Entscheidungsstichwort (Thema)
Maschinenbauingenieur. Kieler Modell für Gewerbelehrer. Schuldienst. Übernahme. Zusage. Studium. Aufbaustudium. Befristeter Arbeitsvertrag. sachlicher Grund. Übernahmezusage. Zusicherung. Widerruf. Beschäftigungsanspruch. Vertrauensschutz
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt vor, wenn ein Bundesland mit Blick auf seine konkrete Haushaltssituation und die Beschäftigungssituation an seinen Schulen, Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis zeitlich befristet beschäftigt.
2. Eine solche Befristung verliert ihre sachliche Rechtfertigung nicht dadurch, dass bei Nichteinstellung anderer befristet beschäftigter Lehrkräfte Möglichkeiten für eine unbefristete Tätigkeit entstanden wären.
3. Zweifel an der demokratischen Grundhaltung einer Lehrkraft, die etwa durch Tätigkeiten für rechtsgerichtete Organisationen und Äußerungen im Lehrbetrieb entstehen, berechtigen zum Widerruf einer Zusicherung auf unbefristete Anstellung als Lehrkraft im Schuldienst eines Bundeslands.
Normenkette
BGB § 620
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 26.10.1998; Aktenzeichen 2 Ca 2040 b/98) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.10.1998 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten des Revisionsverfahrens; diese trägt das beklagte Land.
Der Streitwert wird auf 12.271,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis über den 31.07.1998 hinaus unbefristet fortbesteht, ferner darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger als angestellte Vollzeit-Lehrkraft im unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis mit voller Stundenzahl unter Anwendung des BAT zu beschäftigen.
Mit Schreiben vom 21.01.1991 wandte sich das beklagte Land wie folgt an den Kläger:
…
Für den Fall, dass Sie die zweite Staatsprüfung mit dem Ergebnis befriedigend oder besser bestehen, sichere ich Ihnen die Übernahme in den Schuldienst zu.
Diese Zusicherung erteile ich unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage.
Mit Arbeitsvertrag vom 10. Juli/1. August 1997 vereinbarten die Parteien eine vom 4. August 1997 bis 31. Juli 1998 befristete Beschäftigung des Klägers als angestellter Lehrer an der Gewerbeschule III in L. In § 1 des Arbeitsvertrages heißt es u. a.:
Die Einstellung erfolgt aufgrund der befristeten Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung einer oder mehrerer Lehrkräfte.
Wegen des bisherigen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2001 verwiesen, durch das der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht mit folgender Maßgabe zurückverwiesen worden ist:
Das Landesarbeitsgericht hat jedoch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, aus denen sich das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen dieses Befristungsgrundes ergibt. Es hat weder festgestellt, dass Haushaltsmittel für eine unbefristete Einstellung des Klägers nicht zur Verfügung standen, noch hat es aufgeklärt, ob befristete Teilzeitbeschäftigungen bzw. Beurlaubungen vorlagen, durch die Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung des Klägers frei geworden waren und aufgrund welcher hausrechtlicher Vorgaben ihre Verwendung für diesen Zweck zulässig war.
Das beklagte Land trägt vor:
Als die Parteien den befristeten Arbeitsvertrag vom 10.07./01.08.1997 für den Beschäftigungszeitraum 01.08.1997 bis 31.07.1998 abgeschlossen hätten, hätten Haushaltsmittel für eine unbefristete Einstellung des Klägers nicht zur Verfügung gestanden. Die Einstellungssituation im Lehrerbereich seit Mitte der 90er Jahre sei durch erhebliche Bewerberüberhänge geprägt gewesen und – wegen der geringen Pensionierungszahlen – durch geringe Neueinstellungsmöglichkeiten. Nach einem Grundsatzbeschluss der Landesregierung seien Neueinstellungen in der zweiten Hälfte der 90er Jahre ausschließlich im Angestelltenverhältnis und nur auf der Grundlage von Dreiviertel-Verträgen erfolgt. Damit sei das Ziel verfolgt worden, mehr arbeitslose Lehrer einzustellen und so die Bewerberüberhänge abzubauen. Soweit überhaupt dauerhaft frei werdende und dauerhaft besetzbare Stellen vorhanden gewesen seien, seien diese – um ein sozialverträgliches Verfahren zu gewährleisten – mit solchen Lehrkräften besetzt worden, die bereits einen oder mehrere befristete Anstellungsverträge über eine zusammengerechnete Dauer von in der Regel bis zu drei Jahren innegehabt hätten. Erstverträge seien in allen Schularten ausschließlich als befristete Verträge für ein Jahr abgeschlossen. Als Haushaltsmittel hierfür seien die gemäß den §§ 88 a, 95 a Landesbeamtengesetz „erwirtschafteten” Stunden aus Teilzeitbeschäftigungen bzw. Beurlaubungen von planmäßig angestellten bzw. bediensteten Lehrkräften eingesetzt und verwendet worden. Danach habe der Kläger schon deshalb nicht zu denjenigen Lehrkräften gehört, d...