REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlußverfahren. Bestimmtheit. Bestimmtheitserfordernis für Unterlassungsantrag. Antrag. Globalantrag. Konkretisierung. Unterlassung. Überstunden. Mehrarbeit. Anordnung von Mehrarbeit. Eilfall. konkrete Fallgestaltung
Leitsatz (amtlich)
Der auf Unterlassung der Anordnung von Überstunden bzw. Mehrarbeit zielende Antrag des Betriebsrats im Beschlußverfahren ist nur zulässig, wenn er einen konkreten betrieblichen Sachverhalt regeln will. Die Bezeichnung der vermeintlich mitbestimmungspflichtigen Überstunden bzw. Mehrarbeit mit „kollektiv” verdeutlicht nicht das konkrete Regelungsbegehren, sondern verstärkt die Unbestimmtheit des Antrags. Ein Verstoß des Arbeitgebers i. S. von § 23 Abs. 3 BetrVG liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer aus eigenem Entschluß Mehrarbeit leisten und der Arbeitgeber dies ohne Beteiligung des Betriebsrats hinnimmt. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG, gegen das in § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG geregelte Mitbestimmungsrecht liegt ebenfalls dann nicht vor, wenn Eilfälle vorliegen und der Arbeitgeber mit den Betriebsrat für Fälle dieser Art. bislang keine vorsorgliche Regelung getroffen hat.
Normenkette
ZPO § 253; BetrVG § 23 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 03.09.1987; Aktenzeichen 2 BV 9/87) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03. September 1987 – 2 BV 9/87 – teilweise abgeändert; der Antrag des Antragstellers – Beteiligten zu 1. – wird auch im übrigen abgewiesen.
Die Beschwerde des Antragsteilers hingegen wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über vermeintliche Unterlassungsansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit Überstunden, Mehrarbeitszeit und Aufenthaltszeiten von Arbeitnehmern.
Bei der Antragsgegnerin sind etwa 1.700 Mitarbeiter beschäftigt, und zwar zirka 1.000 gewerbliche Arbeitnehmer, etwa 500 Gehaltsempfänger und rund 100 Auszubildende. Diese Mitarbeiter sind verschiedenen Kostenstellen zugeordnet.
Die Antragsgegnerin hat mit dem Antragsteller verschiedene Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, und zwar unter anderem
- die Betriebsvereinbarung Nr. 217, die die Anordnung und Durchführung von Mehrarbeit regelt,
- die Betriebsvereinbarung Nr. 211, die die gleitende Arbeitszeit für Gehaltsempfänger regelt,
- die Betriebsvereinbarung Nr. 216, die die gleitende Arbeitszeit für Lohnempfänger regelt,
- die Betriebsvereinbarung Nr. 216 a, die die gleitende Arbeitszeit für die gewerblichen Mitarbeiter im Zentrallager regelt.
Unter anderem auch zur Überwachung der Einhaltung dieser Betriebsvereinbarungen sind dem Antragsteller von der Antragsgegnerin regelmäßig die sogenannten Gleitzeitkonten der Mitarbeiter und die für die einzelnen Kostenstellen zusammengefaßten Summenlisten über die von den einzelnen Mitarbeitern geleisteten. Überstunden zur Verfügung gestellt worden. Ende Januar 1987 hat der Antragsteller festgestellt, daß im Januar 1987 im Zentrallager (= Kostenstelle 640) 18 und im Ersatzteillager (= Kostenstelle 620) 4 Gehaltsempfänger zum Teil mehrfach das Ende der Arbeitszeit und/oder die maximale Anwesenheitszeit, wie sie in der Betriebsvereinbarung Nr. 211 geregelt ist, überschritten hatten. Für dieses Überschreiten ist der Antragsteiler von der Antragsgegnerin nicht um Zustimmung gebeten worden. Eine Bezahlung der über die maximale Anwesenheitszeit und/oder des Endes der Arbeitszeit hinausgehenden Stunden ist nicht erfolgt. Ferner hat der Antragsteller am 27. Januar 1987 festgestellt, daß in der Zeit vom 01. bis 18. Dezember 1986 19 gewerbliche Arbeitnehmer im Zentrallager insgesamt 41-mal die in der Betriebsvereinbarung Nr. 216 a festgelegte maximal zulässige Anwesenheitszeit zum Teil um mehr als zwei Stunden überschritten hatten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage 5 Bezug genommen Des weiteren hat der Antragsteller festgestellt, daß im Zentrallager im November und Dezember 1986 die von ihm genehmigten 20 Stunden Mehrarbeit für Lohnempfänger in 11 Fällen überschritten worden ist, und zwar zwischen 1,84 und 21,43 Stunden Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage 6 Bezug genommen. Diese über die genehmigte Mehrarbeit hinaus geleisteten Stunden sind den betreff enden Lohnempfängern bezahlt worden. Auf diese Überschreitungen hat der Antragsteller, nachdem es auch schon vorher einen entsprechenden Schriftwechsel zwischen den Beteiligten gegeben hatte, die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Dezember 1986 und 18. Februar 1987 hingewiesen und gefordert, daß ab Dezember 1986 bei Überschreitung der vereinbarten Mehrarbeit die nicht genehmigten Stunden nicht mehr bezahlt werden sollten und daß in einem Mitarbeitergespräch eine Aufklärung über die bestehenden Betriebsvereinbarungen erfolgen solle, im Februar und März 1987 kam es zu weiteren Überschreitungen der vom Antragsteller genehmigten Mehrarbeit bei den Lohnempfängern im Z...