Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Aufhebung. personelle Einzelmaßnahme. Beschlussverfahren. Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zwangsgeldantrag des Betriebsrats zur Aufhebung durchgeführter Einstellung von zwei Leiharbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Verfahren nach § 101 BetrVG gerichtet auf die Aufhebung einer Einstellung beträgt der Gegenstandswert bei einem betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig € 4.000,-.

2. Dieser Wert ist bei mehreren Arbeitnehmern und ansonsten unverändertem Sachverhalt um jeweils € 1.000,- je betroffenen weiteren Arbeitnehmer zu erhöhen.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 101; RVG § 23 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 26.03.2012; Aktenzeichen 4 BV 103 b/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. B. wird der Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.03.2012 - 4 BV 103 b/11 - abgeändert.

Der Gegenstandswert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht in einem Verfahren nach § 101 BetrVG betreffend die Einstellung zweier Leiharbeitnehmer.

Der Beschwerdeführer hat als Prozessbevollmächtigter des Betriebsrats beim Arbeitsgericht einen Antrag des Inhalts anhängig gemacht,

der Beteiligten zu 2. - bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 250,00 EUR für jeden Tag der Zuwiderhandlung bezogen auf jede einzelne Person - aufzugeben, die zum 07.11.2011 und 10.11.2011 durchgeführten Einstellungen der Leiharbeitnehmer R. und L. aufzuheben.

Rechtsgrundlage des Antrags war § 101 BetrVG. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift verwiesen. Das Verfahren endete durch Antragsrücknahme.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2012 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf EUR 6.000,00 beantragt, nämlich EUR 4.000,00 für den ersten Arbeitnehmer und EUR 2.000,00 für die zweite Person. Er hat in einem weiteren Schriftsatz darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber bestehe, wie in Verfahren der vorliegenden Art der Wert festzusetzen sei. Von einigen Landesarbeitsgerichten werde für die Wertfestsetzung auch an das Bruttomonatsgehalt des betroffenen Arbeitnehmers angeknüpft. Sollte das Arbeitsgericht dieser Auffassung folgen, sei eine entsprechende Auskunft beim Arbeitgeber einzuholen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 26.03.2012 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf EUR 3.000,00 festgesetzt. Für die erste strittige Einstellung hat es die Hälfte des Regelwertes, EUR 2.000,00, angesetzt. Für den weiteren Arbeitnehmer ist zusätzlich ein Betrag von EUR 1.000,00 brutto angenommen worden. Gegen diesen ihm am 28.03.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 03.04.2012 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt. Dieses hat die Beschwerde unter Hinweis auf die eigene fehlende Zuständigkeit an das Arbeitsgericht weitergeleitet, wo sie am 11.04.2012 eingegangen ist.

Der Beschwerdeführer vertritt nunmehr die Auffassung, maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts sei das Bruttomonatseinkommen der betroffenen Arbeitnehmer, das zusammengerechnet werden müsse, nur hilfsweise sei von einem Wert von EUR 6.000,00 auszugehen.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass in den Verfahren nach § 99 BetrVG der Gegenstandswert üblicherweise in Anknüpfung an das zu erwartende Bruttomonatseinkommen festgelegt werde, wobei unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Anzahl der festzusetzenden Bruttomonatseinkommen bestünden. Teilweise würde ein Bruttomonatsgehalt als Verfahrenswert bei einem betroffenen Arbeitnehmer angenommen, teilweise drei Bruttomonatsgehälter. Das Verfahren nach § 101 BetrVG ähnele in seiner Zielsetzung dem nach § 99 BetrVG. Es sei aber kein vorgeschaltetes Verfahren, sondern ein eigenständiges Verfahren, das zur Aufhebung einer Einstellung führen solle. Da die Zielsetzungen in beiden Verfahren ähnlich seien, müsse auch im Verfahren nach § 101 BetrVG an das Bruttomonatseinkommen angeknüpft werden. Inhaltlich habe ein Verfahren nach § 101 BetrVG eine etwas geringere Tiefe, sodass ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen sei. Mit dem Bruttomonatsgehalt liege auch ein Anhaltspunkt für eine Schätzung des Wertes vor, sodass der Auffangwert aus § 23 Abs. 3 RVG nicht angemessen sei. Wolle man diesen dennoch zugrunde legen, entspreche eine Reduzierung unter den Hilfswert nicht einer angemessenen Bewertung.

Der Beschwerdeführer beantragt daher,

in Abänderung des Beschlusses des ArbG Kiel vom 26.03.2012 den Gegenstandswert mindestens auf das zusammengerechnete einfache Bruttomonatseinkommen der beiden betroffenen Arbeitnehmer R. und L. festzusetzen,

hilfsweise,

den Gegenstandswert auf € 6.000 festzusetzen.

Das Gericht wird gebeten,

eine Auskunft über das Monatseinkommen der beiden Beschäftigten R. und L. (Zahlung an die jeweilige Verleihfirma zzgl. MWS...

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