßkostenhilfe gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine 5/10 Beschwerdegebühr berechnen kann. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nicht durch die Prozeßgebühr ...

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