Rechtsbeschwerde zugelassen nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Schulungskosten. Verhältnis von Zahlungs- zu Freistellungs-Lohngestaltung. Erfordernis des Besuchs der Schulungsveranstaltung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung, durch den Betriebsrat ist nicht auf den tatsächlich mitgeteilten Unterrichtsstoff, sondern auf den Schulungsinhalt abzustellen, der dem Betriebsrat zur Zeit seiner Beschlußfassung über die Entsendung des Betriebsratsmitglieds bekannt gewesen war.
Normenkette
BetrVG §§ 40, 37 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 08.09.1983; Aktenzeichen 2a BV 22/83) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel vom 8. September 1983 – 2a Bv 22/83 – wird einschließlich des Hilfsantrages vom 19.9.1984 zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über Schulungskosten.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß nebst seinen Verweisungen und die im Beschwerderechtszuge gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist auch begründet worden. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) haben das richtige Verfahren gewählt, denn Kostenerstattungsansprüche sind im Beschlußverfahren zu verfolgen (BAG in DB 74, 1538; ebenso LAG Schleswig-Holstein Beschluß vom 22.8.1983 – 5 (2) TaBv 29/82 – unter A I der Gründe). Die Beschwerde ist mithin zulässig.
Die Beschwerde konnte jedoch aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg haben. Insoweit bezieht sich die Beschwerdekammer entsprechend § 543 ZPO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, der im Ergebnis mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmt.
Die Angriffe der Beschwerde können eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht rechtfertigen. Die in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie das Ergebnis der Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer haben keine erheblichen entgegenstehenden Gesichtspunkte erkennbar werden lassen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen:
Die Stellung des Hilfsantrages auf Freistellung bedeutet nicht schon die Zurücknahme des Hauptantrages auf Erstattung, wie aus der ausdrücklichen Beibehaltung des Zahlungsbegehrens folgt.
Die Beschwerde scheitert nicht bereits daran, daß Zahlung an die Beteiligte zu 1.) verlangt wird, obwohl sie die Rechnung der IG Metall Nrn. 20141, 32125 und 32126/417, die Seminarkosten für die Schulungsveranstaltung in Sprockhövel betrifft, nicht bezahlt hat. Das macht nur ihren Hauptanspruch unbegründet. Solange ein Betriebsratsmitglied die Schulungskosten nicht beglichen hat, haben es und gegebenenfalls auch der Betriebsrat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, von den Kosten freigestellt zu werden. Dabei handelt es sich insoweit, als das Betriebsratsmitglied selbst die Freistellung begehrt, um ein vom Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats abgeleitetes Recht. Erst wenn das Betriebsratsmitglied die Ansprüche des Trägers durch Schulungsveranstaltungen erfüllt hat, wandelt sich sein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch (BAG in AP Nr. 7 zu § 70 ArbGG unter II. 2 der Entscheidungsgründe; ebenso LAG Schleswig-Holstein Beschluß vom 22.8.1983 – 5 (2) TaBv 29/82 unter B. I der Gründe).
Es war nicht Sache des Beschwerdegerichts, die Beteiligten zu 1.) und 2.) zu einer Änderung ihres Hauptantrages zu veranlassen. Ihnen war die mögliche Unbegründetheit ihres Hauptantrages bekannt. Deshalb haben sie in der Beschwerdeverhandlung auch den insoweit richtigen Hilfsantrag auf Freistellung gestellt. Der Erweiterung des Begehrens der Beteiligten zu 1.) und 2.) auf Freistellung stehen keine prozeßualen Bedenken entgegen, weil § 87 Abs. 2 S. 3 i. V. mit § 81 Abs. 3 ArbGG eine Änderung des Antrages auch noch in der mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz zuläßt und der sogenannte Hilfsantrag den zulässigen Antrag darstellt, zu dessen Stellung das Beschwerdegericht den Antragsteller in derartigen Fällen gemäß § 139 ZPO veranlassen sollte (BAG AP Nr. 7 zu § 70 ArbGG).
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) haben mit der Stellung des Hilfsantrages zu Verstehen gegeben, daß sie auf jeden Fall den richtigen Antrag stellen wollen. Auf diesen hat sich die Beteiligte zu 3.) rügelos eingelassen, so daß auch über den Freistellungsantrag materiellrechtlich zu befinden war.
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) haben keinen Anspruch darauf, daß die Beteiligte zu 3.) die Beteiligte zu 1.) von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der IG Metall in Höhe von 1.193,– DM freistellt. Daß die Beteiligte zu 1.) eine derartige Zahlungsverpflichtung eingegangen ist, ist zwischen den Beteiligten in der Verhandlung vom 19.9.1984 zwar erstmals vorgetragen worden, aber durch Urkunden belegt und zugleich zwischen ihnen unstreitig geworden.
Nach stä...