Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat;. Sachmittel. Erforderlichkeit. Erforderlichkeitsprüfung. Beurteilungsspielraum
Leitsatz (amtlich)
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Dabei kommt es im Einzelfall nicht darauf an, ob ein bestimmtes Sachmittel zu dem üblichen modernen Bürostandard gehört. Vielmehr hat der Betriebsrat in jedem Fall eine Prüfung vorzunehmen, ob es für die Arbeit des Betriebsratserforderlich ist.
Verlangt der Betriebsrat ein Telefaxgerät zur alleinigen Nutzung, so hat er darzulegen, aus welchen Gründen dieses Gerät erforderlich ist. Dabei hat er auch vorzutragen, ob er eine Erforderlichkeitsprüfung einschließlich einer Interessenabwägung vorgenommen hat.
Normenkette
BetrVG § 40
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 08.03.2001; Aktenzeichen 3 BV 43 e/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen des Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.03.2001 – 3 BV 43 e/00 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Betriebsrat ein Faxgerät zur Verfügung zu stellen ist.
Der Antragsteller ist der Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin, die in G… die ehemalige städtische Klinik mit derzeit etwa 80 Mitarbeitern betreibt. Die Klinik besteht aus mehreren Gebäuden. Die Verwaltung befindet sich im Anbau des Hauptgebäudes, während der Betriebsrat im Schwesternhaus auf der anderen Seite der Strasse untergebracht ist. In dem Gebäude, in dem das Betriebsratszimmer ist, befindet sich im Vorzimmer der Verwaltungsdirektorin ein Faxgerät. Ein weiteres Faxgerät ist im Sekretariat in dem Hauptgebäude. Der Betriebsrat benutzt dieses Geräte für Telefaxsendungen.
Am 11.07.2000 beschloss der Betriebsrat, ein Faxgerät mit Anschluss zu beantragen und teilte dies der Arbeitgeberin am 11.07.2000 mit. Diese lehnte mit Schreiben vom 08.07.2000 ab. Nachdem eine Einigung nicht erzielt wurde, beschloss der Betriebsrat am 04.10.2000 ein Beschlussverfahren einzuleiten. Dies geschah am 24.10.2000.
Der Antragsteller hat vorgetragen, ein eigenes Faxgerät sei wegen der notwendigen Außenkontakte, z.B. zum Rechtsanwalt, erforderlich. Außerdem gehöre ein Telefaxgerät mittlerweile zu den Standardgeräten einer normalen und üblichen Büroausstattung. Die Mitbenutzung der Faxgeräte der Antragsgegnerin sei wenig praktikabel und gefährde die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Antragstellers.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) in seinem Betriebsratsbüro ein Telefaxgerät nebst entsprechendem Anschluss zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Mitbenutzung der Faxgeräte sei zumutbar, zumal zwei Betriebsratsmitglieder im Schreibbüro arbeiteten, wo sich ein Faxgerät befinde.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2001, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtetet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde.
Der Antragsteller trägt vor, zu den Sachmitteln, die der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen habe, gehörten die üblicherweise für einen Bürobetrieb benötigten Gegenstände. Was dazu gehöre, sei zeitgemäß zu beantworten. Heutzutage gehöre zu jedem Büro zwingend ein Telefaxgerät. Es stelle sich heute bereits nahezu als überholt dar, per Telefax Informationen auszutauschen. Der Informationsaustausch auf elektronischem Weg (e-mail) zähle mittlerweile bereits in vielen Bereichen zu einer Selbstverständlichkeit. Ein Telefaxgerät gehöre zu den Sachmitteln, bei denen sich nicht ernsthaft die Frage der Erforderlichkeit stelle. Auf die Mitbenutzung der Telefaxgeräte könne er nicht verwiesen werden, da diese Geräte weder durchgehend besetzt seien noch zu jeder Zeit ein Telefax übermittelt werden könne. Jedermann im Haus der Antragsgegnerin könne die Telefaxgeräte einsehen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.03.2001 – 3 BV 43 e/00 – abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller in seinem Betriebsratsbüro ein Telefaxgerät nebst entsprechendem Anschluss zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Antragsteller habe nicht dargelegt, wieso er ein Faxgerät zur alleinigen Benutzung benötige. Zudem bestehe die Möglichkeit, die vorhandenen Faxgeräte mitzubenutzen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nicht Erfolg.
Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin ihm ein Faxgerät mit Anschluss zur Verfügung stellt.
Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Für die Sitzungen, Sprechs...