Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 26.10.1998; Aktenzeichen 2 Ca 2040 b/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.10.1998 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 24.000,– DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis über den 31.07.1998 hinaus unbefristet fortbesteht.
Der am 16.03.1955 geborene Kläger studierte seit 1983 an der Fachhochschule L. das Fach „Maschinenbau” und schloss seinen Studiengang im Jahre 1990 mit der Diplomprüfung ab. Mit Schreiben vom 21.01.1999 teilte das beklagte Land dem Kläger u. a. mit:
Für den Fall, daß Sie die 1. Staatsprüfung mit dem Ergebnis befriedigend oder besser abschließen, sichere ich Ihnen die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Studienräte an berufsbildenden Schulen zu.
…
Für den Fall, daß Sie die 2. Staatsprüfung mit dem Ergebnis befriedigend oder besser bestehen, sichere ich Ihnen die Übernahme in den Schuldienst zu.
Diese Zusicherung erteile ich unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage.
Nachdem der Kläger ein entsprechendes Zweit-Studium aufgenommen und die 1. Staatsprüfung mit dem Ergebnis „Gut” bestanden hatte, wurde er gemäß Schreiben des beklagten Landes vom 13.07.1995 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Studienräte an berufsbildenden Schulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Zeit vom 01.08.1995 bis Juli 1997 übernommen. Am 17.03.1997 bestand der Kläger die 2. Staatsprüfung mit dem Ergebnis „1,5 (zwei)”. Unter dem 10.07./01.08.1997 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger ab dem 04.08.1997 bis zum 31.07.1998 als Angestellter für die Aufgaben eines Studienrats an berufsbildenden Schulen eingestellt wurde. Mit Bescheid vom 11. August 1998 hat das beklagte Land die dem Kläger erteilte Zusicherung bezüglich der Übernahme in den berufsbildenden Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein vom 21.01.1991 mit der Begründung widerrufen, dass im Zusammenhang mit dem von der Schule angeforderten Bewährungsbericht anläßlich der geplanten Entfristung Tatsachen bekannt geworden seien, die erhebliche Zweifel an der Integrität und Verfassungstreue des Klägers hätten aufkommen lassen. Den Widerspruch des Klägers hat das beklagte Land durch Bescheid vom 23.09.1998 zurückgewiesen.
Dagegen, dass sein Anstellungsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede ausläuft, wehrt sich der Kläger mit der vorliegenden Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsklage.
Er hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem beklagten Land über den 31. Juli 1998 hinaus unbefristet fortbesteht;
- das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger über den 31. Juli 1998 hinaus zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.10.1998 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers mit der Begründung entsprochen, dass das zwischen den Parteien durch Vertrag vom 10.07./01.08.1997 begründete Arbeitsverhältnis nicht infolge Fristablaufs mit dem 31.07.1998 geendet habe, vielmehr über diesen Tag hinaus fortbestehe. Zur Rechtfertigung der Befristung sei es dem beklagten Land verwehrt, sich auf den im Arbeitsvertrag angegebenen Befristungsgrund zu berufen; denn das Land habe sich verpflichtet, mit dem Kläger anstelle eines befristeten Arbeitsvertrages einen solchen auf unbestimmte Dauer abzuschließen. Diese Verpflichtung erwachse aus den dem Arbeitsvertragsabschluss zugrunde liegenden Gesamtumständen in Verbindung mit dem Schreiben des beklagten Landes vom 21.01.1991. Nach den diesem Schreiben zu entnehmenden Erklärungen habe sich das beklagte Land gebunden, mit dem Kläger zwecks Übernahme in den Schuldienst einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser Verpflichtung sei das beklagte Land nicht durch den Abschluss des streitbefangenen Zeitarbeitsvertrages nachgekommen. Der Anspruch des Klägers auf Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses sei auch nicht durch Abschluss des Zeitvertrages abbedungen worden. Der zwischen den Parteien abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag stelle sich vielmehr als unbefristet dar.
Gegen dieses ihm am 10.12.1998 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 08.01.1999 Berufung eingelegt und diese am 19.01.1999 begründet.
Die gegen den Widerrufsbescheid des beklagten Landes vom 11.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1998 erhobene Anfechtungsklage des Klägers hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22.03.1999 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Widerruf der dem Kläger erteilten Zusicherung, ihn in den Schuldi...