Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Gleichbehandlung. Fleischbeschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe – Zusatzversorgung
Leitsatz (amtlich)
Die nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe im Stundenlohn eingesetzten Angestellten haben hinsichtlich der Zusatzversorgung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den nach dem BAT beschäftigten Fleischbeschauertierärzten, Fleischbeschauern und Trichinenschauern.
Normenkette
GG Art. 3; BeschFG § 2 Abs. 1; VersorgungsTV § 3
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 15.11.1994; Aktenzeichen 2 Ca 1030/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15.11.1994 – 2 Ca 1030/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Zusatzversorgung hat. Er begehrt Nachversicherung bei der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), hilfsweise entsprechende Zusatzversorgungsleistungen von dem Beklagten selbst.
Der am 18.11.1932 geborene Kläger ist seit dem 01.11.1963 als amtlicher Tierarzt in der ambulanten Fleischuntersuchung im Landkreis Sch.-F. bei dem Beklagten beschäftigt. Zugleich betreibt der Kläger eine freiberufliche Tierarztpraxis in S.. Er wurde zunächst durch Verfügung vom 30.10.1963 (Kopie Bl. 43 d.A.) als Fleischbeschautierarzt bestellt; wegen des Inhalts dieser Verfügung wird auf den Akteninhalt (Bl. 243 d. A.) Bezug genommen. Am 25.09.1969 schlossen die Parteien mit Wirkung ab 01.04.1969 einen Arbeitsvertrag (Kopie Bl. 244 d.A.). Nach § 2 „obliegt” dem Kläger „– neben anderen Beschauern – die Schlachttier- und Fleischbeschau im Kreise Sch. nach näherer Anweisung des Landrates und außerdem die Vertretung im Beschaubezirk (§ 2)”. Im übrigen richtet sich gemäß § 3 des Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse in der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 01.04.1969 und den diesen ergänzenden oder hindernden Tarifverträgen (TV-Ang aöS). Aufgabe des Klägers ist es, zu Schlachtungen im Kreisgebiet, die nicht auf öffentlichen Schlachthöfen stattfinden, zu fahren und dort die Tiere zu begutachten. Diese Tätigkeit nimmt ihn jede Woche mindestens einen halben Tag in Anspruch. Durchschnittlich arbeitet er zwei- bis dreimal die Woche einen halben Tag für den Beklagten, manchmal mehr oder weniger. Der Kläger erhält für seine Tätigkeit gemäß dem TV-Ang aöS Stücklohnvergütungen. Sein durchschnittliches Einkommen bei dem Beklagten beträgt 2.000,– bis 3.000,– DM monatlich, wobei die jeweilige Höhe von dem Arbeitsanfall abhängt. Weder der Arbeitsvertrag noch der TV-Ang aöS enthalten eine bestimmte Dauer der Arbeitsverpflichtung des Klägers.
Neben dem Kläger beschäftigt der Beklagte weitere Tierärzte nach dem TV-Ang aöS und Tierärzte, die unter die Geltung des BAT fallen. Diese BAT-Angestellten werden in erster Linie im Rahmen der stationären Fleischbeschau an den großen privaten Schlachthöfen eingesetzt, während die Tierärzte nach dem TV-Ang aöS überwiegend bei der ambulanten Schlachtung eingesetzt werden. Auch der Kläger ist zumindest zeitweise im Rahmen der stationären Fleischbeschauer eingesetzt worden.
Die nach BAT angestellten Tierärzte erhalten nach § 46 BAT i.V.m. dem Versorgungstarifvertrag eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach VBL. Der TV-Ang aöS sieht eine solche zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht vor. Überdies sind Angestellte, die außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stückvergütung als amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischtieruntersuchung und in der Trichinenuntersuchung tätig sind, vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen (§ 3 r bb) BAT).
Im Dezember 1992 erhob der Kläger erstmals gegenüber dem Beklagten den Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 26 der Satzung der VBL. Der Beklagte erkannte den Anspruch nicht an.
Mit seiner am 6. Oktober 1993 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seine Forderung weiter. Er hat vorgetragen:
Die Ungleichbehandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter amtlicher Tierärzte verstoße gegen § 2 Abs. 1 BeschFG und Art. 3 GG. Auch die Tarifvertragsparteien müßten den Gleichheitsgrundsatz beachten. Das einzige Unterscheidungskriterium für die Gewährung der Zusatzversorgung sei die Anzahl der von den Angestellten zu leistenden Stunden. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung bestehe nicht. Er sei auch auf die Zusatzversorgung angewiesen, da er das bei ihm erzielte Einkommen für seinen Lebensunterhalt und seine Altersversorgung benötige. Eine Nachversicherung sei auch nach § 30 der Satzung der VBL in der heute geltenden Fassung möglich. Ansonste...