Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Rechtsanwaltskosten. Rechtswegverweisung
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die vor der Verweisung entstanden sind, allein nach den für das verweisende Gericht geltenden Bestimmungen. Kosten, die vor Verweisung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht entstanden sind, sind nur nach Maßgabe des § 12a ArbGG zu erstatten, d.h. Rechtsanwaltskosten, die vor Verweisung entstanden sind, unterfallen nur dann der Erstattungspflicht nach § 91 Abs. 1 S. 3 ZPO, wenn sie nach Verweisung ein weiteres Mal angefallen sind.
Normenkette
ArbGG § 12a; ZPO § 91
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 17.01.2003; Aktenzeichen 2 Ca 2020 d/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten F. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.1.2003 – 2 Ca 2020 d/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer erstrebt Festsetzung seiner erstinstanzlich entstandenen Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Der Kläger war für die Fa. F. & Co. oder die Fa. F. & Co. GmbH. tätig gewesen. Er hatte die Bauaufsicht bei der Reparatur der Groß-Yacht „O.” in einer R. Werft durchgeführt. Wegen der Vergütung für die Monate Februar und März 2001 beantragte der Kläger am 11.4.2001 beim Arbeitsgericht Kiel einen Mahnbescheid gegen den Beklagten F. und erwirkte am 20.5.2001 einen Vollstreckungsbescheid. Mit Schriftsatz vom 9.7.2002 führte er eine Parteiänderung auf Beklagtenseite herbei, so dass nunmehr die Fa. F.& Co. Beklagte war. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 6.12.2001 den Rechtsstreit an das Landgericht H. verwiesen. Mit Beschluss vom selben Tag hat es dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt und festgestellt, dass der Vollstreckungsbescheid unwirksam sei. Dieser Beschluss wurde beiden Seiten am 24.1.2002 zugestellt. Sie haben ihn nicht angegriffen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 24.1.2002 beim Arbeitsgericht Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 501,12 EUR gegen den Kläger beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 19.4.2002 wiederholt. Er hat sich auf die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts vom 6.12.2001 berufen, während sich der Kläger auf § 12a ArbGG bezieht. Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 17.1.2003, zugestellt am 23.1.2003, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 24.1.2003, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschwerdeführer kann nicht Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen, soweit diese durch die anwaltliche Vertretung erster Instanz entstanden sind.
Ob der Antrag der Höhe nach zutreffend ist, kann dahinstehen, da der Antrag bereits dem Grunde nach nicht Erfolg hat. Der Kläger hat nicht Anspruch auf Erstattung der vor dem Arbeitsgericht angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Gem § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierzu gehören nach § 91 Abs. 2 ZPO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren besteht jedoch nach § 12a ArbGG in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Diese Vorschrift steht einer Erstattung der Rechtsanwaltskosten entgegen.
Grundsätzlich richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die vor der Verweisung entstanden sind, allein nach den für das verweisende Gericht geltenden Bestimmungen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 4. Aufl., Rn. 19 zu § 12a ArbGG). Das bedeutet, dass bei Verweisung eines Rechtsstreits vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht dem Beklagten die in dem anderen Rechtsweg erwachsenen Kosten zu erstatten sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich der Beklagte vor dem Arbeitsgericht von demselben Anwalt vertreten lässt (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 9.11.1983 – 4 Ta 81/83 – EzA § 91 ZPO Nr. 7; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 7.9.1988 – 5 Ta 134/88 – LAGE § 12a ArbGG 1979 Nr. 11; LAG Hamm Beschluss vom 16.7.1987 – 7 Ta 197/87 – LAGE § 12a ArbGG 1979 Nr. 10; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.3.1986 – 1 Ta 36/86 – LAGE § 12a ArbGG 1979 Nr. 7; LAG Nürnberg Beschluss vom 8.10.1986 – 4 Ta 7/86 – LAGE § 12a ArbGG 1979 Nr. 8). Umgekehrt sind Kosten, die vor Verweisung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht entstanden sind, nur nach Maßgabe des § 12a ArbGG zu erstatten, d.h. Rechtsanwaltskosten, die vor Verweisung entstanden sind, unterfallen nur da...