Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung. Beschlussverfahren. Aufhebung der Einstellung. Orientierung am Gehalt. Keine Orientierung am Gehalt bei Beschlussverfahren über Einstellung eines Mitarbeiters

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens mit dem die Aufhebung einer Einstellung erreicht werden soll, ist mit dem Auffangwert nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 27.03.2006; Aktenzeichen 4 BV 56 c/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.3.2006 – 4 BV 56 c/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerde um die erstinstanzliche Wertfestsetzung.

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat. Am 11.11.2005 hat er ein Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er begehrt hat,

  • die Einstellung von … als Aushilfe aufzuheben
  • Unterlassen von Einstellungen ohne Zustimmung des Betriebsrats
  • Androhung eines Ordnungsgeldes.

Das Verfahren ist mit Schriftsatz vom 21.11.2005 dahingehend erweitert worden, dass die Einstellung von 5 weiteren Arbeitnehmern aufgehoben werden sollte.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.3.2006, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, den Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf 9.250 EUR festgesetzt. Gegen diesen am 13.4.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 21.4.2006 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts hat nicht Erfolg. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Arbeitsgericht bei der Bemessung das ihm zustehende Ermessen nicht ausreichend gewahrt hat.

Vorliegend handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit, bei der der Wert gem. § 23 Abs. 3 RVG für nicht vermögensrechtliche Gegenstände zu bestimmen ist. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR, anzunehmen. Da der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren, ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von 4000 Euro nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. Wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.12.2004 – 5 Ta 236/04NZA-RR 2005,385).

Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung führen, sind nicht der Arbeitsaufwand des Gerichts (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.7.2005 – 1 Ta 53/05) oder des Prozessbevollmächtigten. Maßgeblich sind vielmehr die Bedeutung der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Positionen (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13.12.2005 – 1 Ta 263/05 –; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 6.4.2006 – 2 Ta 66/06 –).

Danach ergibt sich i.d.R. für ein Verfahren auf Aufhebung der Einstellung der Mitarbeiterin … ein Wert von 4.000 EUR. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Anknüpfungspunkt nicht die Vergütung für deren Tätigkeit als Aushilfe. Maßgeblich ist vielmehr, dass durch eine Einstellung ohne, ggf. ersetzte, Zustimmung des Betriebsrats dessen Mitbestimmungsrecht verletzt wird. Dass das Arbeitsgericht die weiteren strittigen 5 Einstellungen mit insgesamt 1.250 EUR bewertet hat, ist nicht zu beanstanden, desgleichen nicht, dass das Arbeitsgericht für die beantragte Androhung des Zwangsgeldes weitere 4.000 EUR angesetzt hat.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Arbeitgeberin. Die Gebührenfreiheit nach § 33 IX RVG gilt nur für das Verfahren über den Festsetzungsantrag. Im Beschwerdeverfahren fällt eine Gebühr nach Nr. 1811 der Anlage zu § 211 RVG an (LAG Hamburg Urt. v. 30.6.2005 – 8 Ta 5/05 – LAG-Report 2005,352). Auch hat die Kostenfreiheit für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nicht zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren, in dem eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt wird, ebenfalls kostenfrei wäre (LAG Köln Beschluss vom 19.5.2004 – 10 Ta 79/04 – LAG-Report 2004,344).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1622073

JurBüro 2007, 238

JurBüro 2007, 258

www.judicialis.de 2006

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