Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 07.02.2001; Aktenzeichen 4 BV 44 c/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 07.02.2001 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1. (Betriebsrat) und die Beteiligte zu 2. (Arbeitgeber) streiten um den kollektivrechtlichen Fortbestand und die betriebliche Anwendung der Gesamtbetriebsvereinbarung „Betriebsordnung” im Betrieb der Beteiligten zu 2. in W., die von einer der Rechtsvorgängerinnen der Beteiligten zu 2. und dem seinerzeit bestehenden Gesamtbetriebsrat unter dem 31.12.1971 abgeschlossen und am 01.07.1989 modifiziert worden ist.
Die Beteiligte zu 2. ist eine Tochtergesellschaft eines amerikanischen Konzerns, die unternehmerisch insbesondere in der Haus-, Gebäude- und Industrieautomation sowie in der Luft- und Raumfahrt tätig wird. Neben dem Betrieb in W., der Produkte für Flughäfen anbietet, gehören zu dem Unternehmen Betriebe in F. und O.. Eine der Rechtsvorgängerinnen der Beteiligten zu 2., die Firma …-…-Gesellschaft A.-T. AG und der seinerzeit bestehende Gesamtbetriebsrat haben unter dem 31.12.1971 eine Regelung nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG in der Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Betriebsordnung” getroffen. Die Firma T.-Systemtechnik AG und der Gesamtbetriebsrat haben die GBV „Betriebsordnung” zuletzt am 01.07.1989 modifiziert. Rechtsnachfolgerin dieser Firma hinsichtlich des Unternehmens war die Firma D.-B.-A. AG (im Folgenden D.), am 26.06.1998 mit dem Beteiligten zu 1. eine „Betriebsvereinbarung/Interessenausgleich” abgeschlossen hat, in der es u. a. heißt:
…
2.1 Die D. W. wird zum 6. Juli 1990 (Stichtag) an die H.-A.-Systems GmbH verkauft.
…
4. Betriebsvereinbarung
Alle Betriebsvereinbarungen im Betrieb W. gemäß Anlage 4 gelten nach dem Stichtag unverändert fort.
In der Anlage 4 „Betriebsvereinbarungen W.” heißt es unter u.a.:
1. Betriebsordnung nebst Anmerkungen (BO) vom 01.07.1989
Zum 06.07.1998 hat die Beteiligte zu 2. von der D. den Betrieb in W. käuflich übernommen, ferner Betriebe in F. und O.. Sie hat mit Schreiben vom 16.04.1999 gegenüber dem Beteiligten zu 1. mehrere Betriebsvereinbarungen gekündigt u. a.:
4. Die Betriebsordnung nebst Anmerkungen vom 01.07.1989. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum 31.12.1999.
Am 03.09.1998 hat sich für die zum Unternehmen der Beteiligten zu 2. gehörenden Betriebe in W., F. und O. ein Gesamtbetriebsrat konstituiert. Seit dem 01.01.2000 ist der Betrieb in W. der einzige Betrieb, den die Beteiligte zu 2. als Unternehmerin betreibt. Seitdem besteht ein Gesamtbetriebsrat im Unternehmen nicht mehr.
Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen:
Die vom 16.04.1990 datierende Erklärung der Beteiligten zu 2. gegenüber dem Beteiligten zu 1., sie kündige die Gesamtbetriebsvereinbarung „Betriebsordnung” zum 31.12.1999, führe nicht zu einer wirksamen Beendigung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung. Erklärungsempfänger für eine Kündigung sei nicht der örtliche Betriebsrat in W., sondern der vertragschließende und vormals bis zum 31.12.1999 im Unternehmen bestehende Gesamtbetriebsrat.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
- festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung „Betriebsordnung” in der Fassung vom 01.07.1989 nicht wirksam durch die Erklärung des beteiligten Arbeitgebers vom 16.04.1999 zum 31.12.1999 beendet worden ist, sondern unverändert darüber hinaus fortbesteht;
- die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, die Gesamtbetriebsvereinbarung „Betriebsordnung” in der Fassung vom 01.07.1989 unverändert im W. Betrieb zu berücksichtigen und anzuwenden;
- der Beteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Antrag zu 2. ein Zwangsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Arbeitsgerichts gestellt wird.
Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen:
Die Gesamtbetriebsvereinbarung „Betriebsordnung” sei mit dem Erwerb des W. Betriebes seitens der Beteiligten zu 2., der im Wege der herauslösenden Übertragung aus dem Unternehmen der D. vollzogen worden sei, untergegangen.
Im Übrigen habe die Beteiligte zu 2. die Betriebsordnung zum 31.12.1999 wirksam gekündigt, so dass sie nicht mehr hieran gebunden sein könne.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 07.02.2001 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1. mit der Begründung zurückgewiesen, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung nach Veräußerung eines Betriebsteiles an die Beteiligte zu 2. überhaupt kollektivrechtlich eine Fortgeltung habe entfalten können, weil die Antragsgegnerin nicht alle Betriebe des Unternehmens der D.-B.-A. AG übernommen habe. Selbst wenn man zugunsten des Beteiligten zu 1. davon ausgehe, dass die Gesamtbetriebsvereinbarun...