REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe. Bedürftigkeit. Abfindung. Anrechenbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Wird für eine Kündigungsschutzklage Prozeßkostenhilfe beantragt und schließen die Parteien einen Abfindungsvergleich, bevor über den Antrag entschieden worden ist, so ist die Abfindung als Vermögen des Antragstellers im Rahmen der §§ 115 Abs. 2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG („kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte”) nach Maßgabe der einschlägigen Durchführungs-VO anteilig zu berücksichtigen.
Normenkette
ZPO §115; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 10.04.1987; Aktenzeichen 3a Ca 308/87) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligende Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel vom 10. April 1987 – unter Aufrechterhaltung im übrigen – dahingehend geändert, daß der Kläger sich an den Kosten der Prozeßführung mit monatlichen Raten in Höhe von 40,– DM zu beteiligen hat.
Der Beginn der Ratenzahlung wird auf den 01. Juli 1987 festgesetzt.
Die festgesetzten Beträge sind an das Land Schleswig-Holstein zu entrichten und erst nach besonderer Aufforderung zu zahlen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.715,– DM zu tragen.
Tatbestand
I.
Nachdem der Kläger am 27. Februar 1987 Kündigungsschutzklage eingereicht hatte, stellte er im Gütetermin am 01. April 1987 den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; er versprach, einen ausgefüllten Erklärungsvordruck binnen einer Woche zu übersenden. In diesem Termin schlossen die Parteien einen Vergleich, der unter Ziffer 3) folgendes bestimmt:
Die Beklagte zahlt an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Betrag in Höhe von 12.500,– DM … brutto = netto.
Am 10. April 1987 reichte der Kläger für seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe den Erklärungsvordruck ein. Durch Beschluß vom gleichen Tag bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung.
Am 15. April 1987 legte der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein für die Staatskasse gegen den Bewilligungsbeschluß Beschwerde mit der Begründung ein, daß der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, monatliche Zahlungen von mindestens 40,– DM zu leisten.
Die Staatskasse beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 40,– DM festzusetzen.
Der. Kläger hat zu der Beschwerde vorgetragen, daß er bisher weder einen Bescheid des Arbeitsamtes über ein zu zahlendes Arbeitslosengeld noch irgendeine Überweisung erhalten habe, sondern lediglich das anteilige Entgelt für Februar 1987 in Höhe von 356,54 DM bzw. aufgrund einer Nachberechnung weitere 209,– DM von dem Arbeitgeber.
Der Kläger beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 13. Mai 1987 der Beschwerde der Staatskasse mit der Begründung nicht abgeholfen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Bewilligung über keine Einkünfte oder sonstiges anrechenbares Vermögen verfügt habe, das eine Ratenzahlungsanordnung hätte rechtfertigen können.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1, 3 ZPO statthafte Beschwerde der Staatskasse ist begründet.
Der Kläger war, als ihm am 10. April 1987 Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, sich an den Prozeßkosten mit monatlichen Raten von 40,– DM zu beteiligen.
1.) Nach dem Erklärungsvordruck und den dazu abgegebenen schriftsätzlichen Erläuterungen hat der Kläger allerdings, wie das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß zutreffend ausführt, über keine Einkünfte oder sonstiges anrechenbares Vermögen verfügt, das eine Ratenzahlungsanordnung hätte rechtfertigen können. Der Kläger ist seit dem 10. Februar 1987 arbeitslos; einen Bescheid des Arbeitsamtes über ein zu zahlendes Arbeitslosengeld hat er, wie er in seiner Beschwerdeerwiderungsschrift vom 04. Mai 1987 vorträgt, bisher nicht erhalten, geschweige denn irgendeine Überweisung seitens des Arbeitsamtes; lediglich das anteilige Arbeitsentgelt für Februar 1987 in Höhe von 356,54 DM sowie aufgrund einer Nachberechnung weitere 209,– DM habe er von seinem – ehemaligen – Arbeitgeber erhalten.
In dem Erklärungsvordruck hat der Kläger andererseits angegeben, daß er ein Bausparguthaben von ca. 6.000,– DM habe, ferner ein Bankguthaben von 14.000,– DM. Diese Guthaben können aber nicht für eine Ratenzahlung des Klägers im Rahmen der Prozeßkostenhilfe herangezogen werden, denn der Kläger hat, wie sich aus dem Erklärungsvordruck weiter ergibt, aus der Beschaffung eines Familienheims Darlehensschulden in Höhe von 75.000,– DM sowie 140.000,– DM, die er mit monatlich 1.468,– DM bedient.
2.) Im Rahmen der Vermögensverhältnisse des Klägers ist aber die Abfindung zu berücksichtigen, die dem Kläger nach dem Vergleich der Parteien vom 01. Apri...