Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert, Gegenstandswert, Beschlußverfahren, Zustimmungsersetzung, Betriebsrat, Eingruppierung, mehreren, Arbeitnehmer, Mitbestimmung, personelle, Angelegenheit
Leitsatz (amtlich)
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlußverfahren richtet sich bei Fragen der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten – hier: Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 BetrVG – nicht nach § 12 ArbGG oder § 17 III GKG sondern nach dem Regelwert des § 8 II BRAGO für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten von 8.000,– DM. Ein einfach gelagertes Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG wird regelmäßig mit 1/2 des Regelwertes bestimmt werden. Bei im Zusammenhang stehenden gleichartigen Verfahren ist jeweils von einer unteren Grenze der Wertfestsetzung auszugehen.
Normenkette
GKG § 17 Abs. 3; BRAGO § 8 Abs. 2; ArbGG § 12 Abs. 7; BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 05.10.1999; Aktenzeichen 1 BV 21/99) |
Gründe
I.
Der antragstellende Arbeitgeber beabsichtigte, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung zweier Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe G 6 E des Gehaltsrahmentarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Schleswig-Holstein durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Nachdem der Betriebsrat der beabsichtigten Eingruppierung zugestimmt hat, hat das Arbeitsgericht durch Beschluß vom 25. Juni 1999 das Beschlußverfahren eingestellt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 1999 unter Rechtsausführung beantragt, den Gegenstandswert in Höhe des 36fachen monatlichen Differenzbetrages der streitigen tariflichen Eingruppierung für jeden Arbeitnehmer abzüglich eines Abschlages von 20% auf insgesamt 26.892,– DM festzusetzen.
Die beteiligte Arbeitgeberin hat beantragt, den Streitwert auf höchstens 8.000,– DM festzusetzen, weil es sich nicht um einen Eingruppierungsprozeß, sondern um ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG handele, bei dem nicht § 17 Abs. 3 GKG, § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG Anwendung finde, sondern § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Die außergerichtliche Einigung als auch der sehr gering zu wertende Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten sprächen für eine Festsetzung des Gegenstandswertes noch unterhalb des Regelbetrages von 8.000,– DM.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 10.000,– DM festgesetzt und in seinen Gründen herausgestellt, daß es in dem Beschlußverfahren allein um die Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung gehe. Deren Wert könne nicht von dem dahinterstehenden – zufälligen – Werten der vorgesehenen Maßnahme abhängen. Es sei somit der Regelwert des § 8 Abs. 2 BRAGO zugrunde zu legen. Die Erhöhung des Regelwertes um ein Viertel sei gerechtfertigt, da die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung von zwei Arbeitnehmern begehrt worden sei.
Gegen den ihm am 26. August 1999 zugestellten Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Neumünster richtet sich die am 30. August 1999 eingelegte und zugleich begründete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Er meint, daß der wirtschaftliche Wert eines entsprechenden Verfahrens wegen des inneren Zusammenhanges zwischen der personellen Einzelmaßnahme und dem Zustimmungsersetzungsverfahren und der Heranziehung der Maßstäbe des § 17 Abs. 3 GKG, § 12 Abs. 7 ArbGG zu bestimmen sei. Auch das Bundesarbeitsgericht sei in einer Entscheidung (Beschl. v. 6. Mai 1993 – 1 ABR 31/92 –) erkennbar seinen Überlegungen gefolgt. Danach müsse der Gegenstandswert auf 21.513,60 DM festgesetzt werden.
Die beteiligte Arbeitgeberin beantragt.
die Beschwerde der Rechtsanwälte M. -K., H. und B. vom 27. August 1999 zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 8. September 1999 als zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 10 Abs. 3 BRAGO statthaft, sie zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Bewertung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Streitgegenstände sind im Verfahren nach § 99 BetrVG u. a. die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung oder – wie hier – die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Arbeitgebers. Die Bemessung des jeweiligen Streitwerts orientiert sich an dem dargestellten Streitgegenstand und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung der aufgrund der eingeholten Zustimmung vom Arbeitgeber durchzuführenden Maßnahme gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 8. September 1998 – 4 Ta 89/98 –; LAG Schl.-Holst, Beschl. v. 21. April 1988 – 4 Ta 77/88 –; LAG Schl.-Holst, Beschl. v. 15. März 1996 – 4 Ta 14/96 – m. v. Hinw. a. S. 3). Daher verbietet sich eine Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 GKG bzw. § 12 A...