Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Herabsetzung. vorgeschaltetes Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
Das Verfahren nach § 101 BetrVG ist ein vorgeschaltetes Verfahren zu dem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG und aus diesem Grund niedriger zu bewerten als ein Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG.
Normenkette
RVG § 23; BetrVG § 99 Abs. 4, § 101
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 07.12.2004; Aktenzeichen 5 BV 63 a/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der den Streitwert festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.12.2004 geändert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller – der Betriebsrat der Firma C. GmbH & Co KG, C. K. – hat am 25.10.2004 einen Antrag gem. § 101 BetrVG i. V. m. § 99 BetrVG dahingehend gestellt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die verweigerte Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung von Frau M. im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu erlassen bzw. durchzuführen.
Der zunächst anberaumte Anhörungstermin ist nach Erledigungserklärung aufgehoben worden. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Antrag bis dahin nicht geäußert.
Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 07.12.2004 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10.01.2005 beim Arbeitsgericht Kiel eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin in der sie beantragt, den Wert auf 2.000,00 EUR zu beschränken.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat hierzu im Schriftsatz vom 13.01.2005 Stellung genommen. Er verteidigt die Streitwertfestsetzung. Wegen der „grundsätzlichen wirtschaftlichen Auswirkungen” sei es sachgerecht, da bei der Antragsgegnerin mehrere Mitarbeiter davon betroffen seien.
Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 20.01.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.
1. Das Arbeitsgericht hat die Streitwertfestsetzung zu Recht auf § 23 Abs. 3 RVG gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts stehen in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nicht vermögensrechtliche Gegenstände im Streit, es sei denn, es werden bezifferte oder bezifferbare Anträge gestellt – wie etwa in Fragen der Kosten von Schulungsveranstaltungen oder der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG (s. hierzu Beschl. vom 29.05.1998 – 5 Ta 17/98 –).
2. Das Arbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht den Gegenstandswert in Höhe des Regelwertes von 4.000,00 EUR festgesetzt.
a) Die Festsetzung nach dem Regelwert in Höhe von 4000,00 EUR kommt in Betracht, wenn Gegenstand des Verfahrens die Ersetzung der Zustimmung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist. Hier geht es jedoch um ein Verfahren gem. § 101 BetrVG auf Aufhebung einer Maßnahme in Form der Durchführung des Eingruppierungsverfahrens. Das Verfahren nach § 101 BetrVG ist ein vorgeschaltetes Verfahren zu dem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG und aus diesem Grunde niedriger zu bewerten (vgl. hierzu Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschl. vom 31.03.2004 – 4 Ta 35/04 –). Das rechtfertigt allerdings nur die Halbierung des Regelwertes und keine Herabsetzung auf 1.000,00 EUR (so aber Sächsisches Landesarbeitsgericht, a. a. O.).
b) Das Arbeitsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass sich das Beschlussverfahren erledigt hat, ohne dass der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats sich zur Sache geäußert und ohne dass ein Anhörungstermin stattgefunden hat. Zwar ist richtig, dass es bei der Festsetzung des Gegenstandswertes grundsätzlich nicht auf den Arbeitsumfang der Sache ankommt. Eine Herabsetzung des Gegenstandswertes ist jedoch in dem Fall geboten, wenn sich – wie hier – das Verfahren erledigt. Die Sache ist damit in ihrer Bedeutung unterdurchschnittlich. Dass diese Tatsache auch bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen ist, ändert hieran nichts (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschl. vom 29.05.1998, a. a. O.).
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG).
Fundstellen