Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Wertfestsetzung. Feststellungsantrag. allgemeiner. Zeugnisanspruch. Arbeitsentgelt
Leitsatz (redaktionell)
Streiten die Parteien in einem Prozess über ein Arbeitszeugnis, so kann der Streitwert hierfür nur dann mit einem Monatsgehalt angesetzt werden, wenn die Parteien über dessen Inhalt streiten. Ansonsten ist das Titulierungsinteresse maßgeblich, das mit 200 Euro angemessen bewertet sein kann.
Normenkette
ZPO § 3; GKG §§ 63, 42 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 03.11.2008; Aktenzeichen 52 Ca 810 d/08) |
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 08.09.2008; Aktenzeichen 5 Ca 810 d/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 24. September 2008 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 8. September 2008 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 03.11.2008 (52 Ca 810 d/08) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.503,31 EUR festgesetzt.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat am 21. April 2008 vor dem Arbeitsgericht Elmshorn Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 31.03.2008 zum 31.05.2008 aufgelöst worden ist;
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.05.2008 hinaus ungekündigt fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt;
- für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag zu unveränderten Bedingungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge zu Ziffer 1. und 2. weiter zu beschäftigen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eventuelle künftige Schäden aus der Nichterteilung des erbetenen Zeugnisses zu ersetzen;
für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffern 1. und 2. nicht stattgegeben wird,
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt;
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Wege des Nachteilsausgleich eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 53.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte.
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2008 hat er seine Klage erweitert mit dem Antrag,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung vom 16. April 2008 zum 30. Juni 2008 aufgelöst worden ist.
Außerdem hat er die Klage mit Schriftsatz vom 4. Juli 2008 um folgende Anträge erweitert:
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das im Monat Mai 2008 zustehende Urlaubsgeld in Höhe von 472,13 Euro (brutto) nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2008 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das Gehalt für den Monat Juli 2008 in Höhe von 1.88,53 Euro (brutto) nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2008 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2008 den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Wert festgesetzt auf 10.514,78 EUR, und zwar für den Antrag zu 1 drei Bruttogehälter à 1.888,53 EUR, die Anträge zu 2, zu 5 und zu 7 hat es nicht werterhöhend berücksichtigt. Die Anträge zu 3 und 6 hat das Arbeitsgericht jeweils mit 300,00 EUR bewertet, den Antrag zu 8 mit 1.888,53 EUR und die Anträge zu 9 und 10 jeweils in der bezifferten Höhe.
Der Klägervertreter hat gegen diesen Beschluss am 24. September 2008 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 21.325,73 EUR festzusetzen.
Der Klägervertreter meint, es sei von einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.107,23 EUR auszugehen, weil der Kläger neben seiner Festvergütung regelmäßig Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld und eine erfolgsabhängige Zahlung erhalten habe. Der allgemeine Feststellungsantrag sei mit einem Bruttomonatsverdienst, also 2.107,23 EUR, zu bewerten. Dies gelte auch für die Anträge zu 3, 4, 5, 6 und 8. Die Anträge zu 9 und 10 seien zu berücksichtigen in der bezifferten Höhe.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 3. November 2008 der Beschwerde mit der Maßgabe abgeholfen, dass der Antrag zu 4 (Weiterbeschäftigungsantrag) mit weiteren 1.888,53 EUR zu berücksichtigen sei. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird Bezug genommen auf den Inhalt des Beschlusses vom 3. November 2008 (Bl. 107 – 109 d. A.).
Ent...