Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Aktenzeichen 3d BV Ga 25/91) |
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung dem antragsgegnerischen Betriebsrat die Durchführung der Betriebsteilversammlung am 26. Juni 1991 um 14.15 Uhr für die Spätschicht verboten.
Gründe
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat durch Beschluß vom 30. Mai 1991 – 4 TaBV 12/91 – festgestellt, daß der Betriebsrat verpflichtet ist, die regelmäßigen Betriebsversammlungen als Betriebsvollversammlung schichtübergreifend so anzuberaumen, daß die Arbeitnehmer der Frühschicht und die Arbeitnehmer der Spätschicht gemeinsam dergestalt an der Betriebsversammlung teilnehmen können, daß jeweils ein Teil ihrer Arbeitsschicht in die Betriebsversammlung fällt. Dennoch hat der Betriebsrat zunächst auf den 24. Juni 1991 eine Betriebsversammlung anberaumt, die er in zwei Teilbetriebsversammlungen um 10.00 Uhr für die Frühschicht und um 14.15 Uhr für die Spätschicht durchführen will. Der Betriebsrat hat diese Betriebsversammlungen dann auf den heutigen Tag, den 26. Juni 1991, verschoben.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin zurückgewiesen, mit dem diese die Untersagung der Betriebsteilversammlungen ebenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen sollte. Gegen den bisher noch nicht den Beteiligten zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts Neumünster hat sich die Antragstellerin mit der am 24. Juni 1991 eingelegten und zugleich begründeten Beschwerde gewandt unter Beifügung des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Verfügung und einer Abschrift der Schutzschrift des Betriebsrats sowie der Sitzungsniederschrift des LAG vom 30.05.1991 und eines Schreibens der Antragstellerin an den Prozeßbevollmächtigten des Betriebsrats vom 11.06.1991. Auf diese Schriftsätze wird Bezug genommen.
Über den Antrag auf einstweilige Verfügung war wegen der Eilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden, weil die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu einer unvertretbaren Verzögerung führen würde (Grunsky Arbeitsgesetzgesetz, 6. Auflage, § 85 Randnr. 18). Über die arbeitsgerichtliche Eilliste konnte heute keine Kammer mehr bestellt werden.
Die einstweilige Verfügung war gemäß §§ 935, 940 ZPO zu erlassen. Der Verfügunganspruch ergibt sich aus der Feststellung im oben genannten Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, wonach gerade die nunmehr vom Betriebsrat gewählte Form der Betriebsteilversammlungen für den 26. Juni 1991 sich als rechtswidrig erweist. Der Arbeitgeber kann daher vom Betriebsrat verlangen, die rechtswidrige Veranstaltung sofort abzusetzen. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der notwendigen sofortigen Entscheidung, weil nur dadurch der offensichtlichen Rechtsverletzung durch den Betriebsrat Einhalt geboten werden kann.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Da diese Entscheidung nur im Zusammenhang mit der Hauptsache ergeht – über den Beschluß des Arbeitsgerichts hat die Kammer aufgrund mündlicher Erörterung zu entscheiden – ist gegen sie der Widerspruch gegeben. Der Widerspruch kann beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Deliusstr. 22, 2300 Kiel 1, eingelegt werden.
Fundstellen