Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung. Beschlussverfahren. Kriterien

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert nach § 8 Abs. 2 BRAGO ist ein Regelwert. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesonder Umfang, Schwierigkeit und Dauer des Verfahrens, die objektiv zu beurteilende Bedeutung der Angelegenheit, der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts und die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers. Auf etwaige wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen und/oder die Arbeitnehmer kommt es nicht an.

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 17.04.2000; Aktenzeichen 4 BV 62b/99)

 

Tenor

die Beschwerde der Antragstellervertreter vom 19./25.04.2000 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 17.04.2000 – 4 BV 62 b/99 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.

Die Beteiligten stritten um die Zulässigkeit der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung dreier Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter sollten von ihren bisherigen Beschäftigungsorten Schwerin und Neumünster zum Netzbetrieb Itzehoe versetzt werden. Der Betriebsrat hatte die Zustimmung mit Schreiben vom 29.07.1999 verweigert und in der Folge am 16.12.1999, vertreten durch die Beschwerdeführer, ein Verfahren mit den Antrag eingeleitet, festzustellen, dass der Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung der Frau Sabine G. sowie die Herren Fred T. und Winfriet N. mit der Begründung verweigern darf, den benannten Personen entstünden wegen des alsbaldigen Arbeitsplatzverlustes Nachteile. Im Termin vom 08.03.2000 verglichen sich die Beteiligten verfahrensbeendend.

Das Arbeitsgericht hat nach Antrag der Antragstellervertreter den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 17.04.2000 auf 8.000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 19.04. mit Fax und am 25.04.2000 im Original eingegangene Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.05.2000 nicht abgeholfen hat.

Die Antragstellervertreter führen aus, der in § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO genannte Betrag sei lediglich ein Hilfs- und nicht ein Regelwert. Das ergebe sich bereits aus der Festlegung der Ober- und Untergrenze. Ein Verfahren, das um die Beachtung von Beteiligungsrechten eines Betriebsrats geführt werde, betreffe in der Regel ein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats betreffen zwar nicht primär wirtschaftliche Interessen. Jedoch seien diese überwiegend betroffen, so dass sie einen Anhaltspunkt für die Wertfestsetzung bildeten.

Maßgeblich für die wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten sei das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an einer streitigen Personalmaßnahme. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes soweit es um personelle Einzelmaßnahmen gehe, sei nach billigem Ermessen die Streitwertregelung des § 12 Abs. 7 ArbGG entsprechend anzuwenden, so dass bei personellen Maßnahmen grundsätzlich als Wert das jeweilige Bruttomonatseinkommen der betroffenen Arbeitnehmer zugrunde zu legen seien. Sei bei der jeweiligen personellen Einzelmaßnahmen als Zeitraum mindestens sechs Monate betroffen, müsse ein Vierteljahreseinkommen der jeweiligen Arbeitnehmer zugrundegelegt werden. Die Versetzungen der betroffenen Mitarbeiter habe einen kürzen Zeitraum als sechs Monate andauern sollen, so dass jeweils ein Bruttomonatsgehalt der betroffenen Arbeitnehmer, mithin insgesamt 11.324 DM, anzusetzen seien.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde hat nicht Erfolg.

Bei der Streitigkeit, die Gegenstand dieses Verfahrens war, handelte es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Art. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 8.000 DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million DM anzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer und anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein handelt es sich bei dem Wert nach § 8 Abs. 2 BRAGO um einen solchen Regelwert (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 21.4.1988 – 4 Ta 77/88 –; Beschluss vom 15.4.1997 – 6 Ta 58/97 –; Beschluss vom 4.2.1999 – 6 Ta 117/98 –). Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Dauer des Verfahrens, die objektiv – nicht subjektiv aus der Sicht eines der Beteiligten – zu beurteilende Bedeutung der Angelegenheit, der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts und die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers. Auf etwaige wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen und/oder die Arbeitnehmer kommt es ni...

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