Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Berufung, Berufungsbegründungsfrist, Versäumung, Wiedereinsetzungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtsanwalt, Büroverschulden, Anwaltsverschulden, Fristenkontrolle, Berufungsschrift, Berufungsgericht, keine Benachrichtigung
Normenkette
ArbGG § 66; ZPO § 85 Abs. 2, §§ 234, 519
Beteiligte
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 16.03.2001; Aktenzeichen 2 Ca 319 e/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16. März 2001 – 2 Ca 319 e/01 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht geklagt mit dem Antrag,
festzustellen, dass die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1 a BAT eingruppiert ist.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16. März 2001 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gegen das ihr am 18. April 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Mai 2001 per Telefax beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt.
Durch Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2001 ist die Klägerin darauf hingewiesen, dass wegen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit einer Verwerfung der Berufung gerechnet werden müsse und zugleich ist angefragt worden, ob sie die Berufung zurücknehme, weil anderenfalls mit einer Verwerfung gerechnet werden müsse.
Mit dem am 3. Juli 2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt die Klägerin,
der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
Die Beklagte begründete zugleich ihre Berufung.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat sie damit begründet:
Die erfahrene und seit 15 Jahren als Reno-Fachangestellte tätige Frau Maike K. habe es aus unerklärlichen Gründen vergessen, trotz eindeutiger Anweisung eine Abschrift an die Berufungsklägerin zu versenden und die Frist zu notieren, obwohl dies eine routinemäßige Verrichtung für Frau K. sei. Sie sei bereits während der Ausbildung und zu Beginn ihrer Tätigkeit als Reno-Fachangestellte über die Fristenberechnung belehrt. Dementsprechend sei sie ständig und bereits seit vielen Jahren mit der Berechnung von Fristen und Notfristen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten betraut. Insbesondere die Behandlung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist seien ihr hinlänglich bekannt. Ihr seien dabei auch bisher keine Fehler unterlaufen. Erst durch Zugang der vorläufigen Berufungserwiderung der Berufungsbeklagten unter dem 22. Juni 2001 sei ihrem Prozessbevollmächtigten die Frist gewahr geworden. Die Klägerin hat die Richtigkeit ihrer Angaben durch Eidesstattliche Versicherung der Reno-Fachangestellte Maike K. glaubhaft gemacht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die Berufung unzulässig sei. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. Es gehöre zur persönlichen Pflicht des Rechtsanwalts, bei der ersten Vorlage der Gerichtsakten an ihn und bei jeder an ihn erfolgten Zustellung eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine Rechtsmittelfrist laufe oder in Lauf gesetzt werde, den ermittelten Zustellungszeitpunkt festzuhalten und die rechtzeitige Wiedervorlage sicherzustellen. Insbesondere müsse er prüfen, ob diese Frist gegebenenfalls vom Büropersonal im Kalender vorgemerkt worden sei. Im vorliegenden Falle habe der anwaltliche Vertreter der Klägerin die Fristversäumnis zu vertreten, denn nach dessen eigenen Sachvortrag sei es gar nicht möglich gewesen, die zutreffende Berufungsbegründungsfrist zu notieren, weil er keinerlei Vorkehrungen getroffen habe, um sicherzustellen, dass der Tag des Eingangs der Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht festgestellt werde. Damit habe die Reno-Fachangestellte die Berufungsbegründungsfrist gar nicht zutreffend berechnen und notieren können, weil die Berufungsbegründungsfrist mit Eingang der Berufung beim Landesarbeitsgericht begönne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der hierfür vorgesehen Frist begründet worden ist.
Nach § 66 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Berufungsschrift zu begründen. Die Berufungsschrift ist ausweislich der Akten am 16. Mai 2001 per Telefax und am 18. Mai 2001 per Originalschriftsatz eingelegt worden. Sie hätte, selbst wenn vom Eingang des Originalschriftsatzes am 18. Mai 2001 ausgegangene worden wäre, spätestens am 18. Juni 2001 einschließlich begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Berufung ist vielmehr erst zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, der bei dem Berufungsgericht am 3. Juli 2001 eingegangen ist, begründet worden. Damit ist die Berufung verspätet begründet worden.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist konnte keinen Erfolg haben.
Der Antrag auf...