Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrechnung. Verjährung. Beendigung des Verfahrens. auf andere Art und Weise. Nichtbetreiben durch Parteien. Verjährung von gerichtlichen Kostenforderungen
Leitsatz (amtlich)
Die Verjährung der Kostenforderung des Staates beginnt bei einer Stufenklage nicht sogleich nach Rechtskraft des Teilurteils über die Auskunft, wenn die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten worden ist. Betreibt der Kläger zunächst die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil, kann ein Nichtbetreiben des zweiten Teils der Klage erst angenommen werden, wenn die letzte Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung angefallen ist.
Normenkette
GKG a.F. §§ 10, 5 Abs. 6; GKG n.F. §§ 5, 66 Abs. 8
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 14.05.2004; Aktenzeichen 4 Ca 41 b/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenrechnung des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.5.2004 – 4 Ca 41b/07 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine ihm vom Arbeitsgericht Elmshorn erteilte Kostenrechnung für das erstinstanzliche Verfahren.
Der Kläger hatte im Jahr 1997 eine Stufenklage (§ 254 ZPO) gegen die Beklagte auf
- Erteilung von Abrechnungen für die Zeit vom 1.1. 1995 bis 31.3.1996 und Erteilung eines testierten Auszuges
- Zahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Tantiemen
erhoben. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 12.8.1997 über die Abrechnung entschieden und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Über diesen Teil des Klagbegehrens hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.6.1998 entschieden. Dabei hat es die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt. Diese Kosten hat das Arbeitsgericht dem Kläger im Jahr 1998 mit 1.274,58 DM in Rechnung gestellt.
Die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben anschließend mit dem am 16.10.1998 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangenen Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil eingeleitet. Eine Entscheidung hierüber ist nicht ergangen.
Mit Verfügung vom 1.10.1999 hat das Arbeitsgericht den Parteien seine Auffassung mitgeteilt, dass das Verfahren insgesamt erledigt und noch eine abschließende Kostenentscheidung zu treffen sei. Die Parteien haben hierzu nicht Stellung genommen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.10.1999 bezieht sich auf den Zwangsgeldantrag.
Die Kostenentscheidung ist nicht sogleich im Anschluss an die Verfügung vom 1.10.1999 ergangen. Unter dem 17.4.2003 sind dem Kläger Kosten in Höhe von 511,29 EUR in Rechnung gestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 26.6.2003 Erinnerung eingelegt, um Aufhebung der Kostenentscheidung gebeten und beantragt, eine Kostenentscheidung nachzuholen, da seinerzeit ein Teilurteil gegen die Beklagte ergangen sein. Das Arbeitsgericht hat die Kostenrechnung aufgehoben und mit Beschluss vom 6.4.2004 (Bl. 337 d.A.) den Wert für das gesamte Verfahren auf 16.699,55 EUR (entspr. 32.661,48 DM) festgesetzt und mit weiterem Beschluss vom selben Tag (Bl. 338 d.A.) die Kosten hinsichtlich des Teilurteils dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 sowie im Übrigen beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Beide Beschlüsse sind nicht angegriffen worden.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Datum vom 14.5.2004 dem Kläger 4/5 der insgesamt angefallenen Gerichtskosten i.H.v. 1.000 DM, d.h. 800 DM, und der Beklagten 200 DM in Rechnung gestellt. Hiergegen hat der Kläger am 28.5.2004 „Einspruch” eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg.
Da sowohl die Streitwert- als auch die Kostenentscheidung rechtskräftig sind, ist nur noch über die Frage zu entscheiden, ob diese Kosten verjährt sind. Dies richtet sich nach § 10 GKG (alte Fassung) bzw. § 5 GKG (neue Fassung), die hierzu gleich lautend sind. Die Vorschrift lautet:
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.
Verjährung ist hier nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beendigung. Eine Beendigung liegt vor, wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Sie tritt auch ein, wenn eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückgenommen wird. Das Verfahren kann auch in sonstiger Weise beendet werde, z.B. durch Ausset...