Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewiesene Tätigkeiten als Grundlage der Eingruppierung. Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Eingruppierungsrechtsstreit kommt es nicht darauf an, welche Aufgaben die einzelnen Arbeitnehmer ausüben, weil diese schon in der Vergangenheit zu ihren Aufgaben gehörten oder weil sonst Aufgaben nicht erledigt werden. Entscheidend sind für das Eingruppierungsrecht der Arbeitsvertrag und die im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesenen Tätigkeiten. Der Beschäftigte kann sich daher eingruppierungsrechtlich nicht auf die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten berufen, auch wenn sie höher zu bewerten sind. Der Beschäftigte kann sich eine Tätigkeit nicht selbst zuweisen.
2. Die Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dient dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu beschaffen, die er benötigt, um sein Stellungsnahmerecht nach § 99 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat daher so unterrichten, dass dieser in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Bei Ein- und Umgruppierungen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle erforderlichen Angaben zu der vorgesehenen Vergütungsgruppe machen, damit der Betriebsrat die ihm obliegende Richtigkeitskontrolle ausüben kann.
Normenkette
BetrVG § 99; TVöD-VKA-K Anlage 1 EntgO EG P 7; TVöD-VKA-K Anlage 1 EntgO EG P 11; TVöD-VKA-K Anlage 1 EntgO EG P 12
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Aktenzeichen 3 BV 10 e/17) |
Nachgehend
Tenor
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Umgruppierung von 5 Arbeitnehmern.
Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein integrierter Anbieter von Dienstleistungen im Gesundheitswesen in der Region P.. Sie ist unter anderem Träger der Krankenhäuser in E., W. und P.. Sie beschäftigt über 2000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der TVöD (VKA) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser Anwendung.
Der Antragsgegner ist der standortübergreifend auf der Grundlage eines Tarifvertrages nach § 3 BetrVG gebildete zuständige Betriebsrat.
Die Antragstellerin hat ein Konzept zur Etablierung neuer Strukturen im mittleren Management im Pflege- und Funktionsdienst entwickelt. Dieses sollte unter Beteiligung und mit Zustimmung des Antragsgegners spätestens zum 01. Januar 2017 umgesetzt sein. Kernelement dieses Konzepts ist die Ablösung der bisherigen Funktionen von Stationsleitung und stellvertretender Stationsleitung durch die Einführung von stationsübergreifenden Bereichs- und Teamleitungen. Hierdurch soll eine einheitliche stations- und teilweise auch standortübergreifende Struktur der mittleren Führungsebene etabliert werden. Im Konzept der Antragstellerin ist vorgesehen, dass die Abwesenheitsvertretung einer Bereichsleitung durch eine andere Bereichsleitung erfolgt. Für die Station bedeutet dies Konzentration auf die Pflege und Entlastung von organisatorischen Aufgaben. Die Aufgabe der Bereichsleitung ist auf interdisziplinäre Zusammenarbeit ausgerichtet. Stationsübergreifendes Denken ersetzt stationsbezogene Sichtweise (vgl. das Konzept zur Etablierung neuer Strukturen im mittleren Management im Pflege- und Funktionsdienst (Bl. 21 - 23 d. A., Anlage AS 1).
Die Verantwortungsbeschreibung Teamleitung im Pflege- und Funktionsdienst (Bl. 137 d. A., Anlage AS 13) lautet auszugsweise wie folgt:
...
Ziele der Tätigkeit
- Sie unterstützt mit ihrer täglichen Arbeit die vorgesetzte Bereichsleitung
- Die Teamleitung übernimmt verantwortlich die Aufgaben und Tätigkeiten für ihre Station (wie folgt beschrieben).
.....
Für den weiteren Inhalt wird auf die Anlage AS 13 vollinhaltlich Bezug genommen.
Die Verantwortungsbeschreibung für die standortübergreifende Bereichsleitung lautet auszugsweise wie folgt:
Ziele der Tätigkeit
- Führung des Pflegebereichs im Sinne der Gesamtzielsetzung des S. Klinikums
- ....
- ...
Aufgaben und Tätigkeiten
Mitarbeiterbezogenen Aufgaben/Personalmanagement
Selbstständige organisatorische Leitung des Verantwortungsbereichs unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und aktueller fachlicher Standards
- Dienstaufsicht gegenüber dem Pflegepersonal der Station, ...
- Sicherstellung von Dienst- und Urlaubsplänen im Rahmen der gesetzlichen, tariflichen und hausinternen Vorschriften
- Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflegepersonalauslastung in kollegialer Zusammenarbeit mit anderen Stationen und Abteilungen
- Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeit und gesetzlicher sowie tariflicher Vorgaben
- Mitwirkung bei der Einstellung und Auswahl neuer Mitarbeiter sowie bei Versetzungs- und Entlassungsverfahren von Mitarbeitern im Verantwortungsbereich
...
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Anlage AS 10 (Bl. 132 d. A.).
Nach dem vor der Umstellung gelebten Konzept war die Stationsleitung veran...