Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 27.08.1998; Aktenzeichen 3 BV 39 d/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde der antragstellenden Arbeitgeberin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 27. August 1998 – 3 BV 39 d/97 – unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen – teilweise abgeändert und zur Klarstellung dahin gefaßt:
Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu den Einstellung der Auszubildenden O., Be., B., J. und K. bei der Beteiligten zu 1. ersetzt.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gegen den Beschluß ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zulässig.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG zunächst darüber, ob eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des antragsgegnerischen Betriebsrats bzgl. der beabsichtigten Einstellung von fünf Auszubildenden vorliegt, hilfsweise darüber, ob in den fünf Fällen fehlende Zustimmungen zu ersetzen wären.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Elektroindustrie, das seit 1994 eigenständig ist und – nach erheblichen wirtschaftlichen Problemen – bei einer Belegschaft von rund 600 Arbeitnehmern seit 1995 angefangen hat, wieder Lehrlinge auszubilden. Das Unternehmen stellt jährlich sechs bis acht Lehrlinge ein, die für den eigenen Bedarf benötigt werden. Sie vergütet ihre Lehrlinge grundsätzlich nach dem Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen in der Metallindustrie Hamburg und Umgebung. Die Arbeitgeberin ist selbst Mitglied der den Tarifvertrag abgeschlossen habenden Arbeitgebervereinigung.
Im Interesse arbeitsloser ausbildungswilliger Jugendlicher beabsichtigte die Arbeitgeberin, über ihren Bedarf hinaus im Rahmen einer „Initiative für mehr Ausbildung” Jugendliche auszubilden. Die Arbeitgeberin inserierte deshalb in der Pinneberger Zeitung, im Pinneberger Tageblatt und im Wedel-Schulauer-Tageblatt mit folgender Anzeige:
„E.-Initiative für mehr Ausbildung
Wir bieten jungen Schulabgängern, die noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, zum 01.09.1997 in einer Sonderinitiative eine Chance zum Berufseinstieg durch die Schaffung von
10 zusätzlichen Ausbildungsplätzen
über unseren eigenen Bedarf hinaus.
E. bildet aus in den Berufen
Handelsfachpacker/in
Industrieelektroniker/in (Gerätetechnik)
Industriemechaniker/in (Geräte- und Feinwerktechnik)
Kommunikationselektroniker/in (Informationstechnik)
Zerspanungsmechaniker/in (Frästechnik)
Industriekauffrau/mann
Kauffrau/mann für Bürokommunikation
Sie haben die Schule mit einer mindestens durchschnittlichen Mittleren Reife (Handelsfachpacker/in: Hauptschulabschluß) verlassen und sind bereit, für einen Ausbildungsplatz auf tarifliche Leistungen – z. B. einen Teil der Ausbildungsvergütung – zu verzichten, um Ihre beruflichen Zukunftschancen zu verbessern.
Wir sind ein Unternehmen mit technisch hochwertigen Produkten und Leistungen im Zivil- und Verteidigungsbereich. Unsere Aufgabengebiete sind Flugzeug- und Fahrzeugausrüstung, Simulationstechnik, Meß- und Prüftechnik, Logistik und Service.
Wenn Sie jetzt mit einer qualifizierten Ausbildung in unseren Ausbildungsstätten Hamburg und Wedel durchstarten wollen, bewerben Sie sich bitte schnellstmöglich mit Ihren vollständigen Bewerbungsunterlagen und unter Angabe des Berufswunsches bei uns.”
Die beteiligte Arbeitgeberin hörte mit Schreiben vom 13. August 1997 bzw. 2. September 1997 den bei ihr gebildeten Betriebsrat – Antragsgegner – zu insgesamt fünf beabsichtigten Einstellungen an und beantragte seine Zustimmung. Den Mitteilungen war jeweils eine Personalanforderung (Bl. 9-12, bzw. Bl. 14-19 d. A.) beigefügt. In der Mitteilung beispielsweise vom 2. September 1997 an den Betriebsrat heißt es:
„An Betriebsrat Wedel
E.-Initiative für mehr Ausbildung
Einstellung von zusätzlichen Auszubildenden in den Ausbildungsberufen Industrieelektroniker/in (Gerätetechnik) und Kommunikationselektroniker/in (Informationstechnik) zum 15.09.1997 über den eigenen Bedarf hinaus.
Anliegend überreichen wir Ihnen 2 Einstellanträge für die Ausbildung zum Industrieelektroniker (Gerätetechnik), 1 Einstellantrag für die Ausbildung zum Kommunikationselektroniker (Informationstechnik), die Bewerbungsunterlagen der Bewerber sowie Testergebnisse der Bewerber die zum Test/Gespräch erschienen sind (Ausnahme: bei Absagen durch Bewerber wurden die Bewerbungsunterlagen zurückgegeben, ebenso diejenigen die unentschuldigt nicht erschienen sind) und eine Bewerberübersicht.
Ein zweiter Ausbildungsplatz zur/zum Kommunikationselektroniker/in (Informationstechnik) soll aus den zwischenzeitlich neu eingegangenen Bewerbungen besetzt werden. Ein Termin für einen entsprechenden Eignungstest steht z. Zt. noch nicht fest.
Von den zur Einstellung vorgesehenen Bewerbern liegt uns die Bestätigung vor, daß keine Tarifbindung besteht. Aus diesem Grund sind gemäß Tarifvertragsgesetz vom Tarifvertrag abweichende einzelvertragliche Regelungen möglich.
Die Abweichung vom Tarifvertrag und die damit verbundene untertarifliche Bezahlung ist sachlich du...