REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung. Rechtsanwalt. widerruflicher Gesamtvergleich. Vergleichsgebühr. Kostenfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Für einen Rechtsanwalt, der in einem durch Urteil endenden Verfahren nach § 119 ZPO beigeordnet worden ist und in einem Parallelverfahren einen – beide Verfahren betreffenden – widerruflichen Gesamtvergleich schließt, entsteht keine Vergleichsgebühr für das Urteilsverfahren, wenn die Widerrufsfrist des Vergleichs nach Rechtskraft des Urteils abläuft.
Normenkette
BRAGO § 121 ff.; ZPO § 119; BGB § 158
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Beschluss vom 16.04.1986; Aktenzeichen 1 Ca 707/85) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Flensburg vom 16. April 1986 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. In dem vorliegenden Kündigungsschutzverfahren – 1 Ca 707/85 – ist dem Kläger „zur Durchführung des Rechtsstreits” Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm der Beschwerdeführer als Korrespondenzanwalt beigeordnet worden. In diesem Verfahren erging am 25. September 1985 ein klagabweisendes Urteil – mit einem Streitwert von 7.500,– DM –, das dem Kläger am 07. Oktober 1985 zugestellt worden ist.
In dem parallel geführten Verfahren 1 Ca 999/85, in dem der Kläger restliche Vergütung in Höhe von 1.000,– DM von der Beklagten verlangte, ist dem Kläger ebenfalls Prozeßkostenhilfe hinsichtlich eines Betrages von 500,– DM bewilligt und ihm der Beschwerdeführer als Korrespondenzanwalt beigeordnet worden. In diesem Leistungsverfahren schlossen die Parteien am 30. Oktober 1985 folgenden Vergleich:
- Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch fristgerechte Kündigung der Beklagten aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf des 30. September 1985 beendet worden.
- Als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger gemäß §§ 9 und 10 KSchG einen Betrag in Höhe von 500,– DM brutto = netto.
- Damit sind dieser Rechtsstreit und das Verfahren 1 Ca 707/85 erledigt.
- Mit der Erfüllung dieses Vergleiches sind alle Ansprüche der Parteien aus dem am 30. September 1985 beendeten Arbeitsverhältnis erledigt.
- Der Kläger behält sich den Widerruf dieses Vergleiches durch schriftliche Anzeige zu Gericht bis zum Mittwoch, dem 13. September 1985 einschließlich vor.
Der Vergleich ist nicht widerrufen worden.
Unter dem 06. Februar 1986 beantragte der Beschwerdeführer in dem vorliegenden Kündigungsschutzverfahren, nach einem Gegenstandswert von 7.500,– DM eine Vergleichsgebühr in Höhe von insgesamt 337,44 DM festzusetzen, und zwar mit der Begründung, daß der in dem Leistungsverfahren abgeschlossene Vergleich auch das Kündigungsschutzverfahren betreffe und noch vor Rechtskraft des Urteils vom 25. September 1985 abgeschlossen worden sei; die Vergleichsgebühr sei aus den zusammengerechneten Werten der beiden durch den Vergleich erledigten Rechtsstreitigkeiten erwachsen.
Durch Beschluß vom 05. März 1986 wies der Urkundsbeamte des Arbeitsgerichts Flensburg den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurück, daß sich die Beiordnung und damit auch der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nur auf die erste Instanz erstrecke; das Verfahren sei jedoch durch Urteil vom 25. September 1985 beendet und der Vergleich erst am 30. Oktober 1985 geschlossen worden; ein etwaiger Gebührenanspruch läge somit außerhalb der Instanz und folglich auch außerhalb der Beiordnung im Rahmen der Prozeßkostenhilfe.
Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer am 10. März 1986 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, daß die Prozeßkostenhilfe auch einen Prozeßvergleich umfasse, der in einem anderen Verfahren – hier im Leistungsstreit für das Kündigungsschutzverfahren – abgeschlossen worden sei; ein nach Urteilszustellung, aber vor Rechtsmitteleinlegung abgeschlossener Vergleich gehöre zum ersten Rechtszug.
Durch Beschluß vom 16. April 1986 hat das Arbeitsgericht die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen, daß in dem vorliegenden Kündigungsschutzverfahren ein klagabweisendes Urteil ergangen und kein Vergleich abgeschlossen worden sei.
Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer am 09. Mai 1986 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Der Vergleich sei zwar in dem Leistungsverfahren – 1 Ca 999/85 – zustandegekommen, erstrecke sich aber auch auf das vorliegende Kündigungsschutzverfahren, zumal er dieses unmittelbar erledigt habe. Auszugehen sei davon, daß der nach Urteilszustellung, aber noch vor Rechtsmitteleinlegung abgeschlossene Vergleich zum ersten Rechtszug gehöre.
Der Beschwerdeführer beantragt daher,
unter Aufhebung der Beschlüsse vom 05. März 1986 und 16. April 1986 die an den Antragsteller aus der Landeskasse zu erstattenden – weiteren – Korrespondenzanwaltsgebühren auf 296,– DM festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses sowie auf die Beschwerdebe...