Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung. Eingruppierung. Beschlussverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Wertfestsetzung für ein Beschlussverfahren betreffend die Eingruppierung ist zu berücksichtigen, ob es die Eingruppierung eines einzelnen Arbeitnehmers oder einer größeren Zahl von Arbeitnehmern betrifft. In letzterem Fall hat die Sache eine größere betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung als die Eingruppierung eines einzelnen Arbeitnehmers.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 12.01.2007; Aktenzeichen 4 BV 48 a/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt B. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.01.2007 wie folgt geändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer hat am 14.12.2004 als Verfahrensbevollmächtigter des Be-triebsrats der Firma G… mbH ein Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin, die G… mbH, anhängig gemacht, in dem er beantragt hat, der Arbeitgeberin auf-zugeben, die Zustimmung zur Eingruppierung von insgesamt 42 Mitarbeiterinnen bei dem Betriebsrat einzuholen und der Arbeitgeberin aufzugeben, für den Fall der Zu-stimmungsverweigerung das Verfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG für diese 42 Mitar-beiter durchzuführen.
Das Beschlussverfahren ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.11.2006 beendet worden. Das Arbeitsgerichts hat in dem Beschluss der Arbeitgeberin aufge-geben worden ist, für 9 Mitarbeiter im Reinigungsdienst die Zustimmung beim Be-triebsrat zu beantragen und gegebenenfalls das Zustimmungsersetzungsverfahren zu betreiben und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig, da die als Berufung bezeichnete Beschwerde zurückgenommen wor-den ist.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Parteien den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 23 Abs. 3 RVG auf insgesamt 4.000,00 EUR festge-setzt.
Gegen diesen ihm am 16.01.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.01.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde von Rechtsanwalt B…, mit der er beantragt, den Gegenstandswert des Verfahrens auf 90.000,00 EUR fest-zusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 19.01.2007 nicht ab-geholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig; in der Sache ist sie teilweise gerechtfertigt.
1. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend auf der Grundlage von
§ 23 Abs. 3 RVG festgesetzt. Auszugehen ist von dem Ausgangswert in Höhe von 4.000,00 EUR. Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht jedoch nicht darin, dass für das Verfahren lediglich der Ausgangswert festzusetzen ist.
2. Das Arbeitsgericht hat mit dieser Festsetzung sein Ermessen insoweit nicht aus-reichend ausgeübt, als es wesentliche Gesichtspunkte bei der Festsetzung des Ge-genstandswertes außer Betracht gelassen hat.
a) Zum einen hat es unberücksichtigt gelassen, dass die Rechtslage für die 42 be-troffenen Arbeitnehmer nicht einheitlich war, sondern – wie sich aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.11.2006 ergibt – rechtlich zu differenzieren war zwischen Arbeitnehmern im Reinigungsdienst und solchen, die nicht im Reinigungsdienst tätig waren. Daraus folgt, dass insoweit der Ausgangswert in zweifacher Höhe festzuset-zen ist.
b) Außerdem hat das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass es nicht um die Eingruppierung eines einzelnen Arbeitnehmers, sondern von insgesamt 42 Arbeit-nehmern ging. Die Sache hat damit eine größere betriebsverfassungsrechtliche Be-deutung als die Eingruppierung eines einzelnen Arbeitnehmers. Das ist bei der Streitwertfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.
Der Beschwerde kann insoweit jedoch nur in geringem Umfang stattgegeben wer-den. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist zu berücksichtigen, dass es nicht um inhaltliche Eingruppierungsfragen der einzelnen Mitarbeiter ging, sondern allein um die Frage, ob die Eingruppierung überhaupt durchzuführen ist. Das ist – abgesehen davon, dass es sich um zwei Arbeitnehmergruppen handelt – einheitlich für alle zu beantworten. Das rechtfertigt es, für jeden weiteren Mitarbeiter 1/16 des Ausgangswertes festzusetzen (hierzu LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 07.07.2003 – 2 Ta 105/03). Daraus ergibt sich für 40 Mitarbeiter ein weiterer Ge-genstandswert von je 250,00 EUR, insgesamt ein Streitwert von 10.000,00 EUR.
Der Gegenstandswert beträgt danach insgesamt 18.000,00 EUR.
Die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer trägt, soweit die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Wertfestsetzungsverfahren ist das Beschwer-deverfahren nicht gebührenfrei und zwar weder wegen der Kostenfreiheit des ar-beitsgerichtlichen Beschlussverfahrens noch nach § 33 Abs. 9 RVG (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 09.12.2005 – 2 Ta als 264/05 –). Das gi...