Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Berichtigung eines Rechenfehlers im Tenor des Urteils
Leitsatz (amtlich)
Der Zahlungstenor kann jedenfalls dann wegen eines offenbaren Rechenfehlers gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, wenn sich sowohl die Berechnungsformel als auch die zugrundeliegenden Faktoren zur Berechnung der zuerkannten Forderung eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben.
Normenkette
ZPO § 319
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 12.09.2014; Aktenzeichen 3 Ca 122 b/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.09.2014, Az. 3 Ca 122 b/14, teilweise abgeändert und Ziff. 1) des Urteilstenors wie folgt neu gefasst:
"1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 16.492,37 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf € 3.242,37 seit dem 01.01.2013 und auf € 13.250,00 seit dem 01.01.2014".
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Berichtigung des Zahlungstenors des erstinstanzlichen Urteils.
Die Parteien streiten im noch in der Berufungsinstanz rechtshängigen Hauptsacheverfahren um Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der 44-jährige Kläger war bei dem Beklagten, der ein Transportunternehmen betreibt, seit dem 01.11.2010 zunächst als Fahrer und Disponent zu einem Entgelt von 2.370,00 € brutto im Monat beschäftigt. Der Beklagte erlitt am 19.05.2012 einen schweren Unfall und war über lange Zeiträume nicht in der Lage, sich um die Belange seiner Firma zu kümmern. Vor diesem Hintergrund wurde der Kläger ab Januar 2013 von der seinerzeitigen Betreuerin des Beklagten in der kaufmännischen Abteilung mit der Geschäftsführung des Transportunternehmens betraut. Sein Gehalt betrug fortan monatlich 5.500,00 € brutto (Bl. 69 f d. A.). Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Eigenkündigung des Klägers zum 31.12.2013.
Der Kläger hatte arbeitsvertraglich einen jährlichen Urlaubsanspruch von 28 Tagen. Der Beklagte bestätigte dem Kläger die Gewährung von insgesamt 35 Tagen Urlaub aus den Jahren 2011 und 2012 "über den 31.03.2013 unbegrenzt" mit Schreiben vom 27.12.2012 (Bl. 91 d. A.). Am 17.06.2013 genehmigte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.08.2013 Urlaub und errechnete für diese 44 Urlaubstage bei einem "aktuellen Urlaubsanspruch: 28" und einem "Resturlaub Vorjahr: 35" noch einen Resturlaub von 19 Tagen (Bl. 66 d. A.). Der Kläger konnte den genehmigten Urlaub jedoch nur in der Zeit vom 11.07. bis 23.07.2013 (= 10 Tage) nehmen, da er während der übrigen Zeit im Juli und August 2012 arbeitsunfähig krank war.
Mit seiner am 22.01.2014 erhobenen Zahlungsklage machte der Kläger Vergütung für insgesamt 108 Überstunden in Höhe von 6.420,00 € brutto und Urlaubsabgeltung für 54 Tage in Höhe von 13.707,36 € brutto geltend gemacht. Der Beklagte beantragte Klagabweisung und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen wegen zu Unrecht gezahltem Verpflegungsmehraufwand in den Monaten Mai bis Dezember 2012.
Das Arbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 24.07.2014 teilweise in Höhe von insgesamt 13.992,37 € brutto statt und wies die Klage im Übrigen ab. Der Kläger habe Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 3.242,37 brutto sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.750,00 € brutto. Zur Begründung des zuerkannten Urlaubsabgeltungsanspruchs führte es aus: "Ausweislich des zur Akte gereichten Urlaubsantrages für das Jahr 2013, welcher von dem Beklagten unterzeichnet wurde, wurde dem Kläger in der Zeit vom 01.07.2013 bis 31.08.2013 für 44 Tage Urlaub bewilligt und ein Resturlaub von 19 Tagen bestätigt. Unstreitig hat der Kläger in der Zeit vom 11. Juli bis 23. Juli 2013 10 Urlaubstage genommen. Es verbleibt somit ein restlicher Urlaubsabgeltungsanspruch von 43 Tagen, welcher auf der Grundlage des zuletzt erzielten vertraglichen Entgelts von € 5.500,00 brutto im Monat abzugelten ist."
Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 beantragte der Kläger, den Tenor zu Ziff. 1 des Urteils dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte verurteilt wird, an ihn, den Kläger, insgesamt 16.696,21 € brutto zu zahlen, d. h. 3.242,37 € brutto Überstundenvergütung und 13.453,84 € Urlaubsabgeltung für 53 offene Urlaubstage. Das Arbeitsgericht habe aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers nur 43 Urlaubstage zugrunde gelegt.
Mit Beschluss vom 12.09.2014 hat das Arbeitsgericht den Tenor zu Ziff. 1) und 4) gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers wie folgt berichtigt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen € 16.696,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf € 3.242,37 seit dem 01.01.2013 und auf € 13.453,84 seit dem 01.01.2014.
...
4. Der Streitwert wird auf € 22.831,12 festgesetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass rechnerisch offensichtlich unzutreffend ein Urlaubsabgelt...