Entscheidungsstichwort (Thema)
Einseitige Erledigungserklärung im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO. Elektronischer Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine einseitige Erledigungserklärung liegt vor, wenn die andere Partei einer Erledigung nicht zustimmt. In diesem Fall wird der Sachantrag auf die Feststellung geändert, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Dies gilt auch im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO.
2. Seit dem 1. Januar 2020 gilt die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die in § 46g ArbGG genannten Behörden und Personen, darunter Rechtsanwälte. Sie gilt aber nicht für die Gerichte. Diese können zwar gem. § 174 Abs. 3 ZPO elektronische Dokumente zustellen, haben aber noch den Ermessens- und Entscheidungsspielraum, die Zustellung auch in Papierausfertigung zu veranlassen.
Normenkette
ZPO §§ 130d, 704, 724, 788 Abs. 1 S. 1, § 888
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 14.09.2020; Aktenzeichen 3 Ca 499 e/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.09.2020 in der Form des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 25.09.2020 - 3 Ca 499 e/19 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über dessen Erledigung sowie die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.09.2019 ist der Beklagte zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten vom Arbeitsgericht im Tenor seiner Entscheidung vorgegebenen Formulierung verurteilt worden.
Mit Schriftsatz vom 27.04.2020 hat die Klägerin unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils einen Antrag gemäß § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgeldes hilfsweise Zwangshaft wegen der Nichterteilung des Zeugnisses gestellt. Hierauf hat der Beklagte eingewandt, ihm sei das erstinstanzliche Urteil nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und die Feststellungen zum Inhalt des Zeugnisses im Urteil seien falsch. Im Übrigen handele sich bei dem Zeugnis um eine Holschuld. Dieses könne bei ihm abgeholt werden. Auch müsse die Klägerin das ihr bereits erteilte Zeugnis zurückgeben.
Die Klägerin hat eingewandt, das Arbeitsgericht habe dem Beklagten eine Handlung auferlegt, so dass es sich um eine Bringschuld handele. Eine Zug-um-Zug-Verpflichtung sei im Titel nicht festgelegt worden. Die übrigen Einwendungen gegen den Titel seien unbeachtlich.
Mit Beschluss vom 14.09.2020 hat das Arbeitsgericht gegen den Beklagten ein Zwangsgeld von 500,-- €, ersatzweise zwei Tage Haft verhängt. Gegen den am 16.09.2020 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am selben Tag "Beschwerde" eingelegt.
Er hat die mangelhafte Zustellung des Beschlusses gerügt. Dieser sei ihm nicht "per EGVP/beA" zugestellt worden. Im Übrigen liege das Zeugnis abholbereit bei ihm und sei nicht abgeholt worden. Wegen des Zwangsgelds sei mittlerweile der Klägerin auch das Zeugnis im Original übersandt worden.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2020 hat die Klägerin den Zwangsgeldantrag für erledigt erklärt.
Darauf hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.09.2020 der sofortigen Beschwerde abgeholfen, den Zwangsgeldbeschluss aufgehoben und die Kosten des Vollstreckungsverfahrens mit weiterem Beschluss vom selben Tag dem Beklagten auferlegt. Gegen den am 02.10.2020 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 12.10.2020 Beschwerde eingelegt. Er hat ausgeführt, er widerspreche der Erledigung des Zwangsgeldverfahrens. Dieses sei von Anfang an unbegründet gewesen, weil die Klägerin nicht das ihr bereits erteilte Zeugnis zurückgegeben habe. Die Klägerin müsse die Verfahrenskosten tragen.
Am 12.11.2020 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Beklagten in einem einheitlichen Beschluss teilweise abgeholfen. Es hat festgestellt, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt ist, und die Beschwerde zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung gerichtet hat. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens müsse der Beklagte tragen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beklagte erneut darauf verwiesen, dass er zur Zeugniserteilung nur Zug um Zug verpflichtet gewesen sei und dass im Übrigen Einwände der Klägerin gegen das ihr bereits nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte Zeugnis verfallen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte verwiesen.
B.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist im Ergebnis nicht begründet.
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind zwei Fragen: Zum einen, ob das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Beklagten erledigt ist; zum zweiten, wer die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen hat. Hierüber ist, wie vom Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend geschehen, durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden.
II. Die als sofortige Beschwerde, dem gemäß § 793 ZPO statthaften Rechtsb...