Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsetzung einer Einigungsstelle (§ 98 ArbGG)
Normenkette
ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 23.06.1999; Aktenzeichen 3 BV 27 a/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Neumünster vom 23.06.1999 – 3 BV 27 a/99 – geändert.
Herr Dr. Max G., Büro für Arbeitsschutz und Betriebsökologie in Hamburg, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Konzeption und Durchführung einer Gefährdungsanalyse” bei der Antragsgegnerin bestellt.
Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Betriebsrat begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Konzeption und Durchführung einer Gefährdungsanalyse”.
Die Betriebsparteien verhandeln bereits seit 1997 über die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG im Betrieb. Betriebliche Verhandlungen über die Durchführung endeten zunächst damit, daß der Betriebsrat mit Schreiben vom 22.01.1999 die Verhandlungen über das Thema „Gefährdungsanalyse und deren Durchführung” für gescheitert erklärte und eine Einigungsstelle vorschlug. Hieran schloß sich ein weiterer Schriftwechsel zwischen den Betriebsparteien an, in dem es im wesentlichen um das Konzept für die Gefährdungsbeurteilung – insbesondere den zu verwendenden Fragebogen für die Gefährdungsbeurteilung – ging. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 25.02.1999 (Abl. Bl. 13 d.A.) u. a. mit, „das von Herrn S. ausgearbeitete Konzept wird die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung bilden”. Im Antwortschreiben vom 08.03.1999 (Abl. Bl. 14 d.A.) nannte der Betriebsrat eine Reihe von Punkten, nach deren Klärung von einer Einigungsstelle abgesehen werden könne. In einem weiteren Schreiben teilte er der Arbeitgeberin mit, „das der von der Sifa und dem Betriebsrat zusammengestellte Fragebogen zur Gefährdungsbeurteilung in Ordnung ist”. Die Arbeitgeberin teilte sodann dem Betriebsrat unter dem 12.05.1999 in einer innerbetrieblichen Mitteilung (Abl. Bl. 14 d.A.) mit, daß „die Mitarbeiterbefragung mit den bereits ihnen bekannten MA-Fragebogen gestartet und ausgewertet wird”. Auf ein anliegendes Formblatt (Abl. Bl. 18–21 d.A.) wurde verwiesen. Der Betriebsrat verwies mit Antwortschreiben vom 18.05.1999 (Abl. Bl. 23 d.A.) darauf, daß er mit dem Formblatt nicht einverstanden sei, da es erheblich von seinem ausgearbeiteten Konzept abweiche. Über diese Frage konnten die Betriebsparteien keine Einigung erzielen.
Der Betriebsrat hat vorgetragen:
Ihm stehe bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ein Mitbestimmungsrecht zu, so daß – mangels Einigung mit der Arbeitgeberseite über die Art und Weise der Durchführung der Gefährdungsanalyse – nunmehr die Einigungsstelle einzusetzen sei.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- Herrn Dr. Max G., Büro für Arbeitsschutz und Betriebsökologie in Hamburg, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Konzeption und Durchführung einer Gefährdungsanalyse” bei der Antragsgegnerin zu bestellen,
- die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer für jede Seite auf drei festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht stehe dem Betriebsrat nicht zu.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
Dem Betriebsrat stehe grundsätzlich aus § 5 ArbSchG bei der Durchführung einer Gefährdungsanalyse ein Mitbestimmungsrecht zu. Dieses Stadium sei aber noch nicht erreicht. Eine Analyse setze voraus, daß es Material gebe, das analysiert werden könne. Die Erhebung solcher Daten sei für sich genommen jedoch gerade noch keine Gefährdungsanalyse. Bei der Abfrage von Daten und Einschätzungen handele es sich lediglich um die Vorbereitung einer Maßnahme.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats setze in dem Moment ein, wo es um Maßnahmen gehe, die Auswirkungen auf Arbeitnehmer haben könnten. Dies sei der Fall, wenn anhand erhobener Daten Festlegungen darüber getroffen werden sollten, ob und in welchem Maße und an welchen Arbeitsplätzen Gefährdungen bestünden.
Gegen diesen ihm am 16.07.1999 zugestellten Beschluß hat der Betriebsrat am 28.07.1999 Beschwerde eingelegt und diese sogleich wie folgt begründet:
Die Einigungsstelle sei hinsichtlich der Datenerhebung über die Gefährdungsbeurteilung nicht offensichtlich unzuständig. Dies sei nur dann der Fall, wenn die dem Streit zugrunde liegende Regelungsmaterie bei fachkundiger Beratung durch das Gericht sofort erkennbar nicht unter einen Mitbestimmungstatbestand falle.
Das sei insbesondere dann der Fall sein, wenn das begehrte Mitbestimmungsrecht in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgelehnt werde und keine einsichtigen Erwägungen hiergegen vorgetragen würden. Darauf sei das Arbeitsgericht nicht eingegangen, sonder...