Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Bewilligungsverfahren. Erfolgsaussicht. Kündigung. Empfangsbestätigung. Verzichtserklärung. Bewilligung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung voraus. Dazu muss der Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorgelegten Unterlagen vertretbar sein, sowie die Möglichkeit einer Beweisführung bestehen.
2. Der Verzicht auf Kündigungsschutz durch den Arbeitnehmer setzt voraus, dass dieser unmissverständlich und eindeutig erklärt ist. Aus dem Zusatz „Kündigung angenommen” ergibt sich nicht zwingend ein solcher Verzicht.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 07.04.2003; Aktenzeichen 6 Ca 4078/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.04.2003 teilweise geändert.
Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts und nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erneut über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Kündigung vom 08.01.2003 zu entscheiden.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger beantragt Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Änderungs- und einer Beendigungskündigung sowie um Zahlung von Arbeitsentgelt.
Der Kläger ist seit dem 19.02.2002 bei der Beklagten zu einem Bruttogehalt von 2.000,00 EUR monatlich angestellt. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 08.12.2002 zum 11.12.2002 unter der Überschrift „Änderungskündigung”; wegen des Inhalts wird auf Bl. 3 d. A. Bezug genommen.
Am 08.01.2003 fand ein Personalgespräch zwischen der Ehefrau des Geschäftsführers, Frau M., und dem Kläger statt, in dessen Verlauf sie dem Kläger eine schriftliche Kündigungserklärung aushändigte. Der Kläger hat auf der Kündigungserklärung unter dem maschinenschriftlich geschriebenen Vermerk „Kündigung angenommen:” unterzeichnet; wegen des weiteren Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 24 d. A. Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat aufgrund der Säumnis am 13.02.2003 ein Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt erlassen:
- „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Änderungskündigung vom 08.12.2002, zugegangen am 11.12.2002, nicht abgeändert worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung vom 08.01.2003 nicht beendet ist, sondern über den 31.01.2003 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
- …
Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Der Kläger hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe hinsichtlich der durch das Versäumnisurteil beschiedenen Anträge sowie für den Antrag vom 12.03.2003, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000,00 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 01.03.2003 zu zahlen, zu bewilligen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe sich bei dem Personalgespräch am 08.01.2003 mit der Kündigung vom selben Tage einverstanden erklärt. Er habe selber erklärt, er wolle nicht mehr arbeiten, woraufhin bestimmt worden sei, dass der Resturlaub ab dem 08.01.2003 genommen werden solle. Aus diesem Grunde sei der Passus „in beiderseitigem Einvernehmen” in die Kündigung mit aufgenommen worden. Der Kläger habe dann die Kündigung akzeptiert, indem er unter den Worten „Kündigung angenommen” – unstreitig – unterschrieben habe.
Der Kläger hat bestritten, dass er ein Einverständnis zu der Kündigung abgegeben hat. Mit seiner Unterschrift unter die Kündigung habe er diese nicht akzeptieren wollen, sondern lediglich die Aushändigung bestätigen wollen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nur für den Antrag betreffend der Änderungskündigung vom 08.12.2002 wegen hinreichender Erfolgsaussicht stattgegeben, im Übrigen eine hinreichende Erfolgsaussicht bezüglich der anderen beiden Anträge verneint und dies wie folgt begründet:
Der Kläger habe auf sein Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, wirksam verzichtet, indem er die Kündigungsurkunde unter den Worten „Kündigung angenommen” unterschrieben habe. Der Kläger könne mit seiner Argumentation, er habe mit seiner Unterschrift lediglich den Erhalt des Schriftstückes quittieren wollen, nicht durchdringen.
Auf die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat das Arbeitsgericht Lübeck in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 15.05.2003 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sich im Wesentlichen auf die Gründe seines Beschlusses bezogen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Beschwerde ist begründet, soweit der Kläger die Prozesskostenhilfebewilligung ...