Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Rechtsanwaltsbeiordnung. ausdrücklicher Antrag. Keine Rechtanwaltsbeiordnung ohne ausdrücklichen Antrag
Leitsatz (amtlich)
Eine Partei, bei der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorliegen, ist berechtigt, sobald ihr Gegner anwaltlich vertreten ist, ihrerseits Beiornung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO zu beantragen.
Beantragt die Partei lediglich, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ohne auch anzugeben, ob sie Beiordnung wünscht, so kann in einem Verfahren, das nicht Anwaltsprozess ist, nicht unterstellt werden, dass zugleich auch Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird.
Normenkette
ZPO §§ 114, 121 Abs. 2, § 117
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 16.12.2004; Aktenzeichen 5 Ca 173 c/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.12.2004 – 5 Ca 173 c/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert: 308,56 EUR
Tatbestand
I.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beklagte Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hatte am 23.1.2003 Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, mit der er unter anderem Feststellung verlangte, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe, das nicht durch mündliche Kündigung beendet worden sei, ferner Zahlung verschiedener Beträge. Gleichzeitig hatte der anwaltlich vertretene Kläger Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin am 4.11.2004 die Klage zurückgenommen.
Der Beklagte hat sich auf die Klage mit Anwaltsschriftsatz vom 13.2.2003 gemeldet und Klagabweisung verlangt. Am 5.3.2003 hat der Beklagte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht mit dem Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Beigefügt war eine undatierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in der der Beklagte erklärt, er sei selbstständig. Die Frage nach Einkünften aus selbständiger Arbeit hat er nicht beantwortet, desgleichen die Frage nach Wohnkosten. Zu „sonstige Zahlungsverpflichtungen” hat der Beklagte eingetragen „Kredit bei der D. vom 1.7.2002 monatlicher Abtrag 1.200 EUR, Restschuld 37.000 EUR”. Als Unterlage hat der Beklagte ein – undatiertes – Schreiben der Da. beigefügt, das wie folgt lautet:
„hiermit bestätigen wir dass sie aus der seit dem 1.7.2002 bestehenden selbstständigen Tätigkeit als Gastronom zur Zeit lediglich Einkünfte in Höhe ihrer monatlichen Belastungen beziehen. Für das anteilige Jahr 2002 haben Sie einen Verlust erwirtschaftet.”
Am 24.3.2003 hat der Beklagte ein Schreiben der D. vom 18.3.2003 eingereicht, mit dem diese den Abschluss eines Kredites über 38.361 EUR am 30.10.2002 bestätigt. Nach dem Schreiben beträgt die monatliche Rate 1.200 EUR und der aktuelle Saldo beläuft sich auf 35.973,23 EUR. Weiter hat der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 13.6.2003 mitgeteilt, er erhalte zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes Zuwendungen von seinen Eltern. Er sei derzeit auf der Suche nach einer anderen Berufstätigkeit und „praktisch ohne eigenes Einkommen”.
Das Arbeitsgericht hat dem Beklagten mit Beschluss vom 16.12.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 27.12.2004, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat nicht Erfolg. Der Beklagte hat nicht Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen von § 121 Abs. 2 ZPO.
1.
Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die Begründung des Arbeitsgerichts zur Versagung der Beiordnung nicht die Entscheidung trägt. Wenn nämlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorlagen, hatte der Beklagte gemäß § 121 Abs. 2 ZPO auch Anspruch auf Rechtsanwaltsbeiordnung. Hier ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig. Das Arbeitsgericht durfte nicht darauf abstellen, ob dem Kläger im Endergebnis Prozesskostenhilfe versagt worden war. § 121 Abs. 2 ZPO dient der Herstellung von Chancengleichheit. Das bedeutet, dass eine Partei, bei der die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, berechtigt ist, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen, sobald die Gegenpartei ihrerseits anwaltlich vertreten ist.
2.
Nicht nachzuvollziehen ist allerdings die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dem Beklagten überhaupt Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Beklagte hat nämlich die Voraussetzungen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. § 117 ZPO schreibt vor, wie ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen ist. Dem Antrag sind nämlich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Dabei hat die P...