Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Liegen zwischen zwei Kündigungen mehr als sechs Monate, fehlt es an einem engen zeitlichen Zusammenhang und jede Kündigung ist mit drei Gehältern zu bewerten, wenn ihnen nicht ein identischer Sachverhalt zu Grunde liegt.

2. Bei bloßer Titulierung, ohne inhaltliche Festlegungen, kommt für die Zeugniserteilung die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt nicht in Betracht.

 

Normenkette

RVG § 33

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 28.03.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1165 a/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts B. wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2011 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 28.03.2011 – Az. 2 Ca 1165 a/10 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.750,00 EUR festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen Betrag um 750,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 2001 beschäftigt und erhielt zuletzt rund 3.000,00 EUR brutto monatlich. Er hat im Verfahren 2 Ca 1165 a/10 folgende Anträge angekündigt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 07.07.2010 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.12.2010 nicht aufgelöst wurde.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.

    Für den Fall des erstinstanzlichen Obsiegens des Klägers mit seinem Antrag

    zu 1.:

  4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Kraftfahrer bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen.

    Hilfsweise wird für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 (Anm.: gemeint war der Antrag zu 2) abgewiesen wird, folgender Antrag angekündigt:

  5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.

In dem Rechtsstreit haben die Parteien schließlich folgenden Vergleich geschlossen:

  1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat aufgrund der fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 7. Juli 2010 mit Ablauf des 7. August 2010 aus dringenden betrieblichen Erfordernissen geendet.
  2. Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 6.000,00 EUR brutto. Der sich aus der Abfindung ergebende Nettobetrag ist in zwei Raten zur Auszahlung fällig. Eine erste Rate in Höhe von 3.000,00 EUR netto ist zum 1. März 2011 fällig, die zweite Rate in Höhe des Netto-Restbetrages ist zum 3. Mai 2011 fällig.
  3. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und seinem weiteren beruflichen Fortkommen dienlich ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sowohl die Leistungs- als auch die Führungsbeurteilung mit dem Bewertungsparameter „gut” erfolgen wird.
  4. Mit der Erfüllung dieses Vergleiches sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und im Zusammenhang damit erledigt.
  5. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.

Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht sodann mit Beschluss vom 03.02.2011 den Streitwert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt auf 12.750,00 EUR. Der Wert des Vergleiches übersteigt diesen Betrag um 750,00 EUR.

Gegen diesen am 15. Februar 2011 zur Post gegebenen Beschluss hat der Klägervertreter am 8. März 2011 Beschwerde eingelegt. Er meint, der Gebührenwert sei auf 22.500,00 EUR festzusetzen. Der Vergleichswert übersteige diesen Betrag um 3.000,00 EUR. Insoweit sei jede Kündigungsschutzklage in Folge der Zeitspanne zwischen den Kündigungen als eigene Bestandsstreitigkeit zu bewerten. Darüber hinaus sei das Zwischenzeugnis mit einem halben Bruttomonatsgehalt und in Bezug auf den Vergleichsmehrwert das Endzeugnis mit einem Bruttomonatsgehalt zu berechnen. Außerdem sei der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Gehalt zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat dieser Beschwerde dahingehend abgeholfen, als es den Gebührenwert mit Beschluss vom 28.03.2011 auf 15.750,00 EUR festgesetzt hat. Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde, hat es diese dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Streitwert für den Antrag zu 1. betreffend die Änderungskündigung mit drei Bruttomonatsgehältern à 3.000,00 EUR bewertet. Das ist auch nicht beanstandet worden, so dass sich insoweit ein Betrag von 9.000,00 EUR ergibt.

2. Das Arbeitsgericht hat jedoch unzutreffend den Antrag zu 2. betreffend die zweite...

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