Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratstätigkeit. PC und Betriebssystem/Software erforderlich
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß ihm der Arbeitgeber für die laufende Geschäftsführung einen Personalcomputer mit Betriebssystem und Textverarbeitungsprogramm sowie einen Drucker zur Verfügung stellt.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 18.01.1996; Aktenzeichen 1d BV 49/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.01.1996 geändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Firma M. B. M. (Europe) GmbH (Beteiligte zu 2.) und ihr Betriebsrat (Beteiligter zu 1.) streiten darüber, ob die Firma verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen PC mit Betriebssystem und einem Textverarbeitungs-, Kalkulations-, Datenverwaltungs- und Datenpflegeprogramm, ferner einen Drucker zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligte zu 2. beschäftigt in ihrem Betrieb in Neumünster rund 130 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 1. ist der gewählte Betriebsrat, der aus fünf Mitgliedern besteht, von denen keines freigestellt ist. Ein Wirtschaftsausschuß ist bestellt. Im Betrieb der Beteiligten zu 2. gehören Personalcomputer zur Ausstattung der Büros im kaufmännischen sowie im technischen Bereich. Sekretärinnen werden im Betrieb nicht beschäftigt; anfallende Schreibarbeiten werden durch Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen ausgeführt. Als Schreibgerät steht dem Beteiligten zu 1. eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung, die von der Schriftführerin, einer Montagearbeiterin, bedient wird. Mit Schreiben vom 01.07.1994 hat der Beteiligte zu 1. der Beteiligten zu 2. seinen Beschluß zur Kenntnis gebracht, „einen PC (mit Peripherie und Software)” zu bestellen. Mit Schreiben vom 09.09.1994 hat die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. mitgeteilt, daß sie einen PC für Betriebsratstätigkeiten nicht für erforderlich halte. Im April 1996 hat die Personalabteilung, in der bis dahin eine Speicherschreibmaschine benutzt worden ist, einen PC mit einem Softwarepaket erhalten. Mit Schreiben vom 01.04.1996 hat die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. diese Speicherschreibmaschine zum Gebrauch angeboten.
Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen:
Er benötige einen PC mit Zubehör für die laufende Geschäftsführung, um die ständig anfallenden und umfangreichen Schreibarbeiten zu erledigen. Die Benutzung eines PC mit Textverarbeitungsprogramm sei z. B. erforderlich, um Rundbriefe an alle Mitarbeiter/innen erstellen zu können. Weiterhin seien laufend Schriftstücke zur Betriebsratsarbeit, wie Protokolle der Sitzungen, Beschlüsse, Einladungen pp., zu erledigen. Weiterhin sei es erforderlich, Betriebsvereinbarungsvorschläge zu erarbeiten; notwendig sei z. B. die Arbeit an Vorschlägen für ein neues Entlohnungssystem, Beurteilungsgrundsätze, Personalfragebögen, EDV-Richtlinien, Betriebsurlaub/Urlaubsplanung. Weiterhin sei es erforderlich, Richtlinien zur Zusammenarbeit im Betriebsrat mit dessen Gremien, z. B. dem Wirtschaftsausschuß, zu erstellen. Ein Kalkulationsprogramm sei erforderlich, um die für die Betriebsratstätigkeit verwendeten statistischen Kennzahlen verarbeiten zu können. Ein Dateiverwaltungsprogramm werde vom Betriebsrat benötigt, um die für die oben aufgeführte Betriebsratsarbeit unterstützende Datenbanken anzulegen bzw. die Adressendatei für Serienbriefe. In einem Betrieb von der Größenordnung der Beteiligten zu 2. ist davon auszugehen, daß für die zügige Erledigung der Betriebsratsarbeit ein PC erforderlich sei. Dem Betriebsrat könne nicht verwehrt werden, seine büromäßige Ausrüstung der technischen Entwicklung anzupassen.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, dem Antragsteller einen Personalcomputer, einen Bildschirm, einen Drucker sowie Software in Form eines Textverarbeitungsprogramms, eines Kalkulationsprogramms, eines Datenverwaltungsprogramms und eines Dateipflegeprogramms zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Für die Geschäftsführung des Beteiligten zu 1. sei eine Ausstattung mit einem Personalcomputer mit Zubehör und Software nicht erforderlich.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit der Begründung entsprochen, daß der Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG den Anspruch habe, daß ihm sachliche Mittel im erforderlichen Umfang von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müßten; maßgebend sei insoweit der Standpunkt eines vernünftigen Dritten, der die Interessen des Betriebes einerseits und des Betriebsrats andererseits sowie der Arbeitnehmerschaft gegeneinander abzuwägen habe. Danach benötige der Beteiligte zu 1. für seine Arbeiten einen Personalcomputer mit Zubehör. Mit einer herkömmlichen Schreibmaschine ohne Textverarbeitungssystem könne der Betriebsrat seine Arbeit nach dem heutigen Bürostandard nicht erledigen. Wenn das Textverarbeitungsprogramm schon angeschafft sei,...