Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsbeiordnung-Umfang. Prozesskostenhilfe. Beiordnung eines Rechtsanwalts. Einschränkung. Beiordnung. Beschränkung der Verkehrsanwalt
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, § 124 Abs. 4 ZPO.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 3, § 124 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 05.11.2008; Aktenzeichen 4 Ca 1331 b/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 05.11.2008 – 4 Ca 1331 b/08 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beklagten wird Rechtsanwältin R. aus St. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Mehrkosten, die ihren Grund darin haben, dass die beigeordnete Rechtsanwältin ihre Kanzlei nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat, sind nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig.
Tatbestand
I.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die eingeschränkte Rechtsanwaltsbeiordnung. Die Beklagte wohnt in B.. Sie ist von der Klägerin mit der am 16.10.2008 beim Arbeitsgericht Neumünster erhobenen Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen worden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.11.2008 der Beklagten im ersten Rechtszug für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R. als Prozessbevollmächtigte zu den Bedingungen eines/einer im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts/Rechtsanwältin beigeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte am 13.11.2008 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat
Entscheidungsgründe
II.
Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Die Beklagte kann nicht verlangen, dass ihr ohne jegliche Einschränkung ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, § 124 Abs. 4 ZPO. Diese beiden Vorschriften sind bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu beachten (vgl. LAG Schleswig-Holstein 13.08.2008 – 2 Ta 101/08 –).
Wegen der Entfernung des Wohnorts der Beklagten vom Gerichtssitz war die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO zu prüfen. Diese Bestimmung sieht nicht vor, dass der Rechtsanwalt am Wohnort der Partei als Hauptbevollmächtigter und ein weiterer Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigter beigeordnet wird. Vielmehr ist der am Wohnort ansässige Rechtsanwalt derjenige, der den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu führen hat (LAG Schleswig-Holstein a. a. O.).
Die Beklagte hat jedoch beantragt, ihre Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte und nicht als Verkehrsanwältin beizuordnen. Weil die Erforderlichkeit eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zugunsten der Beklagten zu bejahen ist, besteht hier nur die Möglichkeit, dass die von ihr gewählte Rechtsanwältin mit der Maßgabe beigeordnet wird, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sie ihre Kanzlei nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe 21.07.2005 – 17 W 30/05 – NJW 2005, 2718).
Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Fundstellen