Entscheidungsstichwort (Thema)
Telekopie. Fristwahrung. Berufungsbegründung. Verfristung. Berufung. mehrfach
Leitsatz (amtlich)
Legt der Berufungsführer seine Berufung per Telekopie ein und geht dem Berufungsgericht später der Berufungsschriftsatz im Original zu, so bestimmt sich der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nach dem Eingang der Telekopie und nicht noch ein weiteres Mal nach dem Eingang des Originals. Eine Mehrfacheinlegung des Rechtsmittels bei Einlegung der Berufung als Telekopie und des wortgleichen Originals der Rechtsmittelschrift kann nicht angenommen werden.
Normenkette
ArbGG § 66; ZPO § 519
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Teilurteil vom 09.12.1997; Aktenzeichen 4c Ca 607/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 9. Dezember 1997 – 4c Ca 607/97 – wird auf seine Kosten verworfen.
Gegen den Beschluß wird die Revisionsbeschwerde zugelassen.
Gründe
Der Beklagte war im streitbefangenen Zeitraum bei den Klägern als Fahrlehrer angestellt.
Die Parteien streiten über den Umfang der vom Beklagten unterschlagenen Fahrschuleinnahmen.
Die Kläger haben vor dem Arbeitsgericht mit dem Antrag geklagt:
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 250.000,– DM zuzüglich 10% Zinsen seit dem 20. November 1996 zu zahlen.
Hierauf hat das Arbeitsgericht durch Teilurteil vom 9. Dezember 1997 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 107.624,– DM nebst 10% Zinsen seit dem 20. November 1996 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Teilurteil wird auf 107.624,– DM festgesetzt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen und wegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts wird auf das Teilurteil des Arbeitsgerichts und wegen des Vorbringens in der Berufungsinstanz auf den Inhalt ihrer in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 13. Januar 1998 zugestellte Teilurteil hat der Beklagte mit der am 12. Februar 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Telekopie Berufung eingelegt. Das Original der Berufungsschrift ging am 13. Februar 1998 bei dem Berufungsgericht ein. Der Berufungskläger hat am 13. März 1998 die Berufung begründet. Auf Hinweis des Gerichts wegen Verspätung der Berufungsbegründung in der Sitzung vom 17. Dezember 1998 und Einräumung einer Schriftsatznachlaßfrist bis zum 22. Dezember 1998 hat der Beklagte mit dem als Telekopie am 22. Dezember 1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz zum einen die Auffassung vertreten, daß die Berufungsbegründung vom 13. März 1998 nicht verfristet sei und zum anderen hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.
Seinen Wiedereinsetzungsantrag begründet der Beklagte damit: Am Abend des 12. Februar 1998 habe sein Prozeßbevollmächtigter die Akte mit einem gesonderten Zettel in die Zentrale gelegt. Nach dem Inhalt dieses Zettels sollte am Morgen des 13. Februar 1998 beim Landesarbeitsgericht angerufen werden und sollte nach dem Eingang der Berufung nachgefragt werden. Diesen Anruf habe die Auszubildende Sabrina K. erledigt und den Prozeßbevollmächtigten davon informiert, daß nach Auskunft des Gerichts die Berufung am 13. Februar 1998 eingegangen sei. Sein Prozeßbevollmächtigter habe daraufhin eine noch in der Akte befindliche Gesprächsnotiz mit folgendem Inhalt gefertigt: „Ist eingegangen – Tel. Frau K. mit dem LArbG! Berufungsbegründung 13.3.!! not.” Mithin sei die Frist für die Berufungsbegründung hier im Hause erst nach dem entsprechenden Telefonat mit dem Landesarbeitsgericht notiert.
Äußerst hilfsweise werde für den Fall, daß das Gericht nicht geneigt sei, dem Hilfsantrag zu entsprechen,
die mit Telefax vom 12. Februar 1998 eingelegte Berufung zurückgenommen.
Die mit Schriftsatz vom 12. Februar 1998 am 13. Februar 1998 auf dem Postwege bei Gericht eingegangene Berufung bleibe selbstverständlich aufrechterhalten und werde weiterverfolgt. Im übrigen macht der Beklagte neue Ausführungen zur Sache.
Die Kläger meinen weiterhin, daß die Berufung verfristet sei. Der Beklagte habe sich in der verspäteten Berufungsbegründungsschrift auf die bereits unter dem 12. Februar 1998 eingelegte Berufung bezogen. Er habe selbst also nicht erklärt und habe das bei Erhebung der Berufung offenbar auch gar nicht, daß es noch eine weitere Berufung, nämlich eine solche vom 13. Februar 1998 gäbe. Dem hilfsweise Wiedereinsetzungsbegehren sei nicht zu entsprechen. Auch insoweit greife die Rüge des verspäteten Vertrags. Der Antrag sei aber auch nicht glaubhaft dargelegt. Die Bezugnahme auf ein Gespräch mit der Auszubildenden Sabrina K. sei nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Beklagte zur Sache vortrage, könne er nicht mehr gehört werden. Schriftsatznachlaß sei ihm ausdrücklich nur hinsichtlich der prozessualen Fragen der Verfristung gestattet worden. Gesonderten Schriftsatznachlaß in Bezug auf den Schriftsatz vom 2. Dezember 1998 habe der Beklagte nicht begehrt und auch nicht erhalten.
Die Parteien haben sic...