Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbeschwerde. Kostenerstattung
Leitsatz (amtlich)
Das Wertfestsetzungsverfahren nach § 10 BRAGO ist gegenüber dem nach § 9 BRAGO subsidiär. Es greift nur ein, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn Gerichtsgebühren nicht anfallen, z. B. in Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG.
Schließen die Parteien vor dem Arbeitsgericht im Urteilsverfahren einen Vergleich, entfallen zwar die Gerichtsgebühren nach Ziff. 9112 des Gebührenverzeichnisses zum ArbGG. Damit fehlt es nicht an einem Wert für die Festsetzung. Die Gebühren werden lediglich nicht erhoben. Auch in diesem Fall erfolgt die Wertfestsetzung nach § 9 BRAGO i.V.m. § 25 GKG. Legt ein Rechtsanwalt in eigenem Namen Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht nach § 9 BRAGO i.V.m. § 25 GKG ein, werden gem. § 25 Abs. 4 GKG außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Normenkette
BRAGO §§ 10, 9; GKG § 25; ZPO § 97
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 04.05.2000; Aktenzeichen 2 Ca 194 a/00) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger hatte sich gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte gewandt. Diese Streitigkeit wurde durch Vergleich vom 4.5.2000 beigelegt. Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 4.5.2000 den Wert des Streitgegenstandes auf 15.000 DM fest. Am 31.5.2000 legten die Klägervertreter Streitwertbeschwerde ein und forderten Festsetzung auf 26.916,68 DM. Diese wurde durch Beschluss vom 25.7.2000 zurückgewiesen. Die Beklagte hat nunmehr beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag der Beklagten hat nicht Erfolg.
Es fehlt die Zulässigkeit des Antrags. Dieser ist dahingehend auszulegen, dass eine Ergänzung des Beschlusses vom 25.7.2000 hinsichtlich der Kostenentscheidung ergehen soll, § 321 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift für Urteilsergänzungen ist auch auf Beschlüsse anzuwenden (Zöller/Vollkommer, Rn. 41 zu § 329 ZPO). Der Antrag ist aber nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 321 Abs. 2 ZPO, gestellt worden und damit unzulässig.
Zudem ist der Antrag nicht begründet. Zwar fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat, § 97 Abs. 1 ZPO. Das gilt aber nicht im vorliegenden Fall. Es handelte sich um eine Streitwertbeschwerde, die die Klägervertreter eingelegt hatten.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte hier gem. § 9 BRAGO i.V.m. § 25 GKG. Zwar haben weder die Klägervertreter noch das Arbeitsgericht zur Rechtsgrundlage Ausführungen gemacht. Jedoch ist die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BRAGO im vorliegenden Fall die zutreffende. Die Wertfestsetzung nach § 10 Abs. 1 BRAGO ist nämlich gegenüber der nach § 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 GKG subsidiär (LAG Köln Beschluss vom 8.8.1991 – 11 Ta 127/91 – JurBüro 1991, 1678, 1679 m.w.N.). Sie erfolgt nur dann, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn Gerichtsgebühren nicht anfallen, z. B. in Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG. Aufgrund des von den Parteien abgeschlossenen Vergleichs fallen zwar Gebühren im vorliegenden Fall nicht an, Ziff. 9112 des Gebührenverzeichnisses zum ArbGG. Jedoch fehlt es deshalb nicht an einem Wert, nach dem sich die Gerichtsgebühren richten. Sie werden nur nicht erhoben.
Die Befugnis, die Streitwertfestsetzung zu beantragen und auch Beschwerde einzulegen, steht dem bevollmächtigten Rechtsanwalt nach § 9 Abs. 2 BRAGO auch aus eigenem Recht zu (LAG Hamm Beschluss vom 15.04.1982 – 8 Ta 54/82 – EzA § 25 GKG Nr. 1). Hier ist ersichtlich nicht vom Kläger, sondern von seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt worden. Zwar haben sie dies nicht ausdrücklich angegeben. Ein Interesse des Klägers an einer höheren Festsetzung ist allerdings nicht ersichtlich. Auch hat das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss ausdrücklich der Beschwerde der Klägervertreter nicht abgeholfen, ohne dass diese das später richtiggestellt haben.
Gem. § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Dementsprechend ist auch nicht Raum für eine Kostenentscheidung
Da es sich bei dem Kostenantrag um einen Teil des Verfahrens über die Streitwertbeschwerde handelt, ist auch jetzt nicht über die Kosten der Ergänzung des Beschlusses zu entscheiden.
Unterschriften
gez. Willikonsky
Fundstellen
Haufe-Index 920563 |
FA 2001, 184 |